09.05.2001 - 8.11 Prüfungsauftrag zur Friedhofsgebührensatzung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.11
- Zusätze:
- Stadtverordneter Krause, Fraktion PDS
- Datum:
- Mi., 09.05.2001
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beschluss:
- abgelehnt
Der Ausschuss
für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz fühlt sich für diese
Angelegenheit nicht zuständig und hat die o. g. DS in den
Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat einstimmig beschlossen, den Prüfantrag nicht
anzunehmen.
Nach
Verabschiedung des neuen Bestattungsgesetzes durch den Landtag ist die Überarbeitung der Friedhofssatzung
notwendig. Eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung ist deshalb absehbar. Vor
Erlass dieser Satzung wird das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme einbezogen
Im
Verlauf äußern sich der Stadtverordnete Krause, Fraktion PDS, als
Antragsteller, die Stadtverordnete Reiß, Fraktion SPD, als Vorsitzende des
Rechnungsprüfungsausschusses, zum Beratungsgegenstand und der Leiter der
Geschäftsstelle Stadtentwicklung und Bauen Herr Weise nimmt für die Verwaltung Stellung.
Während
der Diskussion der DS 01/0229:
Ordnungsruf
(§29 der
Geschäftsordnung)
Die
wörtliche Wiedergabe des Redebeitrags ist als Anlage beigefügt.
Beschlusstext:
Das
Rechnungsprüfungsamt wird beauftragt, die Friedhofsgebührensatzung vom 26.
Januar 2001 in folgender Hinsicht zu prüfen und das Ergebnis der
Stadtverordnetenversammlung zur Sitzung im Juni 2001 vorzulegen:
1. Die
Friedhofsgebührensatzung orientiert fehlerhaft auf einen überproportionalen
Anteil der Urnenbeisetzungsstellen gegenüber den Erdbestattungsstellen und
berücksichtigt nicht die zukünftigen Mehrausgaben nach Ablauf der Laufzeiten,
wodurch das Ziel der Kostendeckung nicht erreicht wird.
2. Mit
der Gebührensatzung werden wirtschaftliche Leistungen bei den Urnenstellen
angeboten, die nicht zum Aufgabenfeld der Stadt gehören und von privaten
Gewerbebetrieben wirtschaftlicher erbracht werden können und
3. mit
ihr werden unzulässiger Weise neue Gebührentatbestände im Widerspruch zur
geltenden Friedhofssatzung geschaffen.