13.10.2015 - 5.5 Verständigung - Gestaltungsrat

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Frau Hüneke erinnert an die bereits mehrfach zwischen SBV-Ausschuss und Verwaltung abgestimmten Verabredungen informellen Charakters zum gegenseitigen Miteinander.

 

Sie ergänzt, dass sie im Hinblick auf den Gestaltungsrat den Versuch unternommen habe, folgende Regelungen zu formulieren und bittet um eine Verständigung im SBV-Ausschuss:

 

Gutachterverfahren sind ein geeignetes Mittel zur Qualifizierung von städtebaulichen und architektonischen Entwürfen. Zur Durchführung werden folgende Verabredungen getroffen:

 

1. Gutachterverfahren erzeugen keine Vorprägung für kommende B-Plan-Verfahren. Bei Planungen oder Vorbescheidsanfragen zu Flächen über 2 ha ist mit dem SBV die Frage, ob ein B-Plan-Verfahren erforderlich ist oder nicht, zu erörtern.

 

2. Die Verwaltung bindet den SBV durch Information über Veranlassung und Verfahrenskonzept sowie nach Abschluss unmittelbar über das Ergebnis ein.

 

3. Der SBV trifft jeweils eine Verabredung, wer den Ausschuss im Verfahren vertritt.

 

4. Gutachterverfahren brauchen Verbindlichkeit, z.B. ist die Übernahme städtebaulicher Vorgaben vertraglich zu sichern.

 

5. In Bereichen der Pufferzonen des Weltkulturerbes ist zuerst das in der Verwaltungsvereinbarung beschriebene Beteiligungsverfahren mit den Denkmalbehörden durchzuführen, um erforderliche Prämissen im dann folgenden Gutachterverfahren berücksichtigen zu können.

 

Der Gestaltungsrat

- wünscht sich mehr Aufmerksamkeit durch die Politik (Beginn ab 16.30 Uhr, Teilnahme Verwaltungsspitze)

- regt an, die rechtliche Sicherung von historischen, nicht denkmalgeschützten Gebäuden zu verstärken

- regt an, rechtlich die Verpflichtung von Investoren zur öffentlichen Darstellung durchzusetzen (Regensburg)

 

 

Herr Goetzmann schlägt vor, diese Punkte aus dem Blickwinkel der Verwaltung zu kommentieren.

 

Der 1.Satz in Ziffer 1 ist bereits entgegengesetzt das, was der Gestaltungsrat vorgeschlagen hat. Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ist in den Regularien von Wettbewerben ein so genanntes Auftragsversprechen enthalten. Die Präferenz des Gestaltungsrates ist hierbei eine ausdrückliche Festlegung auf den im Verfahren prämierten Entwurf.

In der Regel werden gerade private Bauherren aus ihrer Sicht eine Fixierung ablehnen; Verabredungen zur Durchführung von Gutachterverfahren könnten daran scheitern.

Umgekehrt beißt“ es sich auch mit Ziff. 4 ein wenig. Im Zweifelsfalle ist immer die Diskussion im Sinne der Satzungsfreiheit der Stadtverordnetenversammlung zu führen.

Der 2. Halbsatz von Ziff. 1 ist völlig in Ordnung; dies entspricht auch der Meinung des Gestaltungsrates zu erkunden, an welchen Stellen werden Qualifizierungsverfahren / Bauleitplanverfahren benötigt. Dies bindet jedoch Kapazitäten, die im Rahmen der Auswirkungen in der Prioritätenliste von Bauleitplanverfahren zu beurteilen sind.

Ziffer 2 ist voll konsensfähig; ggf. auch im Zusammenhang mit größeren Bauvorhaben, die sich nicht in einem Bebauungsplanverfahren befinden.

Zur Ziffer 3 sollte die Beteiligung nicht standardisiert gehandhabt werden. Zum Beispiel ist bei einem Verfahren in einem der neuen Ortsteile die Beteiligung der/des Ortsvorsteherin/s bzw. eines Ortsbeiratsmitgliedes angebrachter.

Ziffer 5 könnte zugestimmt werden, jedoch ist auch hier die Umsetzung problematisch, wenn Vorgaben gemacht werden, die nicht umgesetzt werden können.

 

 

Nach Äerungen verschiedener Ausschussmitglieder regt Frau Hüneke an, die Verständigung darüber zu vertagen und in einer der beiden November-Sitzungen erneut aufzurufen.

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