10.11.2015 - 5.4 Verständigung - Gestaltungsrat

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Herr Goetzmann bringt in Erinnerung, dass durch Frau Hüneke Vorschläge unterbreitet worden sind, zu denen sich die Verwaltung in der vergangenen Sitzung im Rahmen der Diskussion bereits positioniert hat.

Zwischenzeitlich hat die Verwaltung ein Papier zur Verständigung zu Gutachterverfahren und Planerfordernis vorbereitet, welches die Ausgangsformulierung aufgreift und den Vorschlag der Verwaltung gegenüber stellt (sh. Anlage zum Protokoll). Herr Goetzmann geht nochmals erläuternd auf die einzelnen Punkte ein und antwortet auf Rückfragen.

 

 

Herr Jäkel bittet im dritten Punkt einen Zusatz aufzunehmen, dass die zeitliche Einordnung die Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Stadtverordneten erfolgen solle.

 

 

Herr Goetzmann erläutert, dass dies grundsätzlich nicht erfüllbar sei. Er macht aufmerksam, dass Jurysitzungen in einem Wettbewerb in der Regel von 9.00 bis 19.00 Uhr dauern würden, bei Gutachterverfahren müsse man sogar davon ausgehen, dass diese zweimal halbgig durchgeführt werden.

Die Verständigung, wer den Ausschuss in einem Verfahren vertritt, müsse im Ausschuss erfolgen. Das bedeutet nicht automatisch, dass diese Termine grundsätzlich durch den Ausschussvorsitzenden wahrgenommen werden müssen.

 

 

Herr Jäkel stellt klar, dass die Entscheidungsprozesse in den Verfahren so organisiert werden mögen, dass auch ohne ganztägige Teilnahme eine Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung für ehrenamtlich tätige Stadtverordnete ermöglicht werden solle.

 

Frau Hüneke bittet die Punkte 1 und 2 in der Reihenfolge auszutauschen.

 

 

Herr Tomczak regt an im Punkt alt 2 (neu 1) auch über die Zusammensetzung des Gutachtergremiums zu informieren.

 

 

Herr Goetzmann schlägt vor, in die Klammer an der zweiten Stelle hierfür noch das Wort „Beteiligte“ aufzunehmen.

 

 

Weiterhin schlägt Herr Tomczak vor, zusätzlich einen neuen 7. Punkt aufzunehmen, welcher lautet „Die Verwaltung wirbt um die Öffentlichkeit der Verfahren.“

 

 

Herr Goetzmann bittet folgende 2 Gesichtspunkte zu trennen.

Das ist zum Einen die Anregung des Gestaltungsrates, die Investoren zur öffentlichen Darstellung einzelner Bauvorhaben rechtlich zu verpflichten.

Im Gegensatz dazu sind Jurysitzungen und Gutachterverfahren grundsätzlich nicht öffentlich. Dies bedeutet die Inhalte der Meinungen und der Diskussion bleiben im Raum und erst nach Abschluss der Jurysitzung wird im Nachgang entschieden, was davon der Öffentlichkeit als Botschaft präsentiert werden soll.

 

 

Der SBV-Ausschuss und die Verwaltung verständigen sich einvernehmlich auf folgende Verabredungen in Bezug auf Gutachterverfahren und Planerfordernis:

 

  1. Die Verwaltung bindet den SBV-Ausschuss bei Städtebaulichen Wettbewerben und Gutachterverfahren durch Information über Veranlassung und Verfahrenskonzept (Art des Verfahrens, Beteiligte, planerische Ziele) ein und informiert nach Abschluss unmittelbar über das Ergebnis.

 

  1. Städtebauliche Wettbewerbe und Gutachterverfahren nehmen die Abwägung im kommenden B-Plan-Verfahren nicht vorweg, werden jedoch durchgeführt, um eine Orientierung für die Bauleiplanung zu erarbeiten.

 

  1. Der SBV trifft jeweils eine Verabredung, wer den Ausschuss im Verfahren vertritt. Bei Verfahren in einem Ortsteil soll zunächst dem Ortsbeirat die Vertretung angeboten werden.

 

  1. Maßgebliche Qualitäten von Verfahrensergebnissen, die nicht in B-Plan-Festsetzungen fixiert werden (können), sollen nach Möglichkeit vertraglich gesichert werden.

 

  1. Die Verwaltung ist bemüht, mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange die Rahmenbedingungen für städtebauliche Wettbewerbe und Gutachterverfahren vorabzustimmen, um zielorientierte Ergebnisse zu sichern. Die Beteiligungsschritte im Rahmen der Planungsschritte bleiben hiervon unberührt.

 

  1. Bei Vorbescheidsanträgen zu Flächen über 2 ha wird eine frühzeitige Erörterung mit dem SBV zu der Frage angestrebt, ob ein B-Plan-Verfahren erforderlich ist, damit nötigenfalls ein Aufstellungsbeschluss gefasst und der Antrag zurückgestellt werden kann.

 

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Anlagen