25.06.2015 - 6.2 Satzung für die Inanspruchnahme von Kindertages...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Kinder, Jugend und Familie
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Do., 25.06.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr Kolesnyk bittet um Abstimmung über die Erteilung des Rederechts für Frau Basekow.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 9
Ablehnung: 0
Stimmenthaltung: 0
Herr Tölke gibt anhand einer Präsentation Erläuterungen zur vorliegenden Drucksache. Dabei weist er auf ein Schreiben der AWO hin, das am 16.06.2015 im Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Inklusion ausgereicht wurde.
Er teilt mit, dass es Änderungen in der Satzung gab, während sich die Drucksachen bereits im Geschäftsgang befunden hat. Diese Änderungen wurden der Vorsitzenden der AG Kita fernmündlich mitgeteilt.
Frau Basekow weist darauf hin, dass das Schreiben das AWO zur Elternbeitragssatzung auch an alle Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung verteilt wurde. Darin wird u.a. in eine Beispielrechnung für eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind dargestellt.
Sie betont, dass Kinder aus Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, von Kita-Beiträgen und vom Essengeld befreit werden sollten. Des Weiteren sollte nur das verfügbare Einkommen herangezogen werden.
Eine weitere Forderung ist, das tatsächliche Leben gegenüber zu stellen. Bei einer Bruttoberechnung sollte die Beitragsfreiheit bei einem Einkommen bis 30.000 Euro eintreten.
Herr Tölke geht davon aus, dass alle Familien, die einen Antrag nach § 90 SGB VIII stellen, auch berücksichtigt werden, wenn sie einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II angehören. Geringverdiener und Bedarfsgemeinschaften können von der Übernahme nach § 90 SGB VIII profitieren. Es gilt das Gebot der sozialen Gerechtigkeit.
Herr Wollenberg merkt an, dass auch die Frage verheirateter und nicht verheirateter Eltern betrachtet werden muss. Im Hinblick auf die Steuerklassen sieht er hier ein gravierendes Problem.
Er bringt folgenden Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE ein und begründet diesen.
- Der Antragstext wird wie folgt geändert:
Die Beitragsfreiheitsgrenze wird erneut nunmehr von 12.500,99 EUR auf 30.000,99 EUR angehoben.
Das Einkommen der Kinder wird nicht auf das Elterneinkommen angerechnet.
- Nach dem 3. Absatz wird eingefügt:
Alle in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und SGB XII lebenden Kinder sowie Kinder, die den Kinderzuschlag erhalten, werden von der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsangeboten und von der Zahlung des Essengeldes befreit.
- Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
Im Rahmen einer Wirkungsanalyse zur Satzung sollen folgende Grundsätze umgesetzt werden:
- Erhebung der Beiträge auf der Grundlage des tatsächlich verfügbaren Einkommens, also des Jahreseinkommens der Eltern (Nichteinbeziehung der gesetzlich geregelten Abzüge wie Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge usw.)
- Nichtanrechnung der Einkommen oder sonstigen Vermögen der Kinder auf das Elterneinkommen.
- Aufhebung der Schlechterstellung von Kindern erwerbstätiger Eltern (Geringverdienende) gegenüber Kindern aus Bedarfsgemeinschaften
- Aufhebung der Ungleichstellung bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern hinsichtlich der Verringerung des Elternbeitrages (vgl. § 5 (3) der Satzung)
- Es wird angestrebt, zum 01.09.2016 eine Neufassung der Satzung in Kraft zu setzen.
Herr Tölke macht deutlich, dass die Vorlage einer Neufassung in einem Jahr nicht zu realisieren ist. Dies könne erst zum 01.09.2017 erfolgen.
Herr Otto weist darauf hin, dass auch die Stadt Werder die Elternbeiträge nach dem Netto-Prinzip berechnet. Er begrüßt die Entlastung der Geringverdiener, weist aber darauf hin, dass die Potsdamer Elternbeiträge im Umkreis die höchsten sind. Er befürchtet, dass die hohen Gebühren für die besser verdienenden einen Anreiz bieten, andere Angebote für ihre Kinder zu wählen. Er spricht sich deutlich für eine gute soziale Durchmischung in den Einrichtungen aus.
Herr Liebe sieht noch Nachbesserungsbedarf in der Satzung. Er verweist dabei auf einen fehlenden Halbsatz im § 7 (7). Es wird in der Satzung von Einkünften gesprochen, wo eigentlich Einkommen gemeint ist. Er wird der Verwaltung im Anschluss an die Sitzung ein Satzungsexemplar mit diesen redaktionellen Korrekturen übergeben.
Frau Müller-Preinesberger merkt an, dass z.B. Selbständige beim Nettoeinkommen sehr viel steuermindernd geltend machen können (Bsp.: Geschäftswagen). Sie weist darauf hin, dass die Elternbeiträge auch steuerrechtlich abgerechnet werden können. Die Berechnung nach Bruttoeinkommen ist unter den gegebenen Umständen die gerechtere.
Sie betont, dass das Einkommen des Kindes nicht eingerechnet wird. Eltern mit einem jährlichen Einkommen von über 77.000 Euro sollen künftig stärker herangezogen werden. Sie macht darauf aufmerksam, dass auch die Kosten für die Kitas seit 2003 gestiegen sind.
Herr Tölke weist darauf hin, dass ca. 80 % der Eltern ihre Kinder erst im Alter von 18 Monaten zur Betreuung in die Einrichtung geben und somit die von Herrn Otto angesprochenen Höchstbeträge (bis 584 Euro für 10 Stunden Krippenbetreuung und 149.000 EURO Jahreseinkommen) lediglich bis zum Alter von 3 Jahren fällig sind. Danach sind niedrigere Beiträge zu zahlen. Die Verwaltung geht nicht davon aus, dass die genannten Beitragszahler sich vermehrt privaten Lösungen zuwenden werden, da dies auch bei diesen Beträgen deutlich teurer werden wird, wenn entsprechende Tarifverträge und sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze berücksichtigt werden. Er teilt mit, dass die AG Kita in den Sitzungen 13.01.2015 und am 17.03.2015 über die Elternbeitragssatzung informiert worden ist.
Dies wird durch Frau Frenkler bestätigt. Es gab gute Abstimmungen, die aber lediglich zum Textteil erfolgt sind, nicht zu den Beitragstabellen. Sie weist darauf hin, dass der § 90 SGB VIII nur die Sonderfälle/Härtefälle regelt.
Frau Dr. Müller weist darauf hin, dass eine Einzelfallprüfung auf Antrag nicht das Ziel ist. Bezüglich des Essengeldes erinnert sie an die Diskussion, als die Vergleiche zu Essengeldbeiträgen besprochen wurden. Sie bekommt vermehrt Hinweise, was Eltern für die Verpflegung ihrer Kinder in Kitas aufzuwenden haben. Hier gibt es große Unterschiede.
Herr Kolesnyk bringt folgende Änderungs-/Ergänzungsanträge ein und begründet diese. Er weist darauf hin, dass die Forderung der Fraktion DIE LINKE, die Beitragsfreiheitsgrenze auf 30.000,99 Euro anzuheben, die Haushaltsplanung sprengen würde.
Änderungs-/Ergänzungsantrag Fraktion SPD:
Die Beitragsfreiheitsgrenze wird erneut, nunmehr von 12.500,99 EUR auf 17.000,99 22.000,99 EUR, angehoben.
In Fortschreibung der langen Beitragsstabilität in der Landeshauptstadt Potsdam soll mit der nun beschlossenen Satzung Beitragsstabilität bis 2020 bestehen.
Änderungsantrag der Fraktionen SPD und CDU/ANW:
§ 5 Elternbeitragsmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach §1 Abs.1 dieser Satzung sind:
• der jeweilige Altersbereich des Kindes (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, bis zur Einschulung, im Grundschulalter) 3
• der vereinbarte Betreuungsumfang auf der Grundlage des festgestellten Rechtsanspruchs
• das anrechnungsfähige Jahresbruttoeinkommen der Eltern
• die jeweilige Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten leben
(2) Ist eine Beitragsänderung auf Grund der Vollendung des dritten Lebensjahres erforderlich, erfolgt diese grundsätzlich zum 1. des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.
(3) Haben Zahlungsverpflichtete mehrere unterhaltsberechtigte Kinder, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten leben, verringert sich der Elternbeitrag ausgehend von der Elternbeitragstabelle für Eltern mit einem Kind (Anlage) um jeweils 20 Prozent pro Kind. Für Zahlungsverpflichtete mit mehr als 3 Kindern ermäßigt sich der Beitrag um jeweils 10 % für jedes weitere Kind.
Frau Müller-Preinesberger erklärt mit Bezug auf das Essensgeld, dass es durchaus Träger geben kann, die mehr Essengeld nehmen. Dies ist auch von der Art der Verpflegung in der Einrichtung abhängig. Im Regelsatz des Kindes gibt es Anteile für Ernährung. Durch die Verpflegung der Kinder in der Kita entsteht eine häusliche Ersparnis.
Sie verweist auf den § 9 der Elternbeitragssatzung zur Beitragsermäßigung bzw. Beitragsübernahme. Hierzu erwartet sie von den Trägern auch eine entsprechende Beratung. In der Vergangenheit gab es weniger als 10 Anträge nach § 9 der Elternbeitragsordnung.
Herr Liebe macht darauf aufmerksam, dass die Freistellung von Essensgeldern laut Kita-gesetz ausgeschlossen ist. Hier kann nur die Entastung über § 90 SGB VIII geregelt werden. Hier gibt es keinen Spielraum.
Frau Harnisch bringt folgenden Ergänzungsantrag der Fraktion CDU/ANW ein und begründet diesen. Sie weist darauf hin, dass die Erhöhung ab 77.000 Euro oft Familien betrifft, die einer ganz normalen Tätigkeit nachgehen und ein normales Einkommen haben.
Ergänzungsantrag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Erhöhungen für Eltern mit einem jährlichen Haushaltseinkommen von mehr als 77.000 Euro so zu gestalten, dass die Mehreinnahmen nicht mehr als die im Zukunftsprogramm vorgesehenen 600.000 Euro betragen.
Herr Liebe verweist auf diverse Kostenerhöhungen. Es soll auch eine Qualitätserhöhung in den Kita erreicht werden. Die Mehreinnahmen bei den Elternbeiträgen sollen auch in die Kitas zurückfließen.
Frau Müller-Preinesberger weist darauf hin, dass die Einkommensgruppen bis 77.000 Euro beibehalten bleiben. Die Beitragserhöhung erfolgt in den Einkommensgruppen darüber. Es ist nicht bekannt, wie viele Familien in welcher Einkommensgruppe betroffen sind. Deshalb soll nach zwei Jahren eine Überprüfung erfolgen.
Frau Harnisch betont, dass die Erhöhungen bei den Einkommensgruppen über 77.000 Euro sehr drastisch sind. Sie bittet, dass die Erhöhung auf alle verteilt wird.
Herr Tölke macht darauf aufmerksam, dass die Erhöhung bei ca. 80.000 Euro Jahreseinkommen, eine Betreuung des Kindes in der Kita bei 6 bis 8 Stunden lediglich 3 Euro mehr pro Monat ausmacht.
Herr Wollenberg betont, dass der Ansatzpunkt sein muss, zu prüfen, was für die Familien heraus kommt. Mit Bezug auf den Antrag der Fraktion SPD macht er deutlich, dass das Festschreiben der Satzung für 5 Jahre ist aus seiner Sicht schwierig ist.
Herr Otto bittet, schon nach einem Jahr einen Zwischenstand zu den erzielten Effekten zu geben, um frühzeitig gegensteuern zu können. Er bringt den Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ein.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, von den zu erwartenden Mehreinnahmen aus der Elternbeitragssatzung in Höhe von jährlich 940 Td. € den Teil, der die dafür bereits im Haushalt festgelegten 600 Td. € übersteigt, für die Betreuungsqualität in den Kitas zweckgebunden zu verwenden. Hierbei sollen besondere Herausforderungen und Aufgaben, die z.B. durch die steigende Zahl von Flüchtlingen entstehen, aber auch die Ergebnisse der Studio KitaZOOM, die noch nicht über die Kitafinanzierungsrichtlinie Berücksichtigung finden, beachtet werden, was insgesamt der Qualitätsverbesserung dient.
Frau Frenkler kann den prozentualen Anteil der Leiterinnen, der für die Beratung zur Antragstellung für das Bildungs- und Teilhabepaket anfällt, nicht beziffern. Sie bittet auch zu bedenken, welche Schulden sich bei einigen Eltern anhäufen.
Herr Kolesnyk weist darauf hin, dass für die Stadt Mehrausgaben entstanden sind, da die Stadt die gestiegenen Kosten pro Kita-Platz übernommen hat, nicht nur aufgrund der gestiegenen Kinderzahlen. Er weist darauf hin, dass bei einer Beitragsbefreiung bis 30.000 Euro Mindereinnahmen von ca. 800.000 Euro gegenüber der Verwaltungsvorlage eintreten würden und dadurch der – auch vom JHA – beschlossene Haushalt gesprengt würde. Es ginge bei der fünfjährigen Beitragsstabilität zudem nicht darum, die Satzung solange nicht zu ändern, sondern darum, dass es in dieser Zeit keine weiteren Erhöhungen geben soll. Er kündigt an, hierzu in die SVV eine umformulierte Fassung einzubringen, aus der das im Ausschuss grundsätzlich befürwortete Anliegen besser hervorgeht.
Herr Liebe regt an, über beide Sätze im 1. Punkt des Antrages der Fraktion DIE LINKE getrennt abzustimmen.
Frau Frenkler weist darauf hin, dass die Elternbeiträge eine Säule bei der Kita-Finanzierung darstellen.
Frau Müller-Preinesberger schlägt vor, bis zur StVV am 01.07.2015 den zweiten Satz des Punktes 1 des Änderungsantrages der Fraktion DIE LINKE in die Satzung (§ 7) aufzunehmen.
Sie verweist auf Punkt 2 des Änderungsantrages der Fraktion DIE LINKE und betont, dass eine Befreiung von der Zahlung des Essengeldes nicht möglich ist. Ggf. drohe eine Anrechnung durch das Jobcenter.
Herr Wollenberg streicht den Teil des Satzes.
Des Weiteren stellt Frau Müller-Preinesberger klar, dass das Elterneinkommen betrachtet werden soll, nicht das Einkommen der Kinder. In § 7 (2) wird eine entsprechende Konkretisierung erfolgen.
Sie empfiehlt, im Rahmen einer Wirkungsanalyse die aufgeführten Grundsätze zu prüfen. Die Wirkungsanalyse soll der Stadtverordnetenversammlung im September 2017 vorgelegt werden.
Dies wird durch Herrn Wollenberg so übernommen.
Der Punkt 3 des Änderungsantrages wird wie folgt geändert:
Im Rahmen einer Wirkungsanalyse zur Satzung sollen folgende Grundsätze geprüft werden:
- Erhebung der Beiträge auf der Grundlage des tatsächlich verfügbaren Einkommens, also des Jahreseinkommens der Eltern (Nichteinbeziehung der gesetzlich geregelten Abzüge wie Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge usw.)
- Aufhebung der Schlechterstellung von Kindern erwerbstätiger Eltern (Geringverdienende) gegenüber Kindern aus Bedarfsgemeinschaften
Frau Dr. Müller bittet, im Änderungs-/Ergänzungsantrag der Fraktion SPD um eine verständlichere Formulierung des Punktes: „In Fortschreibung der langen Beitragsstabilität in der Landeshauptstadt Potsdam soll mit der nun beschlossenen Satzung Beitragsstabilität bis 2020 bestehen.“
Herr Otto macht deutlich, dass Korrekturen nach unten hin möglich sein sollten.
Herr Kolesnyk sagt zu, diesen Satz umzuformulieren und zur StVV am 01.07.2015 vorzulegen.
Herr Liebe übergibt an Frau Spyra ein Satzungsexemplar mit redaktionellen Korrekturen, die bis zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.07.2015 eingearbeitet werden sollten.
Herr Kolesnyk bittet jetzt um Abstimmung über die einzelnen Punkte der Änderungs- und Ergänzungsanträge.
Die Beitragsfreiheitsgrenze wird erneut nunmehr von 12.500,99 EUR auf 30.000,99 EUR angehoben.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 2
Ablehnung: 4
Stimmenthaltung: 3
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Erhöhungen für Eltern mit einem jährlichen Haushaltseinkommen von mehr als 77.000 Euro so zu gestalten, dass die Mehreinnahmen nicht mehr als die im Zukunftsprogramm vorgesehenen 600.000 Euro betragen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 2
Ablehnung: 7
Stimmenthaltung: 0
Die Beitragsfreiheitsgrenze wird erneut, nunmehr von 12.500,99 EUR auf 22.000,99 EUR, angehoben
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 7
Ablehnung: 1
Stimmenthaltung: 1
§ 5 Elternbeitragsmaßstab
(3) Haben Zahlungsverpflichtete mehrere unterhaltsberechtigte Kinder, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten leben, verringert sich der Elternbeitrag ausgehend von der Elternbeitragstabelle für Eltern mit einem Kind (Anlage) um jeweils 20 Prozent pro Kind. Für Zahlungsverpflichtete mit mehr als 3 Kindern ermäßigt sich der Beitrag um jeweils 10 % für jedes weitere Kind.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 9
Ablehnung: 0
Stimmenthaltung: 0
Herr Otto zieht den Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zurück.
Nach dem 3. Absatz wird eingefügt:
Alle in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und SGB XII lebenden Kinder sowie Kinder, die den Kinderzuschlag erhalten, werden von der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsangeboten befreit.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 3
Ablehnung: 4
Stimmenthaltung: 2
Der Punkt 3 des Änderungsantrages wird wie folgt geändert:
Im Rahmen einer Wirkungsanalyse zur Satzung sollen folgende Grundsätze geprüft werden:
- Erhebung der Beiträge auf der Grundlage des tatsächlich verfügbaren Einkommens, also des Jahreseinkommens der Eltern (Nichteinbeziehung der gesetzlich geregelten Abzüge wie Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge usw.)
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 2
Ablehnung: 6
Stimmenthaltung: 1
Der Punkt 3 des Änderungsantrages wird wie folgt geändert:
Im Rahmen einer Wirkungsanalyse zur Satzung sollen folgende Grundsätze geprüft werden:
- Aufhebung der Schlechterstellung von Kindern erwerbstätiger Eltern (Geringverdienende) gegenüber Kindern aus Bedarfsgemeinschaften
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 6
Ablehnung: 1
Stimmenthaltung: 2
§ 5 Elternbeitragsmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach §1 Abs.1 dieser Satzung sind:
• der jeweilige Altersbereich des Kindes (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, bis zur Einschulung, im Grundschulalter) 3
• der vereinbarte Betreuungsumfang auf der Grundlage des festgestellten Rechtsanspruchs
• das anrechnungsfähige Jahresbruttoeinkommen der Eltern
• die jeweilige Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten leben
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 9
Ablehnung: 0
Stimmenthaltung: 0
Anschließend stellt Herr Kolesnyk die so geänderte Drucksache zur Abstimmung.
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:
Satzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten (Kita und Tagespflegestellen) der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Satzung) mit Inkrafttreten zum 01.09.2015.
Die Beitragsdeckelung ab einem Jahreseinkommen von mehr als 77.001 EUR wird mit Wirkung zum 01.09.2015 aufgehoben und auf nunmehr 149.001 EUR festgesetzt.
Die Beitragsfreiheitsgrenze wird erneut, nunmehr von 12.500,99 EUR auf 17.000,99 22.000,99 EUR, angehoben.
In den nächsten zwei Haushaltsjahren ist eine Wirkungsanalyse vorzunehmen und über eine Neufassung der Satzung zu entscheiden.
Im Rahmen der Wirkungsanalyse zur Satzung sollen folgende Grundsätze geprüft werden:
- Aufhebung der Schlechterstellung von Kindern erwerbstätiger Eltern (Geringverdienende) gegenüber Kindern aus Bedarfsgemeinschaften.
Im September 2017 soll die Wirkungsanalyse der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt werden.
+ folgende Änderungen in der Satzung:
§ 5 Elternbeitragsmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach §1 Abs.1 dieser Satzung sind:
• der jeweilige Altersbereich des Kindes (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, bis zur Einschulung, im Grundschulalter) 3
• der vereinbarte Betreuungsumfang auf der Grundlage des festgestellten Rechtsanspruchs
• das anrechnungsfähige Jahresbruttoeinkommen der Eltern
• die jeweilige Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten leben
(2) Ist eine Beitragsänderung auf Grund der Vollendung des dritten Lebensjahres erforderlich, erfolgt diese grundsätzlich zum 1. des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.
(3) Haben Zahlungsverpflichtete mehrere unterhaltsberechtigte Kinder, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten leben, verringert sich der Elternbeitrag ausgehend von der Elternbeitragstabelle für Eltern mit einem Kind (Anlage) um jeweils 20 Prozent pro Kind. Für Zahlungsverpflichtete mit mehr als 3 Kindern ermäßigt sich der Beitrag um jeweils 10 % für jedes weitere Kind.
Anlagen zur Vorlage
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