20.01.2016 - 6 Sonstiges

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Information zum Rechtsstreit - Leichtathletikhalle Luftschiffhafen

 

Frau Krusemark informiert, dass diesbezüglich zwei Verfahren eingeleitet worden seien, um Schadensersatzforderungen wegen der notwendigen Dachsanierungen geltend machen zu können. Dies betreffe  zum einen den Betonfraß   das selbständige Beweisverfahren ist noch nicht abgeschlossen und zum anderen die Schäden aufgrund der Übersteigung der zulässigen Traglast des Daches.

Die Klage gegen den früheren Generalplaner ist im vergangenen Jahr vom Potsdamer Landgericht abgewiesen worden, weil die Verjährungsfrist bereits 2012 abgelaufen gewesen sei. Die LHP hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, über die heute verhandelt worden ist. Das OLG Brandenburg wird sich voraussichtlich der Auffassung des Landgerichtes Potsdam anschließen und die Berufung zurückweisen.

Das Urteil werde am 16. März 2016 verkündet; nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung werde die Stadt diese prüfen, insbesondere die Frage, ob diese Rechtsprechung auf ein so komplexes Verfahren wie die Leichtathletikhalle anzuwenden sei.

 

 

Urteil des OVG Berlin Brandenburg zu Krampnitz

Herr Goetzmann informiert, dass das  Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 16. Dezember 2015 den  Antrag der TG Potsdam Projektentwicklungsgesellschaft mbH auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam abgelehnt habe und sich somit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam anschließe.

Das Verwaltungsgericht Potsdam habe zuvor eine Klage der TG Potsdam Projektentwicklungsgesellschaft mbH auf Feststellung der Wirksamkeit der Städtebaulichen Rahmenvereinbarung zur Entwicklung der ehemaligen Kavallerie-Reitschule Krampnitz aus dem Jahr 2008 abgelehnt und damit begründet, dass die Vereinbarung ohnehin nur bis zum 31. Dezember 2013 befristet gewesen sei. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht Vertragspartnerin geworden, da die im Vertrag genannte Gesellschaft nicht existiere und die vorgesehene Schriftform nicht eigehalten worden sei.     

Das Oberverwaltungsgericht schließt sich dieser Entscheidung auch aus dem Grund an, weil die Behauptung der TGP-Gesellschaft, sie gehöre zur sogenannten Thylander-Gruppe, einer Gruppe von dänischen Unternehmen, die in der Immobilienbranche über ein Renommee verfügt und die als finanzstark gilt, als arglistige Täuschung an, die die Landeshauptstadt Potsdam zur Anfechtung des Vertrages berechtigt habe.

Die TG Potsdam Projektentwicklungsgesellschaft mbH habe gegen den Beschluss erneut ein Rechtsmittel eingelegt (Anhörungsrüge). Da über dieses Rechtsmittel derselbe Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden wird, geht die Landeshauptstadt auch aus inhaltlichen Gründen davon aus, dass die Anhörungsrüge entsprechend abgelehnt wird. Die Konsequenzen des genannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, auchr das Land Brandenburg, werden derzeit ermittelt und analysiert.

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