22.03.2016 - 4.6 Neufassung der Satzung über Sondernutzung an öf...

Beschluss:
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Herr Wustrack (Bereich Verkehr und Technik) erläutert ausführlich den Sachstand zur Vorlage anhand einer PowerPoint-Präsentation (entsprechende Unterlagen sind in der Aktenmappe enthalten). Eine Neufassung wurde notwendig, da die derzeit geltende Satzung überaltert ist und dahingehend auch schon Hinweise aus verwaltungsgerichtlicher Seite an die Stadtverwaltung gingen. Er geht umfänglich auf die Änderungen ein, bei denen es sich vornehmlich um die Einpflegung der neuen Rechtslage handelt. Die wesentlichste Änderung sei die Einteilung der Stadt in drei Gebührenzonen, was auch einen Gebührenvergleich von alt zu neu schwierig mache.

 

 

Herr Jäkel bittet zunächst, zur Vorbereitung auf die nächste Sitzung, die geltende Satzung einschließlich der geltenden Gebühren zum Protokoll zu geben und bringt folgenden Änderungsantrag ein:

 

In die Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen der LH Potsdam sind nachfolgende Änderungen einzuarbeiten:

 

1.)

Die Gebühren für Warenpräsentationen, Verkaufsstände, Verkaufsanhänger, Kleinsthändler gemäß Tarif-Nummern 2. bis 3.4.1 sowie Kleinkunst bis Trödelmärkte gemäß Tarif-Nummern 4. bis 8. sind gegenüber der bisher geltenden Satzung nicht zu erhöhen. Die Mindereinnahmen gegenüber der Planung sind vollständig mit Punkt 2 und 3 und 4 des Änderungsantrages auszugleichen.

 

2.)

Die Gebühr für Nutzung der Straße für Filmaufnahmen je Drehort, Tarif-Nummer 11, wird mit 150,00 € anstatt 65,00 € festgesetzt.

 

3.)

Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Fahrbahnflächen nach Tarif-Nummer 12.1 werden verdoppelt gegenüber dem vorliegenden Entwurf. Neu Zone 1: 6,00 /m2, mindestens 30,00 , Zone 2: 5,00 /m2, mindestens 30,00 , Zone 3: 4,40 /m2,mindestens 20,00 €.

 

4.)

Der § 9 der Satzung wird um einen Absatz (6) ergänzt:

Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Fahrbahnflächen werden um 50 % der Regelsätze erhöht, wenn damit eine Vollsperrung einer Fahrrichtung einer öffentlich gewidmeten Straße verbunden ist. Die Gebühren werden um 100 % erhöht, wenn eine Vollsperrung beider Fahrtrichtungen Folge der beantragten Sondernutzung ist.

Ab der dritten Woche einer Inanspruchnahme von Fahrbahnflächen mit der Folge von Sperrungen wenigstens einer kompletten Fahrtrichtung in der betreffenden Straße erhöhen sich die Gebühren um weitere 50 %.“

 

 

Er erläutert und begründet ihn ausführlich und bietet den Mitgliedern an, ihn sich bis zur nächsten Sitzung noch einmal in Ruhe anzuschauen.

 

 

Herr Wustrack geht auf mehrere inhaltliche Nachfragen der Mitglieder ein. Er wird die Anregungen aus dieser Sitzung zur Prüfung mitnehmen und neben der geltenden Satzung auch eventuelle neue Sachstände den Mitgliedern zur nächsten Sitzung zur Verfügung stellen.

 

 

Da es sich nach Aussage von Herrn Wustrack bei Punkt vier des Änderungsantrages um einen Regelungsgegenstand im Bundesrecht handelt, streicht Herr Jäkel diesen, sodass es nun wie folgt heißt:

 

In die Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen der LH Potsdam sind nachfolgende Änderungen einzuarbeiten:

 

1.)

Die Gebühren für Warenpräsentationen, Verkaufsstände, Verkaufsanhänger, Kleinsthändler gemäß Tarif-Nummern 2. bis 3.4.1 sowie Kleinkunst bis Trödelmärkte gemäß Tarif-Nummern 4. bis 8. sind gegenüber der bisher geltenden Satzung nicht zu erhöhen. Die Mindereinnahmen gegenüber der Planung sind vollständig mit Punkt 2 und 3 und 4 des Änderungsantrages auszugleichen.

 

2.)

Die Gebühr für Nutzung der Straße für Filmaufnahmen je Drehort, Tarif-Nummer 11, wird mit 150,00 € anstatt 65,00 € festgesetzt.

 

3.)

Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Fahrbahnflächen nach Tarif-Nummer 12.1 werden verdoppelt gegenüber dem vorliegenden Entwurf. Neu Zone 1: 6,00 /m2, mindestens 30,00 , Zone 2: 5,00 /m2, mindestens 30,00 , Zone 3: 4,40 /m2,mindestens 20,00 €.

 

4.)

Der § 9 der Satzung wird um einen Absatz (6) ergänzt:

Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Fahrbahnflächen werden um 50 % der Regelsätze erhöht, wenn damit eine Vollsperrung einer Fahrrichtung einer öffentlich gewidmeten Straße verbunden ist. Die Gebühren werden um 100 % erhöht, wenn eine Vollsperrung beider Fahrtrichtungen Folge der beantragten Sondernutzung ist.

Ab der dritten Woche einer Inanspruchnahme von Fahrbahnflächen mit der Folge von Sperrungen wenigstens einer kompletten Fahrtrichtung in der betreffenden Straße erhöhen sich die Gebühren um weitere 50 %.

 

 

Gemäß der Absprache zur Tagesordnung wird dieser Tagesordnungspunkt heute in 1. Lesung behandelt und in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr am 12.4. erneut aufgerufen.

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen