06.10.2016 - 3.10 Beschluss der Novelle der Potsdamer Baumschutzv...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Schmäh bringt die Beschlussvorlage ein und geht anhand einer Präsentation  ausführlich auf sie ein. Unter anderem benennt er die zentralen Neuerungen:

 

          Unterscheidung: Genehmigung (ist) Befreiung (kann)

          Stammumfang: 60cm Stammumfang in 100cm Messhöhe über Erdboden (bisher 30cm in 130cm Messhöhe)

(nach Schutzwürdigkeits- und Schutzbedürftigkeitswertung für LHP Fläche innen/außen)

          Geltungsbereich: keine Genehmigung 3 m um Wohngebäude notwendig

(nach Schutzbedürftigkeitswertung und Würdigung Naturschutz- vs. Nutzungsinteressen)

          Eindeutigkeit:keine Überschneidung bei verschiedenen Schutzregelungen (Naturdenkmal-VO, NSG-VO, LSG-VO, BbgDSchG)

(nach Schutzbedürftigkeitswertung)

          Erforderlichkeit: nur wenn notwendig, da besondere Zweckbestimmung in öffentlichen Parkanlagen, Gartendenkmalen und Friedhöfen beachtet werden (nach Schutzbedürftigkeitswertung)

          Klarheit: bessere Vorhersehbarkeit durch eindeutige Kriterien bei Ersatzpflanzungen für Stammumfang & Baumgesundheit.

 

Mit besonderem Nachdruck weist er auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 3.6.2016 zur bestehenden Baumschutzverordnung und dessen Folgen bis hin zur Unwirksamkeit der Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen hin. Mit dem Urteil ist die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung aufgehoben worden (nicht vereinbar mit höherrangigen Rechtsstaatsgeboten). Nichtzulassungsbeschwerde beim OVG wurde eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus. Allerdings wurde in einem vergleichbarem Fall (Satzung Groß Glienicke) die Berufung nicht zugelassen. Sobald das Urteil rechtskräftig wird und keine neue PBaumSchVO erlassen wurde, ist die Regelung zur Ersatzpflanzung nicht mehr anwendbar, d. h. es können dann keine Ersatzplanzungen/-zahlungen gefordert werden.

 

 

Nachdem er auch zur Beteiligung ausführlich berichtet, bittet Herr Schmäh um Zustimmung zur vorgelegte Fassung.

 

 

Herr Jäkel verweist auf die Diskussion im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr vom 27.9. und bringt die dort beschlossene Fassung ein.

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 5 BbgNatSchAG wird über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange zur Novelle der PBaumSchVO entschieden (gemäß Anlage 4).

 

  1. Die PBaumSchVO (Anlage 1) wird gemäß § 8 Abs. 1 BbgNatSchAG i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 NatSchZustV erlassen; die dazugehörige Begründung (Anlage 2) wird gebilligt.

 

  1. Der Beschluss 02/SVV/0871 (bisherige Baumschutzverordnung) wird aufgehoben, so dass mit Inkrafttreten der neuen Verordnung die bisherige außer Kraft tritt.

 

Der dem Beschluss zur Novelle der PBaumSchVO als Anlage 1 beigefügte Verordnungsentwurf wird in folgenden Punkten geändert:

 

-          § 2 Abs. 2 lit. h wird wie folgt, gefasst:

Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Mit den Antragsunterlagen soll ein Pflegekonzept für den beantragten Bereich vorgelegt werden.

 

-          Im § 3 Schutzgegenstand Absatz (2) ist der Anstrich a) zu ändern:

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm;

 

 

Herr Piest erkundigt sich nach der Rechtssicherheit der neuen Formulierung hinsichtlich der Ersatzpflanzungen.

 

 

Herr Schmäh gibt an, sich an der Formulierung der Rechtsprechungen orientiert zu haben, weswegen er von der Rechtssicherheit ausgehe. Eine hundertprozentige Sicherheit gebe es in solchen Angelegenheiten aber nie.

 

In Erfüllung des Auftrages aus dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr legt Herr Schmäh die Verträge mit der Stiftung zur Parkpflege zur Einsichtnahme aus. Es können aber auch gesondert Termine zur Einsichtnahme mit seinem Büro vereinbart werden.

 

 

Herr Walter bringt den folgenden Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen ein und bittet um Einzelabstimmung.

 

Der dem Beschluss zur Novelle der PBaumSchVO als Anlage 1 beigefügte Verordnungsentwurf wird in folgenden Punkten geändert:

 

1. In § 2 Abs. 2 lit. c:

ume, die einen Abstand von weniger als 200 cm zu zulässigen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen.

 

2. § 6 Abs. 3 ist folgender Zusatz einzufügen:

Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und anderer behördlicher Verwaltungsakte. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sollen diese an die jeweilige Zulassung des Vorhabens gebunden werden.“

 

 

Herr Rietz bringt für die Fraktion CDU/ANW folgenden Änderungsantrag ein:

 

㤠3 Absatz 2 Punkt a) wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Geschützt sind:

 

a)      ume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm im baurechtlichen Innenbereich und 80 cm im Außenbereich; dies gilt auch für die Baumarten Esskastanie, Edeleberesche, Walnuss und Baumhasel.“

 

 

Herr Linke bemerkt kritisch, dass sich die neue Baumschutzverordnung kaum zur Auslegungsfassung unterscheidet. Zu wenige Aspekte aus der Beteiligung seien übernommen worden.

 

Er bringt folgenden Änderungsantragr die Fraktion DIE aNDERE ein, deren Punkte er bittet getrennt abzustimmen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge folgende Änderungen der DS 16/SVV/0529 „Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam zum Schutz der Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile“ beschließen:

 

  1. In § 3 (Schutzgegenstand) wird in Absatz 2 die Zahl 60 durch die Zahl 30 ersetzt.

 

  1. In § 2 (Geltungsbereich) werden in Absatz 2 die Worte „c) Bäume, die einen Abstand von weniger als 300 cm ... Balkone, Terrassen, Wintergärten,“ gestrichen, die Gliederung wird so angepasst, dass d) zu c), e) zu d) und f) zu e) wird.

 

  1. In § 2 (Geltungsbereich) werden in Absatz 2 werden die Worte g) Bäume auf Friedhöfen, h) Bäume in öffentlichen Parkanlagen und innerhalb von Gartendenkmalen“ gestrichen.“

 

 

Herr Schmäh weist darauf hin, dass der Änderungsvorschlag zu § 6 Abs. 3 rechtlich bedenklich ist. Da zum einen die Formulierung „Genehmigungen und Befreiungen ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter“ in § 6 Abs. 4 enthalten ist und zum anderen der Satz 2 des Änderungsvorschlags nicht im Einklang mit § 72 Abs. 1 BbgBO (Konzentrationswirkung) steht.

 

 

Herr Beck betont nochmals ausdrücklich, dass bei einer geänderten Beschlussfassung, der Entwurf der Baumschutzverordnung erneut ausgelegt werden müsse. In dieser Zeit gebe es, sollte das o.g. Urteil rechtskräftig werden, keine Grundlage mehr für Ersatzmaßnahmen. Und das solange, bis eine neue Baumschutzverordnung beschlossen wird. Er warnt zudem deutlich vor einer Trennung in Innen- und Außenbereich, da dies gebietstechnisch kaum möglich und unter Umständen nicht immer eindeutig zuordenbar sei.

Eine Einschätzung, der sich Herr Goetzmann eindrücklich anschließt.

 

 

Herr Piest hält eine erneute Auslegung für verkraftbar, wichtig sei es einen guten Kompromiss zu finden.

 

 

Einige Mitglieder sprechen sich für die Fassung aus dem SBV-Ausschuss aus. Die Differenzierung von Innen- und Außenbereich wird hingegen kritisch gesehen.

 

 

Nach weiterer Diskussion ändert Herr Rietz seinen Änderungsantrag bezüglich des Stammumfanges im Außenbereich von 80 auf 60 cm und wird bezüglich der Differenzierung von Innen- und Außenbereich bis zur kommenden Stadtverordnetenversammlung eine mit der Verwaltung abgestimmte Formulierung nachreichen. Bis dahin heißt es in dem Änderungsantrag, „45 cm im noch zu definierenden Innenbereich und 60 cm im noch zu definierenden Außenbereich“.

 

 

 

Der Ausschussvorsitzende lässt zunächst die Änderungsanträge wie folgt abstimmen:

 

 

1. Änderungsantrag der Fraktion DIE aNDERE in Einzelabstimmung:

 

Die Stadtverordnetenversammlungge folgende Änderungen der DS 16/SVV/0529 „Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam zum Schutz der Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile“ beschließen:

 

  1. In § 3 (Schutzgegenstand) wird in Absatz 2 die Zahl 60 durch die Zahl 30 ersetzt.

 

Mit 1:4:2 Stimmen abgelehnt.

 

 

  1. In § 2 (Geltungsbereich) werden in Absatz 2 die Worte „c) Bäume, die einen Abstand von weniger als 300 cm ... Balkone, Terrassen, Wintergärten,“ gestrichen, die Gliederung wird so angepasst, dass d) zu c), e) zu d) und f) zu e) wird.

 

Mit 0:5:2 Stimmen abgelehnt.

 

 

  1. In § 2 (Geltungsbereich) werden in Absatz 2 werden die Worte g) Bäume auf Friedhöfen, h) Bäume in öffentlichen Parkanlagen und innerhalb von Gartendenkmalen“ gestrichen.“

 

Mit 2:5:0 Stimmen abgelehnt.

 

 

2. Änderungsantrag der Fraktion ndnis 90/Die Grünen in Einzelabstimmung:

 

Der dem Beschluss zur Novelle der PBaumSchVO als Anlage 1 beigefügte Verordnungsentwurf wird in folgenden Punkten geändert:

 

1. In § 2 Abs. 2 lit. c:

ume, die einen Abstand von weniger als 200 cm zu zulässigen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen.

 

Mit 2:3:2 Stimmen abgelehnt.

 

 

2. § 6 Abs. 3 ist folgender Zusatz einzufügen:

Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und anderer behördlicher Verwaltungsakte. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sollen diese an die jeweilige Zulassung des Vorhabens gebunden werden.

 

Mit 6:1:0 Stimmen angenommen.

 

 

3. 1. Änderungspunkt aus der Fassung aus dem SBV-Ausschuss vom 27.9.:

 

Der dem Beschluss zur Novelle der PBaumSchVO als Anlage 1 beigefügte Verordnungsentwurf wird in folgenden Punkten geändert:

 

-          § 2 Abs. 2 lit. h wird wie folgt, gefasst:

Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Mit den Antragsunterlagen soll ein Pflegekonzept für den beantragten Bereich vorgelegt werden.

 

Mit 6:1:0 Stimmen angenommen.

 

 

4. geänderter Änderungsantrag der Fraktion CDU/ANW:

 

§ 3 Absatz 2, Punkt a wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Geschützt sind:

 

a)      ume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm im baurechtlichen noch zu definierenden Innenbereich und 8060 cm im noch zu definierenden Außenbereich; dies gilt auch für die Baumarten Esskastanie, Edeleberesche, Walnuss und Baumhasel.

 

Mit 4:1:2 Stimmen angenommen.

 

Der 2. Änderungspunkt aus der Fassung aus dem SBV-Ausschuss vom 27.9. geht in diesem Beschluss auf und wird gestrichen.

 

 

Der Ausschussvorsitzende stellt die geänderte Vorlage zur Abstimmung.

 

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Der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung:

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 5 BbgNatSchAG wird über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange zur Novelle der PBaumSchVO entschieden (gemäß Anlage 4).

 

  1. Die PBaumSchVO (Anlage 1) wird gemäß § 8 Abs. 1 BbgNatSchAG i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 NatSchZustV erlassen; die dazugehörige Begründung (Anlage 2) wird gebilligt.

 

  1. Der Beschluss 02/SVV/0871 (bisherige Baumschutzverordnung) wird aufgehoben, so dass mit Inkrafttreten der neuen Verordnung die bisherige außer Kraft tritt.

 

Der dem Beschluss zur Novelle der PBaumSchVO als Anlage 1 beigefügte Verordnungsentwurf wird in folgenden Punkten geändert:

 

-          § 2 Abs. 2 lit. h) wird wie folgt, gefasst:

Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Mit den Antragsunterlagen soll ein Pflegekonzept für den beantragten Bereich vorgelegt werden.

 

-          § 3 Abs. 2 lit. a) wird wie folgt neu gefasst:

ume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm im noch zu definierenden Innenbereich und 60 cm im noch zu definierenden Außenbereich; dies gilt auch für die Baumarten Esskastanie, Edeleberesche, Walnuss und Baumhasel.

 

-          § 6 Abs. 3 ist folgender Zusatz einzufügen:

Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und anderer behördlicher Verwaltungsakte. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sollen diese an die jeweilige Zulassung des Vorhabens gebunden werden.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

6

Ablehnung:

1

Stimmenthaltung:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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