03.05.2017 - 6.10 Beschluss der Novelle der Potsdamer Baumschutzv...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.10
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Bauaufsicht, Denkmalpflege, Umwelt und Natur
- Datum:
- Mi., 03.05.2017
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bauaufsicht, Denkmalpflege, Umwelt und Natur
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr (ff) hat die Vorlage zur Kenntnis genommen.
Die Ortsbeiräte Groß Glienicke, Satzkorn, Grube, Marquardt und Golm empfehlen, der Vorlage zuzustimmen.
Die Ortsbeiräte Fahrland, Neu Fahrland und Eiche haben die Vorlage zur Kenntnis genommen.
Der Ortsbeirat Uetz-Paaren empfiehlt, der Vorlage unter der Maßgabe einer einheitlichen Regelung von 60 cm Stammumfang für die gesamte Ortslage Uetz-Paaren zuzustimmen.
Dies widerspreche der Systematik der Satzung, so Herr Goetzmann, Fachbereichsleiter Stadtplanung und Stadterneuerung, und könne deshalb nicht berücksichtigt werden.
Nach 3 Diskussionsrednern
Antrag zur Geschäftsordnung:
Die Stadtverordnete Armbruster, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, beantragt, die Beschlussvorlage zurückzustellen, um bei der Kommunalaufsicht die Rechtsgrundlage der zu erlassenden Verordnung prüfen zu lassen.
Abstimmung:
Dieser Geschäftsordnungsantrag wird
Mit Stimmenmehrheit abgelehnt,
bei 14 Ja-Stimmen.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
- Im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 5 BbgNatSchAG wird über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange zur Novelle der PBaumSchVO entschieden (gemäß Anlage 4).
- Die PBaumSchVO (Anlage 1) wird gemäß § 8 Abs. 1 BbgNatSchAG i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 NatSchZustV erlassen; die dazugehörige Begründung (Anlage 2) wird gebilligt.
- Der Beschluss 02/SVV/0871 (bisherige Baumschutzverordnung) wird aufgehoben, so dass mit Inkrafttreten der neuen Verordnung die bisherige außer Kraft tritt.
Anlagen zur Vorlage
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Anlagen
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