16.02.2017 - 4.1 BE zum Beschluss zur Vorlage 16/SVV/0620 Weg vo...

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Herr Wustrack (Bereich Verkehr und Technik) stellt zunächst klar, dass es in der Straßenverkehrsordnung (StVO), die hier maßgeblich ist, keine Ermächtigungsgrundlage gibt, ein Vorwärtseinparken vorzugeben. Da es sich zudem hierbei um Bundesrecht handelt, ist auch die Schaffung von Ortsrecht, beispielsweise in Form einer Satzung, unzulässig. Um rechtssicher ein Rückwärtseinparken zu verhindern bliebe lediglich der Umbau der Straße, der jedoch besonders im Innenstadtbereich kaum zu realisieren wäre. Der nachteilige Abgasausstoß in Richtung Bürgersteig ist unbestritten, dennoch bietet das Rückwärtseinparken auch deutliche Vorteile. Beispielsweise wird zum Rückwärtseinparken eine geringere Fahrgassenbreite benötigt als zum Vorwärtseinparken, was gerade in der Potsdamer Innenstadt von Vorteil ist. Zudem ist das Vorwärtsausparken sehr viel sicherer als rückwärts, da die Sichtbeziehungen auf den fließenden Verkehr erheblich besser sind. Folglich existiere derzeit keine rechtliche Möglichkeit, im bestehenden Straßennetz ein Vorwärtseinparken behördlich verbindlich vorzuschreiben.

 

 

Der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung nimmt die Berichterstattung zur Kenntnis.

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