14.02.2017 - 4.3 Unabhängige Beratungsstelle für Menschen mit Be...

Beschluss:
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Herr Thomann erklärt, dass im neuen Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz-BTHG) ist in § 32 eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung vorgesehen ist.

Die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Beratung ein niederschwelliges ergänzendes Beratungsangebot darstellt. Das Angebot soll ab 01.01.2018 gefördert aus Bundesmittel bis zum 31.12.2022 zur Verfügung stehen.

Dort werden Menschen mit Behinderung und deren Angehörige insbesondere durch Menschen mit Behinderungen beraten. Das Angebot setzt auf bestehenden Strukturen auf und wird vom Bund mit rund 58 Mio. Euro jährlich unterstützt.

Die Beratung verfolgt einen niedrigschwelligen Ansatz und soll daher im Sozialraum der ratsuchenden Menschen barrierefrei zur Verfügung stehen. Für Menschen mit besonderem Teilhabebedarf (z.B. Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen) sollen überregionale Beratungen angeboten werden. Regionale und überregionale Angebote sollen leistungsträger- und leistungserbringerunabhängig erbracht werden, d.h. der Anbieter soll frei von ökonomischen Interessen der Leistungserbringung sein.

Um eine finanzielle Unabhängigkeit sicherzustellen, ist eine Bundesfinanzierung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie vorgesehen. Diese soll die Voraussetzungen für eine Zuwendung sowie das Antrags- und Bewilligungsverfahren vorsehen. Um auf bereits vorhandene Strukturen aufzubauen und damit Doppelstrukturen zu vermeiden, werden auch die Länder bei der Umsetzung der Förderrichtlinie beteiligt. Durchgeführt werden soll die Beratung insbesondere auch von Initiativen und Verbänden, die sich um die Förderung bewerben müssen.

 

Aufgrund der Aussagen der Verwaltung stellen die Ausschussmitglieder fest, dass der Antrag durch Verwaltungshandeln erledigt ist. Frau Eifler stellt dies zur Abstimmung.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:  7

Ablehnung:0

Stimmenthaltung:0

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