29.06.2017 - 9 Finanzielle Unterstützung von Flüchtlingskinder...

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Frau Dr. Müller erklärt, dass Anträge auf weitere Förderung über die 12 Monate hinaus abgelehnt wurden mit dem Hinweis, dass die Förderung für ein Jahr erfolgt. r sie ist nicht nachvollziehbar, warum die Ablehnung erfolgt ist, da es keine Kriterien gibt, nach denen man sich richten könne. Vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird darauf verwiesen, dass im Fachbereich Soziales und Gesundheit ein Antrag auf Einzelfallhilfe gestellt werden müsse. Dieser wird aber auch abgelehnt. Auch für die Kita-Träger ist dies nicht nachvollziehbar.

 

Herr Tölke beantwortet die Fragen von Frau Dr. Müller, die sie schriftlich bei der Verwaltung eingereicht hat.

Er weist darauf hin, dass die Beschlüsse für 2015 und 2016 bei der Zweckbindung wortgleich „Einsatz der Mittel für zusätzlichen Aufwand bei der Betreuung von Flüchtlingskindern“ lauten.

Die Pauschale hatte dabei vor allem den Zweck, den erhöhten Aufwand bei der Integration der Kinder in den Kita-Alltag abzufedern. Allen Beteiligten der kurzzeitig ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe ging es vor allem um die Bewältigung der Herausforderungen auf Seiten der Leitung und der Erzieher/innen im Umgang mit den Kindern und Eltern. Folglich wurde die Pauschale auf maximal 12 Monate begrenzt.

Dabei war der Arbeitsgruppe ebenso bewusst, dass diese schnelle und unbürokratische Entscheidung für die Pauschale den Trägern auch Freiräume geben sollte, ganz speziell ihre Herausforderungen in den Jahren 2015 und 2016 meistern zu können.

 

Werden von Erzieher/innen Verhaltensauffälligkeiten festgestellt, können nur die Eltern einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Fachbereich Soziales und Gesundheit stellen.

Den Eltern bzw. Vormündern ist zu raten, sich bei einer Frühförderstelle beraten zu lassen. Der Umfang der Leistungen bemisst sich nach dem festgestellten individuellen Hilfebedarf. Die Leistung an sich wird in den meisten Fällen in Form einer ambulanten oder einer integrativen Frühförderung erbracht. Darüber hinaus erfolgt bereits dort eine erste Diagnostik für Kinder bis zur Einschulung, da die Hilfe als Komplexleistung angeboten wird. Darüber hinausgehende bzw. abweichende Bedarfe sind im jeweiligen Antrag zu formulieren und im konkreten Einzelfall zu bewerten.

Es besteht die Möglichkeit die Hilfe eines Dolmetschers und eines Sozialarbeiters in Anspruch zu nehmen. Nach Einschätzung der Familiensituation kann dann über Hilfen zur Erziehung bzw. familienunterstützende Maßnahmen entschieden werden.

Um die Zusammenarbeit der einzelnen Fachbereiche transparenter und effektiver zu gestalten, hat sich die Arbeitsgruppe „Qualität vor Ort“ gebildet, die im Rahmen des Bundesprojektes Modellkommune eine Rahmenkonzeption erarbeitet, wie Prozesse für Kinder mit besonderen Bedarfen zügig und zielgerichtet unterstützt werden können.

 

Herr Tölke schlägt vor, dass die Eltern der Kinder, die ab 2017 eine Kita besuchen, in 2018 einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung stellen können, wenn dies aus Sicht der Einrichtungen erforderlich ist.

 

Herr Otto fragt, wie die Eltern beraten werden und ob es die Anträge mehrsprachig gibt. Des Weiteren fragt er, ob mehrsprachige Flyer zur Verfügung stehen.

Er weist darauf hin, dass man Hilfen nur beantragen kann, wenn man diese versteht.

 

Frau Dr. Müller fragt, ob es Kriterien für die Bewilligung oder die Ablehnung der Förderung gibt.

 

Frau Elsaßer erklärt, dass die Förderung ab 2017 geöffnet wurde, um ein vereinfachtes Verfahren zu ermöglichen.

Sie erklärt, dass die Beratung über die Kitas und die Gemeinschaftsunterkünfte erfolgt. Es gibt nur ein Kriterium, nämlich die Antragstellung durch die Eltern. Die Tatsache, dass der Antrag auf Eingliederungshilfe beim Fachbereich Soziales und Gesundheit  oder auf Hilfen zur Erziehung beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie 35 eingegangen ist, ist die Grundlage für die weitere Finanzierung.

 

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