22.01.2003 - 3.7 Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Zu dieser Vorlage hat die Fraktion PDS die wörtliche Aufnahme der Behandlung in die Niederschrift beantragt.

 

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit erscheinen nachfolgend  zunächst die Voten der Ausschüsse und anschließend das Ergebnis der getrennten Abstimmung der von der  Fraktion PDS beantragten Änderungen/Ergänzungen zur DS 02/SVV/0920, die den Stadtverordneten mit den „Stellungnahmen der Ausschüsse“ ausgereicht wurden.

 

Der Hauptausschuss hat sich dahingehend verständigt, die Vorlage nicht abzustimmen, sondern dieses komplexe Thema bis zur Sitzung der StVV weiter in den Fraktionen zu diskutieren.

 

Die Ausschüsse für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz und für Finanzen, Wirtschaft und Liegenschaften haben der Vorlage zugestimmt.

 

 

 

Abstimmung:

Die durch die Fraktion PDS beantragte Ergänzung  als Punkt 2 wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei 5 Gegenstimmen

und einigen Stimmenthaltungen.

 

 

Abstimmung:

Die durch die Fraktion PDS beantragte Ergänzung  als Punkt 3 wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei einigen Gegenstimmen

und einigen Stimmenthaltungen.

 

 

Abstimmung:

Die durch die Fraktion PDS beantragte Ergänzung  als Punkt 4 wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

 

 

Abstimmung:

Die durch die Fraktion PDS beantragte Ergänzung  als Punkt 5 wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei einigen Gegenstimmen

und einigen Stimmenthaltungen.

 

 

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 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

1.   Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Wasserversorgungsgebührensatzung-WGS)

 

2.   Die festgelegte Gebühr darf in den nächsten drei Jahren bis einschließlich 2005 nicht überschritten werden.

 

3.   Die von Eurawasser im Jahr 2000 vorgelegte korrigierte Entgeltentwicklung, die für 2017 eine Gebührenhöhe von 13,54 DM vorsah, ist zu unterschreiten.

 

4.   Zur Erreichung der in Nr. 2 und 3 festgelegten Ziele werden der Oberbürgermeister und die anderen städtischen Aufsichtsratsmitglieder beauftragt, im Aufsichtsrat der EWP dafür Sorge zu tragen, dass die Entgeltentwicklung und die daraus resultierenden Entgeltforderungen gegenüber der Stadt durch geeignete Maßnahmen entsprechend gestaltet werden. Dazu gehört auch eine Prüfung des Ver- und Entsorgungsvertrages mit der EWP.

Bedingung ist, dass für den städtischen Haushalt keine zusätzlichen Belastungen entstehen.

 

5.   Die Investitionsplanung für die Trinkwasser- und Abwasseranlagen ist vor ihrer Genehmigung durch die Stadt im Hauptausschuss vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist der Hauptausschuss über die tatsächliche Entwicklung der Trinkwasser- und Abwassermenge zu informieren.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

mit 41 Ja-Stimmen angenommen,

bei einigen Gegenstimmen.