26.04.2018 - 3.8 Kommunale Beteiligung gemäß § 7a der 26. BImSch...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Schh (Bereich Umwelt und Natur) verweist auf die den Mitgliedern vorliegende Mitteilungsvorlage und steht für Rückfragen zur Verfügung.

 

 

Herr Walter möchte wissen, wie viele Sendeanlagen es auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) gibt und erkundigt sich nach der benannten Mitteilungsvorlage 04/SVV/0249 „Errichtung von Mobilfunk- und UMTS-Antennen“, die nicht mehr angewendet wird. Hier ist der besondere Schutz von Kindertagesstätten und Schulen festgeschrieben. Dies sollte auch weiterhin gelten. Er fragt, ob das nicht beibehalten werden kann.

 

 

 

Herr Schmäh gibt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen entscheidend geändert hätten, weswegen eine Überarbeitung der bisherigen Vorgehensweise angezeigt war. Hieraus haben sich die hier vorgestellten neuen Ansätze ergeben. So konnten bei der Prüfung der Sendeanlagen keine kritischen Feldstärken festgestellt werden. Eine Gefahr gehe eher von den Strahlen aus, die vom Handy ausgehen. Ein besonderer Schutz rund um Kindertagesstätten und Schulen wie in der Mitteilungsvorlage 04/SVV/0249 festgeschrieben:

        Der Errichtung von Mobilfunkanlagen auf Kitas, oder Schulen wird nicht zugestimmt.

        Bei der Planung von Mobilfunkanlagen in der Nähe von Kitas oder Schulen wird vorrangig die Suche nach einem Alternativstandort gefordert. In jedem Fall ist hier durch die Betreiber eine Einzelfallprognose der Feldstärke vorzulegen.

sei nicht mehr notwendig und entspreche nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Zudem muss jeder Betreiber von Sendeanlagen eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur einholen.

 

 

Frau Matzke (Bereich Umwelt und Natur) ergänzt die Ausführungen von Herrn Schmäh und geht auf weitere Nachfragen ein.

 

 

Herr Wartenberg erkundigt sich nach einer Sendeanlage neben der Schule in Fahrland und möchte wissen, ob es hier neben der Eingangsuntersuchung nachträgliche Kontrollen durch die Bundesnetzagentur gibt.

 

 

Frau Matzke erklärt, wenn Änderungen oder Modernisierungen an der Sendeanlage vorgenommen werden, ist durch den Betreiber zwingend eine neue Standortbescheinigung zu beantragen. Soll eine Sendeanlage zusätzlich kontrolliert werden, kann dies bei ihr angemeldet werden.

 

 

Der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung nimmt die Mitteilungsvorlage „Kommunale Beteiligung gemäß § 7a der 26. BImSchV - Neubau von Hochfrequenzanlagen (Mobilfunk)“ (Drucksache 18/SVV/0176) zur Kenntnis.

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