28.04.2016 - 9.1 Richtlinie für die Verhandlung und Festsetzung ...

Beschluss:
vertagt
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Herr Tölke bringt die Drucksache ein und begründet diese.

 

Frau Weidner (FB Kinder, Jugend und Familie) weist darauf hin, dass die derzeit ltige Richtlinie im Oktober 2007 von der Qualitäts-, Entgelt- und Leistungskommission beschlossen wurde und am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten.

Frau Weidner stellt anhand einer Präsentation die Änderungen vor und gibt Erläuterungen dazu. Sie teilt mit, dass mehrere Beratungen mit Vertretern der freien Träger stattgefunden haben, in denen überwiegend Einigung erzielt werden konnte. Anschließend gibt sie einen Überblick über die wichtigsten Kennziffern, die besprochen wurden. Sie macht deutlich, dass bei der Teamleitung den Trägerwünschen nicht entsprochen werden konnte.

 

Frau Frehse-Sevran macht deutlich, dass es eine intensive und konstruktive Debatte gab. Sie betont, dass die Position des Innewohnenden Erziehers als problematisch angesehen wird, da nicht absehbar ist, ob unter diesen Bedingungen noch innewohnende Erzieherr 4 bis 6 Kinder in von Trägern angemieteten Wohnungen gefunden werden. Hier muss gesehen werden, welche Konsequenzen dies hat.

Bei der Position Teamleiter kann aus Sicht der Träger nicht nachgegeben werden kann. Sie schildert kurz die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Teamleiter und macht dabei deutlich, dass ohne die fachlichen und koordinierenden Aufgaben der Teamleiter die Führung einer qualitativ guten Wohngruppe nicht möglich ist.

Sie beantragt folgende Änderungr die Eingruppierung der Teamleiter:Der jeweils aktuelle Stand des TVÖD findet Anwendung“.

 

Herr Tölke erklärt, dass eine Finanzierung der Teamleitung natürlichglich ist, wenn es dazu die nötige Vorgabe in der Betriebserlaubnis gibt.

 

Frau Frehse-Sevran ergänzt, dass die Teamleitung keine besondere Selle ist, sondern eine Person, die zusätzlich diese Verantwortung übernimmt. Die Fachaufsicht ist nicht in der Lage, dies in der Betriebserlaubnis zu definieren. Dies ist über den TVÖD geregelt.

 

Frau Dr. Müller kann die Aussage von Herrn Tölke nicht nachvollziehen.

 

Herr Tölke erklärt, dass es sich hier um Aufgaben handelt, die zu den normalen tigkeiten im Arbeitsbereich eines Mitarbeiters gehören. Diese Aufgaben können an die vorhandenen Mitarbeiter delegiert werden. Dies war der Hintergrund für die Haltung der Verwaltung.

 

Herr Wollenberg weist darauf hin, dass im TVÖD die Eingruppierungsmerkmale geregelt sind. Er bittet um Erläuterung, warum dies an dieser Stelle nicht erfolgen soll.

 

Herr Tölke erklärt, dass im TVÖD geregelt ist, dass Teamleiter nach S9 bezahlt werden. Dies wird nicht angezweifelt. Fraglich ist, ob hier ein Teamleiter erforderlich ist. Dazu wird eine konkrete Darstellung der Tätigkeiten benötigt.

 

Herr Karl macht darauf aufmerksam, dass der Mitarbeiter mehr Geld bekommt, wenn er eine höherwertige Tätigkeit ausführt. Wenn dies in einer Tätigkeitsbeschreibung festgeschrieben ist, muss aus seiner Sicht eine hergruppierung erfolgen.

 

Herr Liebe schließt sich dem an und wirbt dafür, die Ergänzung in die Vorlage aufzunehmen.

 

Frau Müller-Preinesberger wirbt dafür, dies der Verwaltung als Prüfauftrag mitzugeben.

 

Herr Wollenberg bittet um Zurückstellung der Drucksache Erteilung des Prüfauftrages an die Verwaltung.

 

Frau Dr. Müller bittet, dazu im Vorfeld schriftliche Erläuterungen/Aussagen auszureichen.

 

Herr Liebe verweist auf die Synopse, die nicht aktuell ist.

 

Frau Weidner sagt zu, diese zu aktualisieren.

 

Herr Kolesnyk stellt die Zurückstellung der Drucksache sowie die Erteilung des Prüfauftrages bezüglich der Teamleitung zur Abstimmung.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:  13

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?TOLFDNR=103234&selfaction=print