02.11.2016 - 7.9 Beschluss der Novelle der Potsdamer Baumschutzv...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr empfiehlt, der Vorlage mit folgender Änderung in der Anlage 1 (Satzungsentwurf) zuzustimmen:

 

-§ 2 Abs. 2 lit. h wird wie folgt, gefasst:

Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Mit den Antragsunterlagen soll ein Pflegekonzept für den beantragten Bereich vorgelegt werden.

 

-Im § 3 Schutzgegenstand Absatz (2) ist der Anstrich a) zu ändern:

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm;

 

 

Der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung (ff) empfiehlt, der Vorlage mit folgenden Änderungen/Ergänzungen, die teilweise aus dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr übernommen wurden, zuzustimmen:

 

Der dem Beschluss zur Novelle der PBaumSchV als Anlage 1 beigefügte Satzungsentwurf wird in folgenden Punkten geändert:

 

-§ 2 Abs. 2 lit. h wird wie folgt, gefasst:

Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Mit den Antragsunterlagen soll ein Pflegekonzept für den beantragten Bereich vorgelegt werden.

 

-§ 3 Abs. 2, Punkt a) wird wie folgt neu gefasst:

(2) Geschützt sind:

a)ume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm im noch zu definierenden Innenbereich und 60 cm im noch zu definierenden Außenbereich; dies gilt auch für die Baumarten Esskastanie, Edeleberesche, Walnuss und Baumhasel.

 

-§ 6 Abs. 3 ist folgender Zusatz einzufügen:

Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und anderer behördlicher Verwaltungsakte. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sollen diese an die jeweilige Zulassung des Vorhabens gebunden werden.

 

 

Der Ortsbeirat Eiche empfiehlt, der Vorlage mit folgender Änderung zuzustimmen:

 

Im § 2 Absatz 2 der Potsdamer Baumschutzverordnung ist der Buchstabe h)ume in öffentlichen Parkanlagen und innerhalb von Gartendenkmalen“ zu streichen.

 

Die Ortsbeiräte Groß Glienicke, Marquardt, Uetz-Paaren, Golm und Satzkorn empfehlen, der Vorlage zuzustimmen.

 

Die Ortsbeiräte Neu Fahrland und Grube haben die Vorlage zur Kenntnis genommen. Der Ortsbeirat Fahrland hat die Vorlage zurückgestellt.

 

Herr Goetzmann, Fachbereichsleiter für Stadtplanung und Stadterneuerung, verweist in seinen Ausführungen auf die als Tischvorlage ausgereichte Neufassung der Beschlussvorlage. Diese sei eine Reaktion auf die Beratungsergebnisse der Fachausschüsse und die geführte Diskussion, wie die Änderungswünsche in den Verordnungstext aufgenommen werden können und welche verfahrensmäßigen Konsequenzen dies habe. Mit der jetzt vorliegenden Fassung sei es der Verwaltung gelungen, in den materiellen Dingen den Änderungswünschen der Ausschüsse weitgehend zu folgen, insbesondere zu der gewünschten Differenzierung zwischen einer Grenze von 45 cm Stammumfang für die Antragstellung im inneren Siedlungsbereich und von 60 cm in den eher ländlich geprägten Außenbereichslagen. Damit sei eine rechtssichere Differenzierungsgrundlage gefunden worden, die sich an den gesetzlichen Formulierungen festmacht. In gleicher Weise sei es auch möglich gewesen, die Empfehlungen im Hinblick auf Parkanlagen (Parkpflegekonzept) mit aufzunehmen. Davon ausgenommen sei zwei Empfehlungen des Ausschusses für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung.

Im Ergebnis sei eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, da  die hier vorgeschlagenen Änderungen maßgeblich in den Verordnungstext eingreifen; dementsprechend sei der jetzt neu vorliegende Beschlusstext angepasst worden.

 

Anschließend bringt die Stadtverordnete Laabs namens der Fraktion DIE aNDERE einen weiteren Änderungsantrag mit folgendem Wortlaut ein:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge folgende Änderungen der Ds 1 6/SVV/0529 „Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam zum Schutz der Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile" beschließen:

  1. In § 3 (Schutzgegenstand) wird in Absatz 2 die Zahl 60 durch die Zahl 30 ersetzt.
  2. In § 2 (Geltungsbereich) werden in Absatz 2 die Worte c) ume, die einen Abstand von weniger als 300 cm ... Balkone, Terrassen, Wintergärten,"  gestrichen, die Gliederung wird so angepasst, dass d) zu c), e) zu d) und f) zu e) wird.
  3. 3. In § 2 (Geltungsbereich) werden in Absatz 2 werden die Worte g) Bäume auf Friedhöfen, h) Bäume in öffentlichen Parkanlagen und innerhalb von Gartendenkmalen" gestrichen.

 

Abstimmung:

Der von der Fraktion DIE aNDERE eingebrachten Änderungen werden mit

 

Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

Der 1. stellvertretende Vorsitzende weist im Weiteren darauf hin, dass die vom Ortsbeirat Eiche empfohlene Änderung bereits in der neuen Fassung berücksichtigt wurden, so dass eine weitere Abstimmung nicht erforderlich sei.

 

Er stellt die neue - als Tischvorlage ausgereichte -  Fassung zur Abstimmung:

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

1.      Der als Anlage 1 beigefügte Verordnungsentwurf wird in folgenden Punkten geändert:

 

-            § 2 Abs. 2 lit. h) wird gestrichen und stattdessen als Abs. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Mit den Antragsunterlagen soll ein Pflegekonzept für den beantragten Bereich vorgelegt werden.

 

-        § 3 Abs. 2 lit. a) wird wie folgt neu gefasst (Geschützt sind:):

ume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und innerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen sowie Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen; das gilt auch für die Baumarten Esskastanie, Edeleberesche, Walnuss und Baumhasel.

 

  1. Die Anlagen 2 (Begründung) und 3 (Synopse) werden entsprechend o.g. Änderungen angepasst.

 

  1. Den Trägern öffentlicher Belange wird nach § 9 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) Gelegenheit zur Stellungnahme zum geänderten Entwurf der PBaumSchVO gegeben. Der geänderte Entwurf wird nach § 9 Abs. 2 BbgNatSchAG öffentlich ausgelegt.
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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen.

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen