29.11.2016 - 4.8 Erweiterung der rechtlichen Grundlagen für den ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Frau Hüneke bringt den Antrag ein.

 

 

Auf Rückfragen und Hinweise von Frau Hüneke, Frau Reimers, Herrn Kirsch, Herrn Heuer, Herrn Berlin verweist Herr Goetzmann auf die Erfahrungen in der Vergangenheit. Es gibt eine Reihe von Projekten, die eine verpflichtende Vorstellung im Gestaltungsrat zur Voraussetzung haben. Dies betrifft z.B. Projekte im Bornstedter Feld, bei denen bereits im Kaufvertrag die bindende Vorstellung im Gestaltungsrat verankert worden ist. Jedoch ändert die alleinige Verpflichtung in den Gestaltungsrat zu gehen nichts. Erst wenn für den Bauherren aus eigener Einstellung heraus mitgenommen wird, aus der Diskussion im Gestaltungsrat sein Projekt nochmals zu überdenken und entsprechend zu ändern, kann von einem Erfolg gesprochen werden.

 

 

Frau Hüneke betontr die antragstellende Fraktion, dass klar sei, dass es sich um eine Beratung im Gestaltungsrat handeln würde, die rechtlich nicht verbindlich ist. Ziel sei es jedoch, gute Argumente aus dem Gestaltungsrat weiter zu geben und auf die entsprechende Wirkung bei den Bauvorhaben zu hoffen. Es ist sinnvoll nicht die Beratung selbst öffentlich durchzuführen, jedoch die Ergebnisse öffentlich vorzustellen. Von daher ergänzt Frau Hüneke den letzten Satz wie folgt: „dabei die stärkere Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis berücksichtigt werden kann.

 

 

Frau Reimers betont, dass ihrer Ansicht nach auch die öffentliche Berichterstattung über das Ergebnis der Beratung im Gestaltungsrat nicht zwingend zur Verpflichtung gemacht werden dürfe.

 

 

Herr Eichert spricht sich dafür aus, das Anliegen an das Land heranzutragen. Die Reaktion sei abzuwarten.

 

 

Herr Tomczak informiert, dass es in anderen Bundesländern (z.B. in Sachsen-Anhalt) Regelungen gebe, die eine Behandlung im Gestaltungsrat vorschreiben.

 

 

Herr Goetzmann erläutert, dass eine verpflichtende Vorlage von Bauvorhaben privater Eigentümer im Gestaltungsrat eine Änderung der Bauordnung voraussetzen würde. Im Gegensatz zu den Bauordnungen anderer Bundesländer enthält die Brandenburgische Bauordnung unter § 58 Abs. 3 folgende Regelung:

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.“. Diese Bestimmung ist Grundlage für die entsprechende Formulierung in § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gestaltungsrates, wonach vor Behandlung eines Bauvorhabens im Gestaltungsrat die Zustimmung des Bauherrn einzuholen ist. Das bedeutet, gegen den Willen des Bauherrn kann ein Vorhaben nicht in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzung des Gestaltungsrates behandelt werden.

 

 

Herr Tomczak stellt folgenden Ergänzungsantrag: … die den Gemeinden ermöglicht wird, die öffentliche Beratung im Gestaltungsrat…

Abstimmung des Ergänzungsantrages: 0/5/2 damit abgelehnt

 

 

Herr Heuer und Herr Tomczak sprechen sich für eine getrennte Abstimmung der beiden im Antrag enthaltenen Sätze aus.

 

 

Frau Reimers stellt den Geschäftsordnungsantrag auf getrennte Abstimmung.

Dieser wird mit 4/0/3 bestätigt.

 

 

Der Ausschussvorsitzende stellt den Antrag getrennt zur Abstimmung.

 

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Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung:

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Land eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen anzuregen, die es den Gemeinden ermöglicht, die Beratung im Gestaltungsrat für besonders definierte Bereiche zur Pflicht zu machen. Darüber hinaus soll geprüft werden, wieweit dabei die stärkere Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis berücksichtigt werden kann.

 

Die Abstimmung der beiden Sätze erfolgt getrennt.

 

Abstimmungsergebnis des 1 Satzes:

Zustimmung:

6

Ablehnung:

0

Stimmenthaltung:

1

 

 

Abstimmungsergebnis des 2. Satzes mit der Ergänzung: „über das Ergebnis“

Zustimmung:

4

Ablehnung:

2

Stimmenthaltung:

1