19.01.2017 - 6 Novellierung Kita-Finanzierungsrichtlinie (Kita...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Kinder, Jugend und Familie
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Do., 19.01.2017
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Herr Kolesnyk weist darauf hin, dass die Drucksache in der Sitzung des STVV am 07.12.2016 zurückgezogen wurde. Da der JHA bereits über die Drucksache abgestimmt hat erfolgt die erneute Befassung mit der Drucksache, insbesondere mit den Änderungen, im Rahmen des Selbstbefassungsrechtes.
Herr Schubert erläutert die Änderungen anhand einer Präsentation. Er erklärt, dass die Änderungen zur Kita-Finanzierungsrichtlinie heute durch den Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis genommen werden können. Die Beschlussfassung erfolgt dann in der Stadtverordnetenversammlung am 25.01.2017.
Durch einen vereidigten Gutachter ist die ortsübliche Miete zu definieren.
Herr Müller fragt, wie mit den Trägern umgegangen wird, die Grundstücke kaufen und darauf bauen.
Herr Schubert erklärt, dass die Grundlage hierfür das Gutachten der Wirtschaftsprüfer bildet. Er verweist auf die offenen Altfälle, die noch nicht beschieden sind. Dazu hat er bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 15.12.2016 eine Aussage getroffen.
Frau Dr. Müller verweist auf den aus ihrer Sicht bestehenden Dissens. Sie verweist auf die indirekte Formulierung der Wirtschaftsprüfer, dies nicht zu pauschalisieren, sondern eine Spitzabrechnung vorzunehmen. Dies ist für sie nicht nachvollziehbar.
Herr Schubert weist darauf hin, dass dies für zukünftig zu errichtende Neubauten gilt. Im Falle der Anmietung eines Gebäudes von Dritten durch einen Träger soll die Berechnung der ortsüblichen Miete erfolgen. Auch diese Fälle gibt es.
Herr Wollenberg ergänzt, dass neben der Anmietung von Bestandsgebäuden auch der Ankauf von Immobilien möglich ist.
Herr Tölke erklärt, dass dies für Neubau sowie auch für den Kauf eines alten Gebäudes gilt, das dann umgebaut wird.
Er macht deutlich, dass von den im Berechnungsbeispiel aufgeführten 21.000 Euro bei entsprechender Begründung abgewichen werden kann. Dies wurde auch in der Vergangenheit so gehandhabt.
Frau Frenkler erklärt, dass es den Trägern wichtig ist, dass das mit den Wirtschaftsprüfern ausgehandelte Ergebnis als Regelfall für Neubau und nicht als Ausnahme angewendet wird.
Nach einer kurzen Verständigung wird der Punkt 7 auf Seite 10 der Richtlinie wie folgt ergänzt:
Die ortsübliche Miete gemäß § 6 Abs.4 dieser Richtlinie wird durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter aus dem Verzeichnis der Industrie und Handelskammer der Landeshauptstadt Potsdam bestimmt. Die so bestimmte ortsübliche Miete wird Bestandteil der KitaFR und nach Bestimmung veröffentlicht. Sie ist die nach § 4 Abs. 1 KitaBKNV ortsübliche Kaltmiete. Die Landeshauptstadt Potsdam kann auf Antrag des Trägers eine höhere kalkulatorische Miete aufgrund der Art, Größe, Beschaffenheit und Lage des Gebäudes gewähren. Für Entscheidungen der Verwaltung über Ausnahmen von der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter ermittelten ortsüblichen Miete bei zukünftigen Neubauten sollten die Ergebnisse der Wirtschaftsprüfer vom 12.09.2016 Anwendung finden (siehe Anlage).
Die so geänderte Kita-Finanzierungsrichtlinie wird zur Kenntnis genommen.
Herr Schubert bittet alle Anwesenden, im Vorfeld der Stadtverordnetenversammlung zu signalisieren, wenn es noch Dinge zu klären gibt.
Anlagen zur Vorlage
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