20.03.2019 - 4.6 Dreijahresverträge für freie Träger der Kultur

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Heuer eröffnet den Tagesordnungspunkt und übergibt Frau Dr. Seemann das Wort. Sie stellt die Vorlage vor und fasst die Inhalte zusammen. Dabei geht sie auf die Hürden des Haushaltsrechts bei dem Abschluss von 3 Jahresverträgen für die freien Träger der Kultur ein. Der Beschluss eines Doppelhaushaltes macht es fast unmöglich 3 Jahresverträge mit gleichbleibenden Konditionen abzuschließen. Es gibt rechtlich geringe Ausnahmen, diese werden durch den Fachbereich Kultur und Museum geprüft. Angestrebt wird die Vorlage eines Mustervertrages für die Stadtverordnetenversammlung im Zuge des nächsten Doppelhaushaltes.

 

Herr Heuer fragt nach den Erfahrungen aus der Umstellung auf 2 Jahresverträge seit 2017 und bezieht sich dabei auf Aussagen eines Zeitungsartikels vom 05. März 2019 der Märkischen Allgemeinen Zeitung. Frau Dr. Seemann sichert zu, die dort getroffenen Aussagen, zu prüfen und die Auswertung in das weitere Verfahren einfließen zu lassen.

 

Herr Exner macht weitere Anmerkungen zur Machbarkeit innerhalb des Haushaltsrechts. Eine Zulässigkeit kann nur in einer Einzelfallbetrachtung geprüft werden. Eine Haushaltsermächtigung für ein 3. Jahr fehlt bei einem Beschluss eines städtischen Doppelhaushaltes. Gegebenenfalls müsste in die Verträge ein Widerrufsvorbehalt formuliert werden.

 

Frau Müller bittet Frau Dr. Seemann die Ergebnisse der Prüfung zu den Aussagen aus dem Zeitungsartikel in die Niederschrift der Ausschusssitzung einzubringen.

 

 

Nachtrag zu Dreijahresverträgen aus dem Fachbereich Kultur und Museum:

 

Frau Müller bittet darum, bisher in Hinblick auf Dreijahresverträge ermittelte Prüfergebnisse darzustellen.

 

Mit dem Abschluss mehrjähriger Verträge wird ein effektives Steuerungsinstrument geschaffen, mit dessen Hilfe Planungssicherheit für freie Kulturträger gewährleistet wird.

 

Ein vergleichbarer Beschluss wurde bereits im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushalt 2017 (haushaltsbegleitender Beschluss H 1) gefasst:

„Die Landeshauptstadt Potsdam strebt bei der Förderung/Vertragsgestaltung in den Bereichen Kultur und Soziales mindestens zweijährige Laufzeiten an, die bei Erreichen von zuvor zu vereinbarenden Zielvorgaben nach Ablauf des ersten Jahres um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden sollen.

Dafür soll im Jahr 2017 geprüft werden, ob und für welche Träger das erfolgen kann. Das Ergebnis soll im Doppelhaushalt 2018/19 umgesetzt werden. Die Umsetzung steht unter Haushaltsvorbehalt 2018 ff.“

 

Angestrebt werden bei der Förderung/Vertragsgestaltung im Bereich Kultur mindestens zweijährige Laufzeiten, die bei Erreichen vorher vereinbarter Zielvereinbarungen nach Ablauf des ersten Jahres um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden sollen. Zunächst soll mit den Trägern an der Schiffbauergasse: Waschhaus, T-Werk und fabrik einen Modellversuch zu den verlängerten Förderlaufzeiten auf den Weg gebracht werden. Die Auswahl der Einrichtungen begründet sich in den Kulturpolitischen Konzepten, die der Stärkung der Kreativwirtschaft eine hohe Priorität zuordnen und an der zukünftigen Ausrichtung der SBG zum internationalen Kunstquartier und Publikumsmagnet.

 

Der Abschluss von mehrjährigen Verträgen konnte bis dato noch nicht umgesetzt werden. Grund dafür sind die fehlenden Personalressourcen im Fachbereich Kultur und Museum, die dafür notwendig wären. Zunächst müsste die haushaltsrechtliche und zuwendungsrechtliche Konformität für die Förder- und Vertragsgestaltung geprüft werden, um anschließend eine formale Umsetzung der Förder- und Vertragsgestaltung vorzunehmen.

 

Seit dem Jahr 2017 werden mit den Trägern der Kultur bereits Zielvereinbarungen abgeschlossen. Grundlage hierfür ist die Richtlinie zur Bewilligung und Steuerung von Zuwendungen in der Landeshauptstadt Potsdam.

 

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Der Ausschuss für Finanzen empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die Vorlage zur Kenntnis zu nehmen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Entsprechend dem Beschluss 18/SVV/0140 der Stadtverordnetenversammlung, zuletzt ge­ändert am 02.05.2018, wird der Oberbürgermeister beauftragt, in der Zeit des Doppel­haus­haltes 2018/2019 zu prüfen, unter welchen Bedingungen und für welche Träger Dreijahres­verträge, 2020 bis 2022, mit Zielvereinbarungen für die freien Träger der Kultur geschlossen werden können.

 

Themenkomplex Zielvereinbarungen:

Entsprechend der Anlage 4 der Richtlinie zur Bewilligung und Steuerung von Zuwendungen in der Landeshauptstadt Potsdam werden mit den freien Trägern der Kultur seit Jahren Indikatoren für die Zielerreichung ab einer Fördersumme von 10.000 EUR vereinbart. Die vereinbarten Indikatoren zur Zielerreichung sind dem Zuwendungsbescheid als Anlage und Bestandteil bei­ge­gt. Im Sachbericht des Verwendungsnachweises ist vom Zuwendungsempfänger auf die Ziel­erreichungsindikatoren ausführlich einzugehen.

 

Zukünftig werden auch die bestehenden Zielvereinbarungen dem Zweck entsprechend angepasst.

 

Themenkomplex Dreijahresverträge:

Die Entwicklung der Schiffbauergasse als internationales Kunst- und Kulturquartier hat für den Fachbereich Kultur und Museum derzeit Priorität. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, beabsichtigt der Fachbereich Kultur und Museum, zunächst an dieser Stelle mit wenigen ausgewählten Trägern Dreijahresverträge abzuschließen und zu erproben, um für diese Träger ein hohes Maß an Planungssicherheit zu erreichen und diese in ihrer Arbeit zu unterstützen.

 

Haushaltsrecht/Rahmenbedingungen

 

Gemäß Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gilt für die Haushaltssatzung das Jährlichkeitsprinzip (§ 65 BbgKVerf). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Haushaltssatzung eine gesetzlich begrenzte Geltungsdauer aufweist. Die im Haushalt enthaltenden Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen verfallen, wenn die Haushaltssatzung zum Ende des jeweiligen Haus­haltsjahres außer Kraft tritt. Die Haushaltssatzung weist demnach jeweils nur für ein Jahr eine Voll­zugs­verbindlichkeit auf. Bindungen für nftige Jahre können nur unter Haushaltsvorbehalt ein­ge­gangen werden. 

 

In § 65 Abs. 3 BbgKVerf wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten kann. Insofern stellt bereits der Beschluss eines Doppelhaushalts und das Eingehen von Bindungen über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Ausnahme dar. In diesem Fall bleibt das Jährlichkeitsprinzip indessen grundsätzlich gültig. Es wird lediglich modifiziert. Die Trennung nach Jahren bleibt bestehen.    

 

Der Abschluss von Verträgen über den Zeitraum des jeweiligen Doppelhaushaltes hinaus, ist aus den genannten Gründen haushaltsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig.

 

Prüfung/Ausblick

 

Nur unter besonderen Umständen und mit strengen Auflagen sind Ausnahmen möglich, beispielsweise wenn das Land die entsprechende Einrichtung ebenfalls fördert und daher das Ausfallrisiko sehr gering ist. Darüber hinaus sind weitere Rahmenbedingungen zu beachten, bspw. die Stellung des Trägers im Verhältnis zur Landeshauptstadt Potsdam.

 

Bei der Vertragsgestaltung (z.B. Zuwendungsvertrag) wäre jedoch darauf zu achten, dass ein Widerrufsvorbehalt sicherstellt, dass die Landeshauptstadt Potsdam bei zwingenden Gründen die Zuwendung einstellen kann. Zudem sind etwaige Kündigungsrechte der Landeshauptstadt Potsdam und die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung zu berücksichtigen.

 

Ziel ist es zum Doppelhaushalt 2020/2021 ein entsprechendes Vertragswerk zu entwickeln, dass sowohl das Haushaltsrecht ebenso beachtet, wie die konkreten Rahmenbedingungen der Landeshauptstadt Potsdam und dabei auch das Bedürfnis nach Planungssicherheit der Träger im Blick hat. Der Stadtverordnetenversammlung werden ein entsprechender Mustervertrag und mögliche Vertragspartner mit Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2020/2021 vorgelegt.