30.04.2019 - 4.6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 37 "Nahvers...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Frau Holtkamp (Verbindliche Bauleitplanung) bringt die Vorlage ein und führt aus, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer modernen Ersatz-Filiale inklusive Stellplatzanlage sowie die Herstellung einer leistungsfähigen Anbindung an die Potsdamer Straße/ Am Raubfang geschaffen werden sollen. Mit dem geplanten Neubau soll die Verkaufsfläche vergrößert und somit der Einzelhandelsstandort entwickelt werden. Weiterhin sind die Grundstücksflächen durch Größe und Lage geeignet, um neben dem Einzelhandel einen Teil der nötigen Erschließung für die nördlich und westlich angrenzenden Bereiche zu ermöglichen. Hierfür soll ein ca. 12 m breiter Streifen entlang der westlichen Grundstücksgrenze als öffentliche Verkehrsfläche dienen. Die Verkehrserschließung der Filiale erfolgt ebenfalls über die neu zu errichtende Anbindung Potsdamer Stre/ Am Raubfang. Ergänzend ist anzumerken, dass das Grundstück bereits voll erschlossen ist und alle Medien bereits anliegen.

 

 

Auf Rückfragen zur Erschließung und Anbindung an die B 273 wird im Rahmen der anschließenden Diskussion durch Frau Holtkamp und Herrn Rubelt eingegangen.

 

 

Die Vorlage wird zur Abstimmung gestellt:

 

 

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Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

 

  1. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 37Nahversorgung Potsdamer Straße ist nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB aufzustellen sowie aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 114 “Potsdamer Straße/Am Raubfang“ herauszulösen (gemäß Anlage 1 und 2).
  2. Planerische Grundlage für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den zugehörigen Durchführungsvertrag ist das vorliegende Städtebauliche Konzept (siehe Anlage 3).
  3. Anhand der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt (siehe Anlage 4). Die Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Vorhabenträger übernommen werden (entsprechend der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2006 zur Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse Dritter getroffenen Festlegungen DS 06/SVV/0487).

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig angenommen.

 

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Anlagen zur Vorlage