30.04.2019 - 4.9 Soziale Vorgaben nach Auslaufen der Sanierungsg...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Frau Reimers bringt den Antrag ein.

 

 

Herr Jäkel bringt folgenden Änderungsantrag für die Fraktion DIE LINKE ein.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Rahmen von Beschlussvorlagen nach § 162 Abs. 2 BauGB geeignete städtebauliche Instrumente zur weiteren Sicherung der sozialen Ziele und Vorgaben der jeweils aufzuhebenden Sanierungssatzung vorzuschlagen und zur Entscheidung vorzulegen, soweit die weitere Sicherung der sozialen Ziele und Vorgaben der aufzuhebenden Sanierungssatzung nicht auf anderen Wegen erreicht werden kann.“

 

 

Herr Lehmann (Bereich Stadterneuerung) informiert, dass der Antrag der Fraktionen SPD, CDU/ANW angenommen werden könne, jedoch mit einer auf November 2019 geänderten Terminstellung. Im Hinblick auf den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE macht Herr Lehmann aufmerksam, dass die Verkoppelung mit der Aufhebung der Sanierungsgebiete nicht möglich sei. Nach § 162 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierungsmaßnahme durchgeführt worden ist.

 

 

Gegen die vorgeschlagene Terminänderung erhebt sich kein Einspruch.

 

 

Herr Berlin und Herr Jäkelnnen den fachlichen Bedenken folgen und ziehen den Änderungsantrag zurück.

 

 

Der terminlich geänderte Antrag wird zur Abstimmung gestellt:

 

 

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Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, wie die sozialen Vorgaben der Sanierungssatzungen nach deren Auslaufen gesichert werden können. Es soll aufgezeigt werden, inwieweit das zum Beispiel durch Erhaltungs-, Milieuschutzsatzungen oder andere städtebauliche Instrumente möglich ist.

Der Stadtverordnetenversammlung ist im September November 2019 zu berichten.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

6

Ablehnung:

1

Stimmenthaltung:

0

 

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Anlagen zur Vorlage