04.09.2019 - 4.5 Plakatierung im Vorfeld von Wahlen begrenzen

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Entsprechend dem Vorschlag des Oberbürgermeisters werden die DS 19/SVV/0643 und 19/SVV/0708 gemeinsam aufgerufen. Auf eine Einbringung der Anträge wird verzichtet.

 

Anschließend nimmt Herr Becker, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen, zu diesem Anliegen Stellung und verweist auf § 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetztes:

 

. Die Gemeinde kann durch Satzungen die Größe und Standorte von Werbeanlagen nach den Sätzen 1 und 2 nur zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränken. Im Übrigen bleibt der Gemeinde eine angemessene Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe unbenommen…..

 

Diese Beschränkung, so Herr Becker, bedarf einer Erhebung, was für eine Stadt verträglich ist; eine pauschale Festlegung, wie im Antrag 19/SVV/0643 gefordert, entspreche nicht diesen Vorgaben. Deshalb sollte dieser Antrag abgelehnt werden; für die DS 19/SVV/0708 hingegen empfiehlt die Verwaltung die Annahme, um zu prüfen, welche Möglichkeiten die Stadt habe.

 

Die Nachfrage des Oberbürgermeisters, ob die Fraktion DIE aNDERE den Antrag 19/SVV/708 mittrage und sich ihr Antrag damit erledigt habe, bejaht Herr Zeller.

 

Nach einer kontroversen Diskussion über die Anzahl und Standorte der Wahlplakate sowie die rechtmäßige Plakatierung der Parteien, stellt der Oberbürgermeister den Antrag zur Abstimmung:

Reduzieren


Der Hauptausschuss beschließt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Regelung zu prüfen, die die Plakatierung und deren Aufstellungsorte im Vorfeld von Wahlen in Potsdam auf Grundlage des geänderten Landesrechts konkret regelt und festlegt. Dies soll auch unter dem Gesichtspunkt erfolgen, welche überregional bedeutsamen Orte in Potsdam von der Plakatierung ausgenommen werden sollen.

Die Stadtverordnetenversammlung ist im 1. Quartal 2020 über das Prüfergebnis zu informieren.

 

Reduzieren

Dokument nicht im Bestand.
Reduzieren

Anlagen