29.11.2019 - 5.4 Treibhausgasneutralität neuer Investitionen

Beschluss:
vertagt
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Herr Jäkel bringt einen Änderungsantrag zum TOP 5.4 ein.

 

Herr Dr. Niekisch teilt mit, dass dieser TOP anregend im Ausschussr Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes diskutiert wurde.

Es handelt sich hierbei um eine Qualifizierung des Antrages durch die Kooperation.

 

Herr Dörschel stellt fest, dass die Fristsetzung mit dem Klimabeschluss nicht identisch ist. Der Antrag sollte vom Prinzip die gleiche Form behalten.

 

Frau Reimers teilt mit, dass es sich hierbei um ein formuliertes Ziel handelt. Es sei klar, dass eine sofortige Umsetzung nicht möglich ist.

 

Herr Dr. Niekisch fragt an, ob eine abgestimmte Politik der Kooperation besteht.

 

Herr Wollenberg schlägt per Geschäftsordnungsantrag das Ende der Debatte vor und die Zurückstellung des Änderungsantrages.

 

Die Anträge TOP 5.4 und TOP 5.7 werden zurückgestellt.

 

Im Nachgang dieser Entscheidung verweist Herr Richter auf die Pressemitteilung des KIS zum Klimaschutz.

 

Des Weiteren erläutert Herr Pfrogner die Intension des Antrages TOP 5.7.

 

Herr Dörschel berichtet zum TOP 5.7, dass nicht nur ausschließlich Holz zu verwenden ist. Es sollte bei der Verwendung von Holz auf Schutzmittel verzichtet werden.

 

Herr Jäkel teilt mit, dass das Tragwerk aus Stahl oftmals effizienter ist. Das Einsetzen von Holz ist fachlich besser oder wirtschaftlicher. Holz ist nicht à priori besser.

 

Herr Richter sieht es auch so, dass Holz nicht grundsätzlich schlecht sei, verweist aber auf die bestehende Bauordnung des Landes Brandenburg. Beispielsweise wäre die Bauweise für die Schulstandorte „Pappelallee/Nuthewinkel/Schule Babelsberg“ wegen des höheren Platzbedarfs nicht möglich. Herr Richter verweist alternativ auf das Zertifizierungsverfahren für Nachhaltiges Bauen.

 

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam verpflichtet sich, bis Juni 2020 darzustellen, wie es möglich wird, bei Investitionen in Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen und Kraftwerke keine neuen Treibhausgasemissionen zu erzeugen.

 

Das bedeutet im Einzelnen:

1. Gebäudebetrieb

Bei Gebäudeneubau oder dem Tausch der zentralen Heizanlage bzw. Klimaanlage ist zu gewährleisten, dass durch den Betrieb des Gebäudes in den Bereichen Heizung, Kühlung, Technik und Stromversorgung keine Treibhausgasemissionen entstehen. Z.B. können zur Wärmeversorgung des Gebäudes erneuerbare Energien (hier jeweils in der Definition des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) eingesetzt werden oder Wärmepumpen, die mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Öl- und mit fossilem Erdgas betriebene Heizungen werden nicht mehr installiert. Die Gebäude werden mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt. Emissionen aus Vorketten in der Produktion der Investitionsgüter finden hier keine Berücksichtigung.

 

2. Gebäudeerrichtung

r die Neuerrichtung, die Sanierung oder den Umbau von Gebäuden ist, wo baulich sinnvoll, an Stelle von Zement ein klimafreundlicher Werkstoff wie z.B. Holz zu verwenden. Es sind geeignete bestverfügbare Standards anzuwenden, die gewährleisten, dass die Baumaterialien später möglichst getrennt und wiederverwertet werden können.

 

3. Betrieb von Fahrzeugen und Maschinen

Bei der Neuanschaffung von Fahrzeugen und Maschinen wird gewährleistet, dass diese im Betrieb keine Treibhausgasemissionen erzeugen. Z.B. können Dienstfahrräder eingesetzt werden oder Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Maschinen, die elektrisch mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Nicht gewährleistet wird ein emissionsfreier Betrieb bspw. durch Hybridautos oder durch Fahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotor. Emissionen aus Vorketten in der Produktion der Investitionsgüter finden hier keine Berücksichtigung.

 

4. Errichtung von Kraftwerken

Bei der Neuerrichtung von Kraftwerken zur Strom- bzw. Wärme-/Kälteerzeugung oder dem Austausch wesentlicher Komponenten wird gewährleistet, dass diese bei der Energiewandlung in Strom keine Treibhausgasemissionen erzeugen. Zum Beispiel können Kraftwerke zur Nutzung erneuerbare Energien errichtet oder erneuert werden. Fossiles Erdgas kann in neuen Kraftwerken nicht eingesetzt werden. Emissionen aus Vorketten in der Produktion der Investitionsgüter finden hier keine Berücksichtigung.

 

5. Ausschreibung von Stromlieferverträgen

Bei der Ausschreibung von Stromlieferverträgen wird gewährleistet, dass der zu liefernde Strom aus erneuerbaren Energien stammt.

 

6. Mögliche Unvermeidbarkeit und Kompensation

Sollte aus Sicht der jeweiligen Verwaltungseinheit oder eines kommunalen Unternehmens eine treibhausgasneutrale Investitionslösung nicht möglich sein, ist die Klimakoordinierungsstelle zur Beratung zu konsultieren.

Falls auch die Klimakoordinierungsstelle keine treibhausgasneutrale Lösung findet, erfolgt ein regelmäßiger Ausgleich der neuen Treibhausgasemissionen durch eine Investition in die Wiedervernässung von Mooren in Brandenburg, welche als Treibhausgassenke wirken. Falls eine Investition in die Wiedervernässung von Mooren in Brandenburg nicht möglich ist, kann auch eine andere geeignete Lösung zur Kompensation der Treibhausgasemissionen genutzt werden.

 

7. Kommunale Unternehmen

Der Oberbürgermeister als Gesellschaftsvertreter des Landeshauptstadt Potsdam wird beauftragt die gleichen Regelungen für die kommunalen Unternehmen zu bewirken.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

 

Ablehnung:

 

Stimmenthaltung:

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?TOLFDNR=128298&selfaction=print