22.01.2020 - 4.8 Prüfergebnisse Dez. 2019 zum Beschluss "Potsdam...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Kümmel führt aus, dass eine Einbringung der Drucksache aus seiner Sicht nicht erforderlich ist, er aber gerne Fragen beantworten wird.

 

Herr Kümmel führt aus, dass es sich hier um einen Zwischenbericht handelt. Für  Mai / Juni 2020 sei eine weitere Berichterstattung vorgesehen.

 

Herr Dr. Bauer fragt nach der Stelle des „Radwegbeauftragten“. Hier möchte er wissen, ob es eine neue Stelle geben werde oder ob die Aufgaben einer anderen, bereits vorhandenen Stelle übertragen werden. Herr Kümmel führt aus, dass diese Fragen noch nicht endgültig geklärt seien.

 

Herr Dörschel spricht die Festsetzung von Klimaschutzzielen in B-Plänen an und bittet um Prüfung .

 

Frau Dr. Günther möchte wissen, welche Bereiche an der Erstellung der Vorlage mitgearbeitet haben und fragt, ob es Städte gibt, an denen sich die Landeshauptstadt Potsdam orientieren könne.

 

Herr Kümmel führt aus, dass er es so verstanden habe, dass sich alle betroffenen Städte verständigen. Hinsichtlich der Gestaltung der B-Pläne stellt Herr Kümmel klar, dass nur die Dinge festgelegt werden können, wo auch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen vorliegen.

 

Abschließend spricht Herr Zeller das Thema „Baumschutz“, hier insbesondere den Mehraufwand für die Bestandshaltung und Pflege an und stellt die Frage nach der personellen Stärkung der Unteren Naturschutzbehörde.

 

Herr Dr. Wegewitz schließt den Tagesordnungspunkt.

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Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

 

Die gemäß Beschluss 19/SVV/0543 Potsdam erklärt den Klimanotstand bis Dezember 2019 vorzulegenden Prüfergebnisse zu den Punken:

 

A)     Festsetzung von Klimaschutzzielen in B-Plänen

 

C)  Energiemanagement für städtische Gebäude

 

E)  Stärkung des Radverkehrsbeauftragten

 

F)  Stärkung des Baum- und Grünschutzes

 

Prüfergebnisse Dezember 2019 zum Beschluss „Potsdam erklärt den Klimanotstand“ (19/SVV/0543)

Federführend: Koordinierungsstelle Klimaschutz

 

1 Verständnis des stufenweisen Prüfverfahrens und Zusammenfassung der ersten Prüfergebnisse

19/SVV/0543 enthält 10 Prüfaufträge mit unterschiedlichen Fristen. Zu Dezember 2019 sind die Punkte A), C), E) und F) terminiert. Die Weiteren zu März und Mai 2020.

Mit der jetzigen Mitteilungsvorlage wird zu den o.g. Punkten der geforderte Sachstand dargelegt. Zu März und Mai 2020 werden die weiteren Prüfergebnisse ebenfalls mitgeteilt. Die einzelnen Prüfpunkte hängen teilweise voneinander ab, z.B. B) „Treibhausgasneutrale Energieversorgung von Neubauten“ und A) „Festsetzung von Klimaschutzzielen in B-plänen“. Die Mitteilungsvorlagen werden daher von Dezember 2019 bis Mai 2020 sukzessive „verdichtet“.

Abschließend wird die Verwaltung im Mai 2020 einen Beschlussvorschlag zu den resultierenden Schritten vorlegen.

Es zeichnet sich ab, dass zu Punkt I) „Klimaauswirkungen bei allen Beschlüssen berücksichtigen“ bis März 2020 der geforderte Verfahrensvorschlag nicht ausreichend fundiert erarbeitet werden kann (Fertigstellung Entwurf Ende Januar nötig). Die laufenden Abstimmungen mit dem Städtetag, dem DIfU und anderen Klimanotstandskommunen benötigen vsl. etwas länger, so dass die Verwaltung zu diesem Punkt vsl. einen Aufschub bis Mai 2020 beantragen wird.

Im Zuge der hier zu Dezember vorgelegten Prüfungen ist deutlich geworden, dass zu einigen Prüfpunkten die vorhandenen oder bereits geplanten Ressourcen aus Sicht der Verwaltung ausreichend sind, z.B. zum Energiemanagement. Zu anderen Punkten, v.a. zu Klimaschutz in der Stadtplanung, ist deutlich erhöhter Personalbedarf zu erwarten. Dieser muss bis März 2020 noch konkretisiert werden.

Die bisherigen Recherchen zu den in März und Mai 2020 vorzulegenden Prüfungen lassen weiteren Personalbedarf erwarten, v.a. zur Berücksichtigung der Klimaauswirkungen bei Beschlüssen (Punkt I) sowie übergreifend in den Bereichen Monitoring, Geoinformationssysteme und Beteiligung.

Die wesentlichen Prüfergebnisse zu den einzelnen Dezember-Punkten sind folgende.

A)     Festsetzung von Klimaschutzzielen in B-Plänen

Die maßgebendsten Instrumente zur Verankerung von verbindlichen Klimazielen in städtebaulichen Planungen sind Städtebauliche Gesamtmaßnahmen, städtebauliche Verträge und Grundstückskaufverträge. Deutlich eingeschränkt ist dies bei Bebauungsplänen, Flächennutzungsplan, informellen Planungen sowie Denkmal- und Gestaltungssatzungen möglich. Zu Zielkonflikten zu bezahlbaren Mieten und gefördertem Wohnbau sind aufgrund der hohen Komplexität des Themas weitere Prüfungen und Abstimmungen bis März 2020 nötig (in engem Zusammenhang mit der Prüfung zu B) „Treibhausgasneutrale Energieversorgung von Neubauten“). Zur Vorbereitung und Umsetzung von Satzungsbeschlüssen sind zusätzliche Personalstellen nötig.

C)    Energiemanagement für städtische Gebäude

Die aus Forschung und Best-Practice empfohlene Größenordnung von drei Personalstellen im Energiemanagement des KIS wird dort stellenplanmäßig erfüllt. Eine vierte Stelle ist aufgrund der Herausforderungen der wachsenden sozialen Infrastruktur vorgesehen. Mit diesem Stellenumfang ist erfahrungsgemäß noch immer eine höhere Kosteneinsparung ggü. den Personalkosten zu erwarten.

E)     Stärkung des Radverkehrsbeauftragten [plus Einrichtung Stelle Mobilitätsmanagement]

Zur Stelle Mobilitätsmanagement ist noch klarzustellen, ob es sich hier um eine zusätzliche Stelle handelt oder ob eine bestehende Stelle umgewandelt werden soll. Das Stellenprofil ist erarbeitet. Die Beschleunigung des Radverkehrskonzepts kann mit der Erhöhung der Sachmittel und einer korrespondierenden Erhöhung der Personalstellen zur Umsetzung erreicht werden.

F)     Stärkung des Baum- und Grünschutzes

Um eingehende Anzeigen illegaler Baumfällungen schnell nachzugehen, um Verstöße gegen bestehende Pestizideinsatzverbote zu ahnden und um die Bäume im öffentlichen Raum hinreichend zu pflegen und zu bewässern, sind die Kapazitäten der LHP derzeit ausreichend. Durch den Klimawandel werden die Anforderungen voraussichtlich ansteigen und damit auch der Ressourcenbedarf. Dieser ist regelmäßig zu überprüfen.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im rechtlichen Rahmen kontrolliert; eine Erhöhung der Stichprobenhäufigkeit würde einer entsprechenden Erhöhung der Personalkapazitäten bedürfen.

 


2 Langfassung der Prüfungen

A) Festsetzung von Klimaschutzzielen in B-Plänen

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, wie die Festsetzung von Klimaschutzzielen in städtebaulichen und anderen Plänen erfolgen kann und welcher zusätzliche Personalbedarf dadurch in der Verwaltung bei der Umsetzung und der Vorbereitung von Satzungsbeschlüssen entsteht.

Außerdem ist zu prüfen, ob sich durch die entsprechende Festsetzung ein Zielkonflikt zum geförderten Wohnungsbau und bezahlbaren Mieten ergibt.

 

A.1) Wie kann die Festsetzung von Klimaschutzzielen in städtebaulichen und anderen Plänen erfolgen?

Als grundsätzlich relevante Pläne wurden folgende identifiziert; nähere Erläuterungen siehe im Text unten.

Pläne/Instrumente

Wesentliche glichkeiten der klimarelevanten Festsetzung

Bebauungspläne

Bei Aufstellungen/ Änderungen können Festsetzungen von Maßnahmen, die der Erreichung von Klimaschutzzielen dienen (Maß der baulichen Nutzung, Gebäudestellung, , Begrünung u.ä.), nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs gemäß § 9 BauGB erfolgen.

Städtebauliche- und Durchführungsverträge (im Rahmen der Bebauungsplanung)

Ergänzend sind verbindliche Vereinbarungen möglich, u.a. zu Gebäudestandards oder Energieversorgungsqualität.

Flächennutzungsplan

Bei Fortschreibungen können Inhalte aus Klimaschutzkonzepten insbesondere durch Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB einfließen.

Städtebauliche Gesamtmaßnahmen

Formulierung von Klimaschutzzielen in den Entwicklungs- bzw. Sanierungszielen, Masterplänen und nachgeordneten Planungsinstrumenten

Grundstückskaufverträge

Vereinbarungen ähnlich städtebaulichen Verträgen sind möglich. Insbesondere in Entwicklungsgebieten können Klimaschutzaspekte großflächig gesteuert werden.

Informelle Planungen

Ziele aus beschlossenen Klimaschutzkonzepten können hier berücksichtigt und fach-/gebietsspezifisch konkretisiert werden.

Gestaltungs- und Denkmalsatzungen

Hier werden klimaschutzrelevante Festsetzungen für Maßnahmen getroffen, z.B. zu Solarenergienutzung

 

Pläne, mit denen die bauliche und sonstige Nutzung im Stadtgebiet gesteuert werden können, sind neben dem Flächennutzungsplan gemäß § 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) die daraus zu entwickelnden Bebauungspläne gemäß § 30 BauGB sowie Vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 12 BauGB. Möglichkeiten zur Verankerung von Klimaschutzzielen im Flächennutzungsplan sowie in Bebauungsplänen und Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ergeben sich u.a. aus § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Für Bebauungspläne sind die Festsetzungsmöglichkeiten abschließend geregelt. Je nachdem, wie die konkreten Klimaschutzziele ausgestaltet sind, kann es sein, dass die Ziele nicht in jedem Fall unmittelbar festgesetzt werden können. Es wird jedoch vermutlich regelmäßig so sein, dass z.B. Maßnahmen, Anlagen etc. festgesetzt bzw. dargestellt werden können, die dazu beitragen, die Ziele zumindest teilweise - zu erreichen.

Sofern zur Umsetzung von Bebauungsplänen städtebauliche Verträge abgeschlossen werden, können auch dort Regelungen zum Klimaschutz getroffen werden. Bei einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind solche Regelungen in dem dazugehörigen Durchführungsvertrag möglich.

 

Städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die verwaltungsseitig in der Verantwortung des Bereichs Stadterneuerung durchgeführt werden, besitzen aufgrund der breiten Fächerung der aktiven und passiven Instrumente ein relativ großes Potential für den aktiven Klimaschutz. Dies sind insbesondere

-          Bestimmung der Maßnahmenziele

-          Masterpläne

-          Quartierspläne

-          Bebauungspläne

-          Ordnungsmaßnahmen

-          Grundstücksverkäufe

-          Städtebauliche Verträge

-          Mod.-Inst.-Verträge i.V.m. Steuerabschreibungen nach § 7h EStG.

Inwieweit es auch ein absolutes Potential gibt hängt davon ab, in welchem Umfang solche Maßnahmen auch in Zukunft in der Landeshauptstadt Potsdam zu Anwendung kommen. Derzeit sind es folgende Gesamtmaßnahmen, die ein klimabezogenes Zukunftspotential besitzen.

-          Entwicklungsmaßnahme Krampnitz,

-          Soziale Stadt Am Schlaatz.

Die Instrumente für den Schlaatz sind dabei gegenüber den o.g. Instrumenten begrenzt, da anders als in Krampnitz nur ein eingegrenztes Potential für das aktive Handeln der Landeshauptstadt Potsdam besteht. Der wesentliche Teil der Maßnahmen wird sich aus der Bereitschaft der Wohnungswirtschaft im Sinne einer Selbstbindung oder einer Kooperationsvereinbarung ergeben. Aktive Handlungsmöglichkeiten der Landeshauptstadt Potsdam gibt es solange nicht, solange die Entwicklung nicht durch eine Bebauungsplanung gesteuert werden kann.

r die Entwicklungsmaßnahme Krampnitz wurde bereits ein CO2-neutrales Energiekonzept und ein CO2-armes Mobilitätskonzept entwickelt, die Eingang in den beschlossenen Masterplan gefunden haben (19/SVV/0205). Der Masterplan ist wiederum Grundlage für die Bauleitplanung. Weitere Maßnahmen des Klimaschutzes in Krampnitz wären von der Finanzierbarkeit aus dem Treuhandvermögen der Entwicklungsmaßnahme oder aus zusätzlichen Mitteln aus dem Haushalt der Landeshauptstadt abhängig. 

Inwieweit sich in den derzeitigen VU-Gebieten (Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB) ein klimarelevantes Potential ergibt, hängt davon ab, ob diese Gebiete zu Maßnahmegebieten werden. Für die in der Regie des Bereichs Stadterneuerung ab 2020 durchzuführenden VU-Gebiete ist es zwingend, dass die Anforderungen des Klimaschutzes auch im Rahmen der bisherigen Rechts- und Beschlusslage Gegenstand der Untersuchungen sind. Inwieweit daraus besondere Steuerungsinstrumente auch im Sinne des Klimaschutzes erwachsen, wird im Verfahren zu prüfen sein.

Weitere planungs- und bauordnungsrechtliche Instrumentarien zur Steuerung der baulichen und sonstigen Entwicklung in der Stadt sind die Gestaltungssatzung und die Werbesatzung gemäß § 87 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sowie die Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB.

Die beiden letztgenannten Instrumentarien sind zur Aufnahme von Klimaschutzzielen oder klimarelevanter Regelungen nicht geeignet. Noch in Vorbereitung befindliche Gestaltungssatzungen beinhalten hingegen klimarelevante Festsetzungen u.a. zur Solarenergienutzung und Außenwanddämmung. Dies gilt analog auch für Denkmalbereichssatzungen gemäß § 4 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG).

Weitere städtebaulich-planerische Instrumentarien sind informelle Planungen, wie das INSEK oder fachbezogene Stadtentwicklungskonzepte. Ziele aus beschlossenen Klimaschutzkonzepten können und sollten hier, ebenso wie andere Fachbelange, berücksichtigt sowie fach-/gebietsspezifisch konkretisiert werden.

Beispiele: Aktueller Stand der klimarelevanten Nutzung in Bebauungsplänen und städtebaulichen Gesamtmaßnahmen

Die Begründungen zu Bebauungsplänen sind zwischenzeitlich bereits insofern aktualisiert worden, als dass ein neues Kapitel Konzepte für den Klimaschutz und die Klimaanpassung“ eingeführt worden ist, in dem die bestehenden klimarelevanten Konzepte in ihrer Relevanz für den jeweils vorliegenden Bebauungsplan beschrieben sind und daraus in einem weiteren Kapitel entsprechende Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung, zu denen ausgewählte Festsetzungen beitragen, erläutert werden.

Mit dem Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept der Gartenstadt Drewitz unter Nutzung des KfW-Programms 432 (Energetische Stadtsanierung) konnten positive Erfolge in der Reduzierung des CO2-Ausstoßes in den Themenbereichen energetische Sanierung der Wohngebäude, Umgestaltung der Grün- und Verkehrsflächen sowie der „Grünen Fernwärme“ erzielt werden. Maßgeblich für die integrierte Umsetzung war die Kooperation zwischen Landeshauptstadt Potsdam, Wohnungsunternehmen und Stadtwerken auf Stadtteilebene innerhalb des Gartenstadtkonzeptes. Diese positiven Ergebnisse soll auch auf die Weiterentwicklung des Stadtteils Am Schlaatz übertragen und mit den Herausforderungen der sozialverträglich zu gestaltenden Sanierung abgeglichen werden. Hierzu soll im Rahmen der Umsetzung des IEK ein Integriertes Energie-, Mobilitäts- und Klimakonzept erstellt werden.

Im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme Krampnitz wird durch die Konversion von belasteten Flächen selbst bereits ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet. Das Abtragen von Bodenschadstoffen, die Entnahme von Kampfmitteln oder die Grundwassersanierung sind wichtige Bestandteile der Umnutzung der Liegenschaft zu zivilen Zwecken. Mit dem Energiekonzept für Krampnitz wird eine CO2-neutrale Energieversorgung des neuen Quartiers angestrebt. Entsprechende Maßnahmen der EWP sind in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen enthalten, so zum Beispiel das Niedrigtemperaturwärmenetz (weitere Maßnahmen siehe 18/SVV/0607). Mit dem autoarmen Mobilitätskonzept für Krampnitz wird eine CO2-arme Verkehrsentwicklung angestrebt. Dazu zählen neben attraktiven Angeboten umweltgerechter Verkehrsmittel (z.B. Tram-Erweiterung, Radschnellweg) auch die Schaffung eines integrierten Quartiers der kurzen Wege (Vermeidung Binnenverkehr) und die Lenkung der Verkehrsmittelwahl (z.B. Quartiersgaragen, Ladestationen).

 


A.2) Welcher zusätzlich Personalbedarf entsteht dadurch in der Verwaltung bei der Umsetzung und der Vorbereitung von Satzungsbeschlüssen?

Um die bestehenden Strukturen weiterzuentwickeln, wird Klimaschutz innerhalb der Verwaltung als Querschnittsaufgabe verstanden. Deren zielgerichtete Koordinierung erfolgt durch die Koordinierungsstelle Klimaschutz. Vorbehaltlich der hierfür noch sicherzustellenden Ressourcen soll die Zusammenarbeit mit der Planungsverwaltung intensiviert werden. Dabei sollen Kompetenzen und Kapazitäten in der Stadtplanung und -erneuerung entwickelt werden, so dass den gestiegenen Klimaschutzanforderungen besser Rechnung getragen werden kann. Parallel wird die Verstärkung der Einbeziehung der Koordinierungsstelle Klimaschutz in aktuelle Bauleitplanverfahren sowie selbstständige Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes angestrebt. Insgesamt soll sichergestellt werden, dass anhand der konkreten Planungsziele eines Bauleitplans geeignete Klimaziele formuliert und deren Umsetzung im weiteren Planverfahren im Rahmen der hier zu treffenden Abwägungsentscheidungen zielgerichtet weiterverfolgt werden können.

Auch bei der Entwicklung und Verhandlung von städtebaulichen Verträgen zur Umsetzung von Bebauungsplänen wird unter den o.g. Rahmenbedingungen die Vereinbarung geeigneter Regelungen zum Klimaschutz angestrebt. Wichtige Herausforderungen in diesem Kontext stellen die Sozialverträglichkeit und auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der zu entwickelnden Regelungen dar. Daneben sollen im bevorstehenden Arbeitsprozess gemeinsam mit der Koordinierungsstelle Klimaschutz Wege der Überprüfung des Umsetzungsprozesses der im Bebauungsplan festgesetzten und der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Regelungen zum Klimaschutz entwickelt werden. Die hieraus zu erwartenden Kenntnisse können wichtige Grundlagen für ein Monitoring darstellen, auf dessen Grundlage dann die Erreichung der im Beschluss festgelegten Klimaschutzziele eruiert werden kann.

Im bevorstehenden Arbeitsprozess sind bereits vorliegende gesamtstädtische und umweltbezogene Dokumente und Planungen zielgerichtet auf ihre Eignung für die bauleitplanerischen Klärungs- und Entscheidungsprozesse zu überprüfen und bei Bedarf im weiteren Verfahren zu aktualisieren. Weitere Dokumente, wie etwa der Energienutzungsplan oder die Stadtklimakarte, werden bereits aktuell erarbeitet und sollen künftig in diesen Arbeitsprozess einbezogen werden. Noch offen ist derzeit, ob zusätzliche Gutachten oder Konzepte oder auch ein noch zu entwickelndes Monitoring erforderlich sind.

Deutlich erkennbar ist bereits aktuell, dass die weitere systematische Entwicklung und verbindliche Festlegung von Klimaschutzzielen in der Bauleitplanung und der Klärung von Möglichkeiten der Umsetzung einer umfassenden und zugleich detaillierten Strukturierung der verwaltungsinternen Arbeitsprozesse und des Austauschs mit Dritten (Projektträger, Nutzer) bedarf. Hier gilt es auch, das Bewusstsein bei jedem einzelnen für seine Verantwortung zum Klimaschutz zu schärfen. Zugleich müssen die Belange des Klimaschutzes für die Bauleitplanung soweit präzisiert werden, dass eine sachgerechte Abwägungsentscheidung aller in das jeweilige Planverfahren eingebrachten öffentlichen und privaten Belange vorgenommen werden kann.

r die dergestaltige Wahrnehmung der Aufgaben des Klimaschutzes in Stadtplanungs- und Stadterneuerungsprozessen sind mehrere zusätzliche Personalstellen in der Koordinierungsstelle Klimaschutz, in den Bereichen Stadterneuerung und Verbindliche Bauleitplanung sowie für Prüfung und Vollzug notwendig. Deren konkrete Ausgestaltung und Zuordnung wird mit den Prüfergebnissen im März 2020 konkretisiert.

Im Eckwerteentwurf zum Haushalt 2020/2021 ist eine Stelle im Bereich Verbindliche Bauleitplanung vorgesehen. Diese Stelle kann nach Bestätigung des Haushalts 2020/2021 ausgeschrieben und voraussichtlich noch in der 2. Jahreshälfte 2020 besetzt werden.

Weiterer Ressourcenbedarf (so etwa im Bereich der Sachmittel für ggf. erforderliche Gutachten oder Konzepte oder für nötige Investitionen) ist bislang nicht etatisiert.

Denkbar, aber nur schlecht zu quantifizieren ist, dass die Zahl ordnungsbehördlicher Verfahren zunimmt, weil mit Festsetzungen zum Klimaschutz in einem Bebauungsplan das Potential für Rechtsverstöße steigt, einhergehend mit entsprechendem Ressourcenmehraufwand.

Die bisherigen Recherchen zu den in März und Mai 2020 vorzulegenden Prüfungen lassen weiteren Personalbedarf erwarten, v.a. zur Berücksichtigung der Klimaauswirkungen bei Beschlüssen (Punkt I) sowie übergreifend in den Bereichen Monitoring, Geoinformationssysteme und Beteiligung.

 


A.3) Ergibt sich durch die entsprechende Festsetzung ein Zielkonflikt zum geförderten Wohnungsbau und bezahlbaren Mieten?

r Festsetzungen in Bebauungsplänen wird auf folgende wesentliche Verbindungen zwischen Klimaschutz und Sozialverträglichkeit hingewiesen:

  • Sofern in Bebauungspnen eine Gebäudeausrichtung zur Optimierung solarer Gewinne festgesetzt wird, würden dauerhaft geringe Heizkosten die Sozialverträglichkeit der Mieten positiv beeinflussen.
  • Festsetzungen von Gebäudegrenzen in Bebauungspnen: durch Anstieg der Wärmedämmung verringert sich die Wohnfläche und führt tendenziell zu einem unwirtschaftlicheren Bauvorhaben
  • Konsequente Süd-Ausrichtung (Erhöhung solarer Energiegewinne in den Wintermonaten und Vermeidung bzw. Reduzierung von Energiebedarfen für Kühlung in den Sommermonaten) steht im Widerspruch zu Mietnschen (Ost-West-Ausrichtung), ), teils auch zu städtebaulichen Ansprüchen der Integration der Neubebauung in die örtliche Struktur
  • Gebäude- und Dachausrichtung sowie zulässige Dachhöhe/-neigung unterstützen Solarthermie und Photovoltaik, die in der Regel mit finanziellen Vorteilen für Mieter genutzt  werden können.

Bei der Vereinbarung von Gebäudeenergiestandards, z.B. in städtebaulichen- oder Grundstückskaufverträgen, entstehen Zielkonflikte v.a. bei Vorhaben, bei denen die Betriebskosteneinsparung die Umlage der Mehrinvestitionen für höhere Energiestandards (über EnEV-Mindestanforderung) nicht ausgleicht bzw. bei denen die verbleibenden Mehrinvestitionen nicht ausreichend durch Fördermittel ausgeglichen werden können. In diesem Fall besteht auch ein Konflikt zum geförderten Wohnungsbau, da das Land nur wirtschaftliche Vorhaben fördert. Die Mehrinvestitionen für erhöhte Energieeffizienz müssten im Fall der kommunalen Wohnungswirtschaft durch den Gesellschafter oder anderweitige Förderungen getragen werden, um die Wirtschaftlichkeit her- und die Förderfähigkeit zum sozialen Wohnungsbau sicherzustellen.

Die Analysen des Deutschen Verbandes zeigen, dass die bundes- und landesseitigen aktuellen Rahmen- und Förderbedingungen häufig nicht ausreichend sind, um die Klimaschutzziele mit sozialverträglichen Mieten an allen Standorten zu vereinbaren. https://www.deutscher-verband.org/aktivitaeten/veranstaltungen/wege-aus-der-klimafalle.html

Insbesondere zu nennen ist das Papier Kursbuch Klimaschutz im Gebäudebereich - Aktuelle Empfehlungen der AG Energie für wirksame, wirtschaftlich tragfähige und sozialverträgliche Klimaschutzmaßnahmen“ an dem die ProPotsdam als Teilnehmer der AG beim Deutschen Verband aktiv mitgewirkt hat: https://www.deutscher-verband.org/fileadmin/user_upload/documents/Positionspapiere/Aktuelle_Positionen/14_DV_Kursbuch_Klimaschutz_gelayoutet.pdf

Die Erfahrungen der ProPotsdam zeigen jedoch, dass zumindest auf eigenen Grundstücken, im Fernwärmegebiet und unter Nutzung der KfW-Förderung, hohe energetische Standards gemäß den Zielen des Masterplan 100% Klimaschutz (kfw55 im Neubau und kfw70 bei Sanierung von Typenbauten) möglich sind und dies warmmietenneutral für die Mieter, wirtschaftlich für das Unternehmen und kompatibel mit dem geförderten Wohnungsbau (des Landes).

Zu weiteren Konstellationen, z.B. Vorhaben mit privatwirtschaftichen Investoren, notwendigen Grundstückskäufen und außerhalb der Fernwärme, können mit heutigem Stand keine belastbaren Aussagen zu Zielkonflikten getroffen werden. Dazu wird die Verwaltung weitere Abstimmungen mit relevanten Akteuren durchführen und zur StVV März 2020 im Zuge der weiteren Prüfaufträge zu 19/SVV/0543 berichten.

Dies beinhaltet auch die Prüfung von Zielkonflikten zwischen energetischer Sanierung und barrierefreier Modernisierung sowie zwischen energetischer Sanierung und decarbonisierter Fernwärme.

C) Energiemanagement für städtische Gebäude

Der Oberbürgermeister und der Bau-Beigeordnete werden beauftragt, zusammen mit der Leitstelle Klimaschutz zu prüfen, mit welchen Kosten und mit welchen Einsparungen die Einrichtung einer Stelle zum Energiemanagement für die städtischen Gebäude verbunden ist.

Zur Kosten-Einspar-Rechnung haben wir uns am Projekt Step der sächsischen Energieagentur und den Erfahrungen der Kollegen des Energiemanagements der Stadt Frankfurt/Main orientiert. Die Empfehlung für das kommunale Energiemanagement (KEM) liegt bei etwa 1 Mitarbeiter (MA) je 60.000 EW, was z.B. in Frankfurt/Main (740T EW) mit 12 MA 1:1 umgesetzt wird. Mit einem so besetzten KEM kann ca. 10% Einsparung an Energiekosten erwartet werden. In der Regel übersteigt diese Einsparung die Personalkosten.

Im KIS sind bereits seit Jahren zwei MA im Bereich Energiemanagement tätig. Weiterhin hatte der KIS bereits mit dem Wirtschaftsplan 2018 eine dritte Energiemanagerstelle vorgesehen. Trotz mehrerer Ausschreibungen konnte diese Position jedoch noch nicht erfolgreich besetzt werden. Unabhängig davon beabsichtigt der KIS ab dem Wirtschaftsjahr 2020 die Einrichtung einer 4. Energiemanagerstelle und hofft auf deren erfolgreiche Besetzung.

In Anlehnung an o.g. Erkenntnisse und Erfahrungswerte wären für die LHP mit ca. 180T EW bzw. den KIS drei Vollzeit-MA vorzusehen. Eine stärkere Besetzung mit 4 MA erscheint aufgrund des starken Stadtwachstums, der damit verbundenen erhöhten Planungs- und Bautätigkeit notwendig.

Das Energiemanagement betreut das Energieeinsparprogramm an Schulen, die Betriebsoptimierung bestehender technischer Anlagen sowie die energieoptimierte Planung von Investitionsvorhaben. Diese Bereiche würden theoretisch auch ohne Energiemanagement bearbeitet; in welcher Höhe in diesen Bereichen den MA Energiemanagement Einsparungen zuzuordnen sind bzw. sein werden, lässt sich direkt nicht bestimmen. Die Verwaltung geht von den erfahrungsgemäßen 10% Einsparpotential aus, was in der LHP etwa 400.000€hrlich entspricht. Kostenseitig schlagen je Stelle ca. 70-75 T€ zu Buche, bei 4 MA entsprechend 280-300 T€.

Zudem ist anzumerken, dass der KIS den sich aus der Einrichtung des Energiemanagements ergebenden Aufwand nicht nur im Vergleich zu den bei der LHP erzielten Verbrauchseinsparungen betrachtet, sondern primär mit Blick auf die erfolgreiche Einwerbung von Fördermitteln. Hier konnten die beiden bereits vorhandenen Energiemanager erhebliche Erfolge erzielen. In den letzten ca. 3 Jahren haben die Energiemanager KfW Förder-Darlehen i.H.v. über 20 Mio.€ akquiriert. Hinzu kommen diverse Direktförderungen i.H.v. ca. 6 Mio. €. Ohne die Energiemanager hätte der KIS diese Fördermöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen können.

Weiterhin entsprechen 10% Energieeinsparung ca. 1.500t Treibhausgaseinsparung pro Jahr.

 

 

 


E) Stärkung des Radverkehrsbeauftragten

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, eine Stelle für Mobilitätsmanagement einzurichten. Außerdem soll geprüft werden, welche Maßnahmen zur Beschleunigung der Umsetzung des Radverkehrskonzeptes bzw. der für die Förderung des Radverkehrs bedeutenden Ziele des StEK Verkehr getroffen werden können und welche personellen Ressourcen dafür nötig sind.

r die Besetzung der Stelle für Mobilitätsmanagement wird derzeit ein entsprechendes Stellenprofil erarbeitet und dann mit dem Personalservice abgestimmt. Offen ist allerdings noch inwiefern der Beschluss mit dem aktuellen Stellenplan übereinkommt. Das bedeutet, dass klarzustellen ist, ob es sich hier um eine zusätzliche Stelle handelt oder ob eine bestehende Stelle umgewandelt werden soll.

Die Frage zur Beschleunigung der Umsetzung des Radverkehrskonzepts steht ebenfalls im Kontext mit den verfügbaren Kapazitäten. Dies umfasst einerseits die finanziellen Mittel und anderseits die personellen Kapazitäten. Man könnte vereinfacht aussagen, dass eine Verdoppelung der Investitionsmittel für Radverkehrsmaßnahmen auch eine zusätzliche Stelle zur Umsetzung von Radverkehrsmaßnahmen erfordert.

 

 


F) Stärkung des Baum- und Grünschutzes

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, welche Personalaufstockung in welchen Bereichen der Stadtverwaltung erforderlich ist, um die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig zu kontrollieren, um eingehenden Anzeigen illegaler Baumfällungen schnell nachzugehen, um Verstöße gegen bestehende Pestizideinsatzverbote zu ahnden und um die Bäume im öffentlichen Raum hinreichend zu pflegen und zu bewässern.

Der Bereich Grünflächen betreut mit 6 Mitarbeitern in der Arbeitsgruppe Stadtbäume 110.000 Stadtbäume und 13.000 Bäume im Auftrag des KIS. Mit den vorhandenen Kapazitäten und den bereitgestellten Mitteln ist die Aufgabe der Pflege und Bewässerung der Stadtbäume zu bewältigen. Steigen die Anforderungen durch den Klimawandel weiter an, wird es zusätzlicher Mittel und Kapazitäten bedürfen um den Aufgaben gerecht zu werden.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden bei Baumaßnahmen im Zuge von Eingriffen in Natur und Landschaft erforderlich und werden vom jeweiligen Projektbetreuer überwacht.  Der Einsatz von Pestiziden ist grundsätzlich verboten und nur, stark reguliert, im Ausnahmefall nach Erteilung einer Sondergenehmigung möglich.

Nachgepflanzt werden Bäume im +Stadtraum immer dann, wenn Baumstandorte frei werden. Dies kann durch Sturmschäden, Alterung und andere Ursachen der Fall sein. Dieser Prozess der Erneuerung durch Nachpflanzung findet permanent im Herbst und Frühjahr statt. Die Prüfung neuer Pflanzstandorten, z.B. in Bauvorhaben, entlang von Straßen und Wegen oder in Waldbereichen findet statt, wird aber von vielen äeren Faktoren, z.B. Eigentumsrechten oder Standortmängeln eingeschränkt.

 

Die Untere Naturschutzbehörde kontrolliert gemäß Potsdamer Baumschutzverordnung regelmäßig den Baumschutz u.a. auf Baustellen sowie beauflagte und realisierte Ersatzpflanzungen für den geschützten Baumbestand in der Landeshauptstadt Potsdam. Neben den anlass- bzw. anzeigebezogenen Kontrollen, denen intensiv nachgegangen wird, passiert dies für die Ersatzpflanzungen in Abhängigkeit von naturschutzfachlicher Relevanz, tatsächlicher Kapazität und Erfahrungswerten aus dem naturschutzrechtlichen Vollzug. Dies deckt keine vollumfängliche Vollzugskontrolle, welche rechtlich auch nicht gefordert ist, sondern ist das Ergebnis der Priorisierung der oben genannten Punkte.

Insbesondere bei der Sicherung der vorgegebenen 3-jährigen Entwicklungspflege ist davon auszugehen, dass durch wetterbedingte Schäden, die sich aus dem Klimawandel ergeben, eine zunehmend höhere Überwachungsintensität notwendig wird. Dies liegt zum einen an der Empfindlichkeit junger Bäume gegenüber ökologischen Stressperioden und den bisherigen Erfahrungswerten beim verantwortungsbewussten Umgang der Bürger mit den von Ihnen gepflanzten Bäumen, der wiederum geringere Kontrollintensitäten erfordert.

Bedingt durch eine Zunahme von extremen Wetterlagen (Trockenperioden) sowie weiterhin punktuell auftretenden starken Sturmereignissen ist die Sensibilität der Bevölkerung gegenüber der Verkehrssicherheit ihrer Bäume größer geworden. Dies wird in zunehmenden Maße in der Beratungstätigkeit der Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde deutlich.

Die eigentliche Zahl der einzelrechtlichen Fällanträge beläuft sich im Zeitraum der letzten 3 Jahre auf etwa 900 - 1000. Beispielhaft wurde in 2019 vor allem deutlich, dass bei den trockenstressbedingten Fällmaßnahmen in den Parks der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten sowie im Bornstedter Feld die Anzahl der zur Fällung beantragten Bäume enorm von den Erfahrungswerten abwich. Insoweit ist unabhängig von der Anzahl der Anträge auch die Menge der betroffenen Bäume gestiegen, die zur Fällung oder zum Rückschnitt beantragt werden.

Da Entscheidungen gemäß den naturschutz- und baumschutzrechtlichen Maßgaben generell einzelfallbezogen sind, ist es in der Regel notwendig Feststellungen im Rahmen von Ortsterminen zu treffen. Diese sind selbst bei organisatorischer Optimierung (Terminmanagement) aufwandsintensiv, entsprechen aber neben der fachlichen Notwendigkeit in diesen Einzelfällen auch den Intentionen der Antragsteller und Anfragenden.

Momentan sind 3 Stellen im einzelrechtlichen Baumschutz tätig und 3 weitere Mitarbeitende bearbeiten in ihrer Tätigkeit zum allgemeinen Naturschutz auch den Baumschutz in konzentrierten Verfahren. Mit dem Nachtragshaushalt 2019 wurden 0,5 Stellen für den einzelrechtlichen Baumschutz zur Verfügung gestellt; sowie 1,0 Stellen für die Bearbeitung des allgemeinen Naturschutzes mit Baumschutz in konzentrierten Verfahren.

Derzeit erfolgen für die Pflanzkontrolle Stichproben von rund 120 Vorgängen/Jahr. Dies entspricht etwa 20% der einzelrechtlichen Genehmigungen mit beauflagter Ersatzpflanzung. Für die Erfolgskontrolle nach 3 Jahren erfolgen Stichproben von rund 5 Vorgängen im Jahr (1%).

chte man die Stichprobenkontrollhäufigkeit um rund 10% erhöhen, erfordert dies jeweils 0,1 Stellen zusätzlich. Das heißt für einen Stichprobenumfang von jeweils ca. 50% wären 0,8 Stellen zusätzlich erforderlich. Zur ordnungsrechtlichen Bearbeitung aus den gestiegenen Kontrolltätigkeiten wäre zudem eine zusätzliche Stelle erforderlich.

Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Pflanzenschutz sowie deren Überwachung liegt in der Zuständigkeit des Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

 

 

 

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 Die Drucksache wird zur Kenntnis genommen.

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