13.02.2020 - 4.1 Treibhausgasneutralität neuer Investitionen

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Exner stellt die überarbeitete Vorlage vor, da diese aus Sicht der Verwaltung als verbesserungswürdig einzustufen ist. Dabei werden von ihm die einzelnen Ziffern und Themen im Änderungsantrag angesprochen und die Gründe für die Überarbeitung der Ursprungsversion der einreichenden Fraktionen erläutert.

 

Herr Pfrogner fragt, ob der schrittweise Umstieg auf treibhausgasfreie Wärmeerzeugung anstelle des Verzichts auf Neuinstallation von Öl- und mit fossilem Erdgas betriebenen Heizungen als Bonus zu verstehen sei. Das wird durch Herrn Richter bejaht. Herr Pfrogner kritisiert zudem, dass der Begriff der Nachhaltigkeit weitgreifender zu verstehen sei, als es dies hier im vorliegenden Antrag der Fall ist.

 

Herr Richter greift das Argument auf und sagt, dass der KIS auch stärker Interesse am nachhaltigen, als am treibhausgasneutralen Bauen hat.

 

Herr Pfrogner sagt, dass der Antrag seiner Fraktion (DS 19/SVV/1147) auch eine andere Intention verfolge und er nicht unbedingt versteht, warum die Verwaltung sich hier mit intensiven Zertifizierungsverfahren beschäftigen muss anstatt lieber konkrete Maßnahmen umzusetzen. Herr Richter bestätigt den größeren Aufwand bei solchen Zertifizierungsverfahren. Dieser lohne sich aber im Hinblick auf die Planungsqualität bei den Großprojekten.

 

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Der Werksausschuss des Kommunalen Immobilien Service empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung folgende Neufassung zu beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam verpflichtet sich, bis Dezember 2020 darzustellen, wie es möglich wird, bei Investitionen in Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen und Kraftwerke keine neuen Treibhausgasemissionen zu erzeugen.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam – mit ihren kommunalen Unternehmen – wird eine Vorreiterkommune zum Thema Klimaschutz in der Bundesrepublik. Sie treibt Dekarbonisierungsstrategien aktiv voran. Die Landeshauptstadt Potsdam verpflichtet sich, bis Dezember 2020 darzustellen, wie es möglich wird, die Treibhausgasimmissionen bei Investitionen in Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen und Kraftwerke soweit wie möglich zu reduzieren, bzw. auf Null zu senken.

 

Das bedeutet im Einzelnen:

 

1. Gebäudebetrieb

Bei Gebäudeneubau oder dem Tausch der zentralen Heizanlage bzw. Klimaanlage ist ein Weg zu gewährleisten, dass durch den Betrieb des Gebäudes in den Bereichen Heizung, Kühlung, Technik und Stromversorgung keine Treibhausgasemissionen mehr entstehen. Z.B. können zur Wärmeversorgung des Gebäudes erneuerbare Energien (hier jeweils in der Definition des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) eingesetzt werden oder Wärmepumpen, die mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Ebenso ist die Wärmeversorgung über das Fernwärmenetz der LHP/EWP eine nachhaltige Lösung; die Fernwärmerzeugung wird mittel-/ langfristig auf treibhausgasfreie Erzeugung umgestellt. Öl- und mit fossilem Erdgas betriebene Heizungen werden nicht mehr installiert. Die Gebäude werden mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt. Öl-betriebene Heizungen werden nicht mehr installiert. Die Umstellung von erdgasbetriebenen Heizungen ist objektspezifisch zu prüfen. Gebäude werden, so weit wie möglich, mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt. Emissionen aus Vorketten in der Produktion der Investitionsgüter finden hier keine Berücksichtigung.

 

2. Gebäudeerrichtung und -sanierung

Für die Neuerrichtung, die Sanierung oder den Umbau von Gebäuden ist, wo baulich sinnvoll, an Stelle von Zement ein klimafreundlicher Werkstoff wie z.B. Holz zu verwenden. Es sind geeignete bestverfügbare Standards zu „nachhaltigem Bauen“ anzuwenden, die u.a. gewährleisten, dass die Baumaterialien später möglichst getrennt und wiederverwertet werden können.

Der Neubau und die umfassende Sanierung von Gebäuden erfolgt nach den Grundsätzen des Nachhaltigen Bauens, mit besonderem Augenmerk auf die Auswahl der Baustoffe, wie z. B. Holz. Für Investitionsvorhaben ab einem Investitionsvolumen von 15 Mio. Euro erfolgt eine Nachhaltigkeitszertifizierung durch ein etabliertes Zertifizierungsverfahren (DGNB oder BNB).

 

 

3. Betrieb von Fahrzeugen und Maschinen

Bei der Neuanschaffung von Fahrzeugen und Maschinen wird gewährleistet, dass diese im Betrieb keine Treibhausgasemissionen erzeugen. Z.B. können Dienstfahrräder eingesetzt werden oder Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Maschinen, die elektrisch mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Nicht gewährleistet wird ein emissionsfreier Betrieb bspw. durch Hybridautos oder durch Fahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotor. Emissionen aus Vorketten in der Produktion der Investitionsgüter finden hier keine Berücksichtigung.

Fahrzeuge und Maschinen sind so zu beschaffen, dass die durch ihren Betrieb entstehenden Treibhausgasemissionen so weit wie möglich, vorzugsweise auf Null, reduziert werden. Z. B. können Dienstfahrräder eingesetzt werden oder Kraft- sowie Nutzfahrzeuge und Maschinen, die mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Ausgenommen hiervon sind Spezialfahrzeuge und -maschinen, deren Einsatz zwingend erforderlich ist und solange es noch keine relevante Marktverfügbarkeit mit Elektroantrieben gibt. Emissionen aus Vorketten in der Produktion der Investitionsgüter finden hier keine Berücksichtigung.

 

4. Errichtung von Kraftwerken

Bei der Neuerrichtung von Kraftwerken zur Strom- bzw. Wärme-/Kälteerzeugung oder dem Austausch wesentlicher Komponenten wird gewährleistet, dass diese bei der Energiewandlung in Strom keine Treibhausgasemissionen erzeugen.

 

5. Ausschreibung von Stromlieferverträgen

Bei der Ausschreibung von Stromlieferverträgen wird weiterhin gewährleistet, dass der zu liefernde Strom aus erneuerbaren Energien stammt.

 

4. Stromlieferverträge

Bei Stromlieferverträgen wird weiterhin gewährleistet, dass der zu liefernde Strom aus erneuerbaren Energien stammt.

 

6. Mögliche Unvermeidbarkeit und Kompensation

Sollte aus Sicht der jeweiligen Verwaltungseinheit oder eines kommunalen Unternehmens eine treibhausgasneutrale Investitionslösung nicht möglich sein, ist die Klimakoordinierungsstelle zur Beratung zu konsultieren.

Falls auch die Klimakoordinierungsstelle keine treibhausgasneutrale Lösung findet, erfolgt ein regelmäßiger Ausgleich der neuen Treibhausgasemissionen, z.B. durch eine Investition in die Wiedervernässung von Mooren in Brandenburg, welche als Treibhausgassenke wirken.

 

5. Mögliche Unvermeidbarkeit und Kompensation

Sollte aus Sicht der jeweiligen Verwaltungseinheit oder eines kommunalen Unternehmens eine treibhausgasneutrale Investitionslösung nicht möglich sein, ist die Klimakoordinierungsstelle zur Beratung zu konsultieren. Falls auch die Klimakoordinierungsstelle keine treibhausgasneutrale Lösung findet, wird ein Ausgleich von Treibhausgasemissionen angestrebt.

 

 

7. Kommunale Unternehmen

Der Oberbürgermeister als Gesellschaftsvertreter des Landeshauptstadt Potsdam wird beauftragt die gleichen Regelungen für die kommunalen Unternehmen zu bewirken, soweit dort noch nicht auf den Weg gebracht.

 

 

6. Kommunale Unternehmen

Der Oberbürgermeister als Gesellschaftsvertreter der Landeshauptstadt Potsdam wird beauftragt, entsprechende Regelungen für die kommunalen Unternehmen zu bewirken, soweit diese dort noch nicht auf den Weg gebracht sind. Vorhandene Ansätze und Strategien zum Klimaschutz wie die aktuelle Dekarbonisierungsstrategie von SWP/EWP sind zu intensivieren. 

 

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Frau Schkölziger lässt den Antrag in geänderter Fassung abstimmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

9

Ablehnung:

0

Stimmenthaltung:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?TOLFDNR=129722&selfaction=print