22.04.2020 - 3.9 Gebührenbescheide Trinkwasserlieferung und Schm...

Beschluss:
abgelehnt
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Herr Schenke, Fachbereichsleiter Grün- und Verkehrsflächen, führt aus, dass von den 25.000 Bescheiden 98 % als nicht vorläufige Bescheide erlassen wurden. Die Widerspruchsquote liege bei etwa 9 %; Widersprüche die sich speziell auf dieses Urteil beziehen. Die Verwaltung habe den Widerspruchsführern angeboten, bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes das Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen. Danach werde die Verwaltung entscheiden, wie mit den Gebühren 2019 umzugehen ist und ob Änderungen erforderlich sind.

 

Herr Menzel plädiert r den Erlass von Änderungsbescheiden als bürgerfreundliche Reaktion und wie im Steuerrecht üblich. Dann sollte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes abgewartet werden.

 

Herr Exner, Beigeordneter für Finanzen, Investition und Controlling, führt zu dem Unterschied zwischen dem Gebühren- und Steuerrecht aus. Er betont, dass das Kommunalabgabenrecht solche Möglichkeit nicht beinhalte und rät daher von einem solche Verfahren ab.

 

Der Antrag wird zur Abstimmung gestellt:

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:


Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die kürzlich erlassenen Gebührenbescheide für die Trinkwasserlieferung und Schmutzwasserentsorgung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 nachträglich als vorläufig auszuweisen.

 

Der Stadtverordnetenversammlung sind die Gebührenkalkulationenr beide Leistungen zur nächsten Sitzung vorzulegen.
 

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

2

Ablehnung:

8

Stimmenthaltung:

7

 

Damit empfiehlt der Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung, den Antrag abzulehnen.

 

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Anlagen zur Vorlage