07.05.2020 - 3.9 Silvesterfeuerwerk ohne Böller
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.9
- Zusätze:
- Einreicher: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen KUM, GSWI
- Datum:
- Do., 07.05.2020
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Beschluss:
- abgelehnt
Herr Twerdy bringt den Antrag ein und begründet ihn ausführlich.
Herr Schmäh (Bereich Umwelt und Natur) informiert, dass bestimmte Verbote bereits bestehen. Seit 1991 darf beispielsweise u. a. um Kirchen, Krankenhäuser oder Altenheime kein Feuerwerk gezündet werden. Problematisch ist die Kontrolle sowie der Vollzug des Verbotes, für die es personell keine Kapazitäten gibt. Die entsprechenden Mittel müssen dann mitbeschlossen werden.
Er empfiehlt die Ablehnung des Antrags und spricht sich stattdessen für die Stärkung der Ordnungsbehörden und Feuerwehr aus.
Nach kontroverser Diskussion zu u. a. der Reglementierung der Böllerbeschaffung und der Frage, ob der Umfang des geforderten Verbotes ausreichend ist, besteht Konsens über eine zu verstärkende Aufklärung bezogen auf bestehende Verbote und Auswirkungen von Feuerwerken im allgemeinen auf Mensch, Tier und Umwelt. Hier sehen die Mitglieder Nachholbedarf.
Frau Dr. Laabs fragt, ob die Landeshauptstadt Potsdam bzw. der Oberbürgermeister ein Böllerverbot, wie in dem Antrag formuliert, erlassen kann.
Herr Schmäh bejaht dies, weißt aber zugleich nochmals darauf hin, dass für die Kontrolle und den Vollzug kein Personal vorhanden ist.
Herr Walter merkt an, dass mangelnder Vollzug kein Grund sein könne, so etwas nicht zu beschließen.
Herr Finken schlägt vor, den Antrag als Prüfauftrag zu beschließen.
Der Vorsitzende stellt den Vorschlag von Herrn Finken zur Abstimmung.
Abstimmungsergebnis: mit 1:5:3 abgelehnt.
Der Vorsitzende stellt den Antrag zur Abstimmung.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf Grundlage von § 24 Abs. 2 der Sprengstoffverordnung (1. SprengV) anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in dicht besiedelten Stadtgebieten zukünftig auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht mehr abgebrannt werden dürfen.
Diese Anordnung soll rechtzeitig vor dem 31.12.2020 erfolgen.