12.05.2020 - 4.2 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungspl...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.2
- Zusätze:
- Fraktion DIE LINKE (Wiedervorlage)
- Datum:
- Di., 12.05.2020
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:10
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beschluss:
- vertagt
Herr Jäkel bringt folgende neue Fassung der Fraktion DIE LINKE ein:
Titel neu: „Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Kinderbauernhof am bisherigen Standort in Groß Glienicke
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen veränderten neu gefassten Aufstellungsbeschluss für den zukünftigen Bebauungsplan Nummer 19 „Ehemaliger Schießplatz“ OT Groß Glienicke zu erarbeiten, der die auf der anderen Straßenseite der L 20 gelegenen Flurstücke 111, 115 und 116 in den Geltungsbereich einbezieht. Als Planungsziel für die Flurstücke 111, 115 und 116 werden Einrichtungen und Anlagen für soziale Zwecke auf Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil festgesetzt.“
Herr Goetzmann (Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung) informiert einleitend, dass die in der Begründung des Antrages angesprochene frühzeitige Beteiligung keines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung bedarf. Zu den inhaltlichen Punkten bestätigt Herr Goetzmann, dass die kommunale Planungshoheit ein klares Privileg der Stadtverordnetenversammlung sei. Dies stehe aber immer unter den rechtlichen Rahmenbedingungen. In der kommunalen Bauleitplanung muss die Kollision von unterschiedlichsten Normen berücksichtigt werden. Eine bauliche Entwicklung im Landschaftsschutzgebiet ist nicht zulässig. Die Stadtverordnetenversammlung kann jedoch nicht darüber entscheiden, Erlassgeber ist das Land. Die Aufgabe besteht darin, eine Nutzung ohne die Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes zu ermöglichen. Zu dieser Frage (außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 19) steht die Verwaltung mit dem Betreiber der Kindertagesstätte „Spatzennest“ in Verbindung. Im Antragstext wird von Einrichtungen und Anlagen für soziale Zwecke gesprochen. Herr Goetzmann betont, dass sich unter dem Begriff soziale Zwecke jedoch nur der Kinderbauernhof subsumiert.
Herr Schmäh (Fachbereich Bauaufsicht, Denkmalpflege, Umwelt und Natur) gibt einen Überblick über das anhängige ordnungsbehördliche Verfahren. In der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Kinderbauernhofs im Ortsteil Groß Glienicke wird derzeit vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Eil-Verfahren durchgeführt. Die Entscheidung wird in Kürze erwartet.
Wichtig sei, eine Klärung auf der Ebene der Bauleitplanung durchzuführen, betont Herr Heuer. Nutzungsartenänderungen und bauliche Änderungen sollten nicht im Nachgang legalisiert werden.
Herr Kirsch empfiehlt den Antrag abzulehnen.
Herr Dr. Niekisch widerspricht der Darstellung von Herrn Götzmann und betont, dass die Kompetenzen der Stadtverordneten bei der B-Plan-Aufstellung im Baugesetzbuch (1-3) klar geregelt sind. Außerdem müssen und können die möglichen Probleme mit dem Landschaftschutz im Verfahren und nicht vorher geregelt werden. Er spricht sich dafür aus, die Nachnutzung möglich zu machen und dies mit dem Land zu klären. Er bedauert, dass heute keine Abstimmung vorgenommen wird.
Herr Sträter (Ortsvorsteher Groß Glienicke) äußert, dass sich der Ortsbeirat Groß Glienicke erst am 19. Mai mit dem Änderungsantrag befassen könne. Er stimmt zu, dass eine illegale Errichtung nicht belohnt werden dürfe. Jedoch sei die Suche nach einer Lösung zum Bestand der baulichen Anlage erforderlich.
Herr Rubelt stellt verwaltungsseitig nochmals dar, dass es wenig zielführend ist, einen Bebauungsplan aufzustellen, der erkennbar einen Zielkonflikt hat und bittet den Eilgerichtsbeschluss abzuwarten. Der Erhalt des Kinderbauernhofs ist auch im Interesse der Verwaltung.
Herr Jäkel hält folgende Punkte fest:
- Ziel ist es auf dieser Fläche geordnete Verhältnisse zu schaffen.
- Vorschlag dazu ist die Einbeziehung in den B Plan Nummer 19.
- Zusätzliches Baupotential, welches über die durch die landwirtschaftlichen Vornutzungen vorhandenen Versiegelungen hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
- Planungsziel ist Erhalt der sozialen Angebote und der Arbeit mit Tieren (pädagogisch und therapeuthisch).
- gesucht wird die geeignete baurechtliche Zieldefinition
- zu klären sind welche Nutzungen im Landschaftsschutzgebiet möglich sind und andernfalls ob Entlassung von Teilflächen aus dem LSG im weiteren Bauleitverfahren zu beantragen ist
Der Antrag 19/SVV/0994 wird zurückgestellt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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20,3 kB
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