19.08.2020 - 8.2 Beanstandung des Beschlusses - Gebührenbescheid...

Beschluss:
abgelehnt
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Der Vorsitzende, Herr Heuer, erläutert, dass der beanstandete Beschluss nach § 55 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) erneut, aber namentlich, abgestimmt werden muss.

 

Der Beigeordnete für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt, Herr Rubelt, erläutert das vorliegende Schreiben zur Beanstandung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Mai 2020.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 BbgKVerf wird anschließend namentlich abgestimmt:

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:


Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die kürzlich erlassenen Gebührenbescheide für die Trinkwasserlieferung und Schmutzwasserentsorgung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 nachträglich als vorläufig auszuweisen.

Der Stadtverordnetenversammlung sind die Gebührenkalkulationenr beide Leistungen zur nächsten Sitzung vorzulegen.


 

 

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Anlagen zur Vorlage