25.08.2020 - 4.2 Reguläres B-Plan-Verfahren zum B-Plan Nr. 36 "N...

Beschluss:
vertagt
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Frau Hüneke bringt den Antrag ein.

 

 

Herr Goetzmann (Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung) macht aufmerksam, dass bereits der Titel des Antrages irreführend sei. Bei dem Verfahren nach § 13a BauGB handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes Verfahren, ebenso wie das Verfahren nach § 33 BauGB. Sollte der Antragstext so beschlossen werden, wäre dies Grundlage zur zwingenden Beanstandung.

 

Der Antrag sieht vor, dass für das von der Vorhabenträgerin geplante Projekt keine Baugenehmigungen erteilt werden soll, bevor nicht die Auslegung durchgeführt und der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst wurde. Er möchte folglich die Zulässigkeit des Vorhabens während der Planaufstellung einschränken.

 

Herr Goetzmann erinnert, dass durch die Stadtverordnetenversammlung im Januar 2019 entschieden wurde, mit dem Aufstellungsbeschluss zur Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren, das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB anzuwenden.

 

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung, ob die sogenannte Planreife nach § 33 BauGB eintritt, hängt von der entscheidenden Frage ab, ob die Verwaltung bei der Genehmigung des Vorhabens eine gesicherte Prognose abgeben kann, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn sicher damit gerechnet werden kann, dass die in Aussicht genommenen Festsetzungen bestehen bleiben werden. In diesem Zusammenhang erwähnt Herr Goetzmann, dass eine allgemeine kritische Diskussion kein Grund zur Verneinung der Planreife sei.

 

 

Frau Hüneke merkt an, dass der Antrag nur zu beanstanden wäre, wenn vorher dem Durchführungsvertrag zugestimmt werden würde. Ansonsten wäre der Antrag zulässig und kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden.

 

Herr Gericke führt ergänzend zu Frau Hüneke aus: Das ein wirksamer - von Stadt und Vorhabenträger unterschriebener - Durchführungsvertrag zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Planreife als Basis der vorzeitigen Vorhabenzulassung gemäß § 33 Abs. 3 BauGB ist.

 

 

Frau Hüneke stellt den Geschäftsordnungsantrag, die Abstimmung des Antrags 20/SVV/0309 erst nach der Behandlung des TOPs 4.3 durchzuführen.

Dem Geschäftsordnungsantrag wird einstimmig gefolgt.

 

 

Aufgrund der Vertagung des TOP 4.3 wird auch der Antrag 20/SVV/0309 auf die nächste Sitzung vertagt.

 

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