01.10.2020 - 8.2 Kosten einer einheitlichen Kitaelternbeitragsor...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Frau Dr. Müller bringt den Antrag ein. Herr Kolesnyk weist auf die geänderte Fassung des Finanzausschusses vom Vortag hin, die allen vorliegt. Diese ist Grundlage der weiteren Diskussion. In der anschließenden Debatte wird intensiv über weitere Ergänzungen und Änderungen diskutiert. Herr Kolesnyk stellt anschließend die Änderungen der Drucksache zur Abstimmung. Abschließend stellt er die so geänderte Drucksache zur Abstimmung.

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, r die folgenden Varianten möglicher Elternbeitragssätze das jeweilige jährliche Elternbeitragsaufkommen und die darauf resultierende Differenz zu ermitteln die Höhe der Elternbeiträge ermitteln zu lassen, die mit einer einheitlichen Elternbeitragsordnung ab August 2021 auf der Basis des rechtskonform maximal zu erhebenden einheitlichen Beitragssatzes jährlich erreicht werden würde. Auf dieser Grundlage ist die Höhe des so erforderlichen städtischen Zuschusses zu bestimmen:

 

Variante 1: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle von träger- bzw. einrichtungsbezogenen Elternbeitragsordnungen (wie vom Land nach § 17 KitaG vorgesehen).

 

Variante 2: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung im Rahmen des nach Rechtsauffassung des MBJS Zulässigen (Orientierung am niedrigsten der trägerbezogenen Höchstelternbeiträge in der LHP).

 

Variante 3: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung, bei der jeder Träger die Elternbeitragstabelle nur soweit anwendet, wie sein Höchstbeitrag reicht. (Grundlage ist bis 31.07.2020 angewandte Elternbeitragsempfehlung, deren Tabelle dazu trägerspezifisch gekappt oder fortgehrt wird.)

 

Variante 4: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle von trägerbezogenen Elternbeitragsordnungen (wie vom Land nach § 17 KitaG vorgesehen), bei denen die Gebäude- und Grundstückskosten (§ 16 Abs. 3 KitaG) nicht Bestandteil der auf die Elternbeiträge umzulegenden Betriebskosten sind.

 

Variante 5: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung, die nicht für die im Höchstbeitrag stark nach unten abweichenden Träger Anwendung findet, sodass nur die weit überwiegende Anzahl der übrigen Träger einheitliche Elternbeiträge erhebt. Die im Höchstbeitrag stark nach unten abweichenden Träger wenden Elternbeitragsordnungen mit ihrem jeweiligen Höchstbeitrag entsprechend Variante 1 an.

 

Zusätzlich sollen die jeweils bestehenden rechtlichen Chancen und Risiken dargestellt werden.

 

Eine vergleichende Gegenüberstellung zu den Kosten der jährlichen Elternbeitragsaufkommen mit der bis Ende Juli 2020 geltenden Elternbeitragsordnung soll die der Stadt entstehenden Differenzkosten transparent machen.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist den Stadtverordneten bis Dezember 2020 rz 2021 vorzulegen.“

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen