20.01.2021 - 4.1 Förderung von Prozessen der Bauleitplanung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Ortsvorsteher bringt die Vorlage ein.

In der sich anschließenden Diskussion wird u.a. auf die Beteiligung der Ortsbeiräte eingegangen.

 

Herr Matz schlägt folgende  Änderung vor:

 

Position 4 der Vorlage wird wie folgt neu gefasst:

Die Einbindung der Ortsbeiräte in Verfahren der Bauleitplanung im jeweiligen Ortsteil erfolgt analog der Einbindung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes. Stellungnahmen des jeweiligen Ortsbeirates sollen Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes im Rahmen der unter Position 2 dargestellten Vorgehensweise sein.

 

Begründung:

Die Brandenburgische Kommunalverfassung sieht in § 46 Abs. 2 vor, dass die Ortsbeiräte bei den wichtigsten baurechtlichen Normen und Planungen im Ortsteil ein zwingendes Anhörungsrecht haben. Dies insbesondere, da Planungen einen prägenden und gestaltenden Charakter für den Ortsteil haben. Es ist daher unerlässlich, dass die Ortsbeiräte so zeitig und regelmäßig wie möglich beteiligt werden. Die Stellungnahmen des Ortsbeirates können für die Beratungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes ein wichtiger Beitrag sein und damit Differenzen frühestmöglich vermeiden.

 

 

Der Änderungsantrag wird zur Abstimmung gestellt:

 

Abstimmung:

einstimmig  angenommen.

 

Im Anschluss wird die so  geänderte Vorlage zur Abstimmung gestellt:

 

Der Ortsbeirat  empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage mit der vorgenannten Änderung  des Punkt  4  zuzustimmen.

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Zur Förderung von Prozessen der Bauleitplanung durch die Stadtverordnetenversammlung werden folgende Festlegungen getroffen:

  1. In Planungsschritten, in denen nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) keine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird im Regelfall keine Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung erstellt, sondern es erfolgt eine Berichterstattung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes.
  2. Vor Durchführung des jeweiligen Verfahrensschritts zur Aufstellung eines Bauleitplans oder zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) bzw. § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).
  3. Wird zu einer konkreten Planung eine kontroverse inhaltliche Diskussion erwartet, ist jedoch weiterhin der Stadtverordnetenversammlung anhand von grundsätzlichen Planungsalternativen eine Beschlussvorlage zur Leitentscheidung zu unterbreiten. Diese Leitentscheidung soll nicht mit der Vorlage zu einem Auslegungsbeschluss kombiniert werden.
  4. Die Einbindung der jeweiligen Ortsbeiräte in Verfahren der Bauleitplanung soll durch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung intensiviert werden. Die Aufbereitung der Stellungnahme des jeweiligen Ortsbeirats soll Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes im Rahmen der unter Position 2 dargestellten Vorgehensweise sein.

 

Die Einbindung der Ortsbeiräte in Verfahren der Bauleitplanung im jeweiligen Ortsteil erfolgt analog der Einbindung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes. Stellungnahmen des jeweiligen Ortsbeirates sollen Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes im Rahmen der unter Position 2 dargestellten Vorgehensweise sein.

 

  1. Die unter Position 2 bezeichnete schriftliche Information soll mit der anliegend beigefügten Vorlage erstellt werden, die Dokumentation des Willensbildungsprozesses soll mit dem hier ebenfalls enthaltenen Dokument im Ratsinformationssystem erfolgen (s. Anlage).

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

3

Ablehnung:

1

Stimmenthaltung:

4

 

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Anlagen zur Vorlage