10.02.2021 - 6.5 Förderung von Prozessen der Bauleitplanung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Rubelt, Beigeordneter für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt, spiegelt die Diskussion im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes (SBWL) und den darin mündenden geänderten Beschlusstext.

 

Herr Linke schlägt vor, die empfohlene Ergänzung im Punkt 3 des Beschlusstextes (….kontroversen inhaltlichen Diskussion wird auch dann angenommen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses das feststellen.)  durch einen Prozentsatz zu ersetzen, da sich die Ausschussstärke jederzeit ändern könne und das Verhältnis dann nicht mehr stimmig sei.

 

Herr Wollenberg führt aus, dass er den angestrebten Verkürzungsbedarf verstehe, dies aber zu Lasten des Beteiligungsverfahrens gehe. Den Fraktionen und den fraktionslosen Stadtverordneten sollen die, sich in diesem Verfahren befindlichen Prozesse deshalb zur Kenntnis gegeben werden. Dies, so Herr Rubelt, stehe so auch in der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für SBWL und danach werde verfahren.

Nach der Beantwortung von einigen Verständnisfragen wird der vom Ausschuss für SBWL empfohlene geänderte Beschlusstext zur Abstimmung gestellt:

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu beschließen:

Zur Förderung von Prozessen der Bauleitplanung durch die Stadtverordnetenversammlung werden folgende Festlegungen getroffen:

  1. In Planungsschritten, in denen nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) keine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird im Regelfall keine Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung erstellt, sondern es erfolgt eine Berichterstattung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes.
  2. Vor Durchführung des jeweiligen Verfahrensschritts zur Aufstellung eines Bauleitplans oder zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) bzw. § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).

Vor der Aufstellung eines Bauleitplans, mit der Auswertung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren sowie vor der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung bzw. die Auswirkungen der Beteiligungen zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).

  1. Wird zu einer konkreten Planung eine kontroverse inhaltliche Diskussion erwartet, ist jedoch weiterhin der Stadtverordnetenversammlung anhand von grundsätzlichen Planungsalternativen eine Beschlussvorlage zur Leitentscheidung zu unterbreiten. Diese Leitentscheidung soll nicht mit der Vorlage zu einem Auslegungsbeschluss kombiniert werden.

Die Erwartung einer kontroversen inhaltlichen Diskussion wird auch dann angenommen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses das feststellen.

  1. Die Einbindung der jeweiligen Ortsbeiräte in Verfahren der Bauleitplanung soll durch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung intensiviert werden. Die Aufbereitung der Stellungnahme des jeweiligen Ortsbeirats soll Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes im Rahmen der unter Position 2 dargestellten Vorgehensweise sein.

 

  1. Die unter Position 2 bezeichnete schriftliche Information soll mit der anliegend beigefügten Vorlage erstellt werden, die Dokumentation des Willensbildungsprozesses soll mit dem hier ebenfalls enthaltenen Dokument im Ratsinformationssystem erfolgen (s. Anlage aktualisierte Fassung vom 9.2.2021).

 

Der Prozess der Neuregelung des Verwaltungsablaufs und die damit verbundene neue Regel-Situation für die politischen Beratungsprozesse und Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung in die Beschlussfassung zur Bauleitplanung ist fortlaufend zu evaluieren.

 

Ein erster Zwischenbericht ist im SBWL-Ausschuss in 2 Jahren schriftlich vorzulegen.

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen