10.03.2021 - 4.1 Förderung von Prozessen der Bauleitplanung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung zur Erledigung
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 10.03.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB 4 Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Im Rahmen seines Redebeitrages beantragt Herr Teuteberg die Streichung des Wortes „stimmberechtigte“ im zweiten Absatz des Punktes 3, da auch seine Fraktion mit einem zusätzlichen Mitglied im Ausschuss vertreten sei. Nach dem Hinweis des Oberbürgermeisters, dass dieses aber kein aktives Teilnahmerecht habe, wird der Änderungsantrag zur Abstimmung gestellt und mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Im Weiteren wird darauf verwiesen, dass die Anliegen der Ortsbeiräte Groß Glienicke und Fahrland in der neuen Fassung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eingeflossen seien, so dass sich eine Abstimmung erübrigt.
Zu den vorliegenden Änderungsanträgen der Fraktion DIE aNDERE und DIE LINKE gibt es keinen Redebedarf.
Abstimmung:
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE wird
mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Abstimmung:
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE aNDERE wird
mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Anschließend wird die vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes empfohlene Fassung zur Abstimmung gestellt:
Der Hauptausschuss beschließt:
Zur Förderung von Prozessen der Bauleitplanung durch die Stadtverordnetenversammlung werden folgende Festlegungen getroffen:
- In Planungsschritten, in denen nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) keine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird im Regelfall keine Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung erstellt, sondern es erfolgt eine Berichterstattung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes.
- Vor der Aufstellung eines Bauleitplans, mit der Auswertung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren sowie vor der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung bzw. die Auswirkungen der Beteiligungen zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).
- Wird zu einer konkreten Planung eine kontroverse inhaltliche Diskussion erwartet, ist jedoch weiterhin der Stadtverordnetenversammlung anhand von grundsätzlichen Planungsalternativen eine Beschlussvorlage zur Leitentscheidung zu unterbreiten. Diese Leitentscheidung soll nicht mit der Vorlage zu einem Auslegungsbeschluss kombiniert werden.
Die Erwartung einer kontroversen inhaltlichen Diskussion wird auch dann angenommen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses das feststellen.
- Die Einbindung der jeweiligen Ortsbeiräte in Verfahren der Bauleitplanung soll durch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung intensiviert werden. Die Aufbereitung der Stellungnahme des jeweiligen Ortsbeirats soll Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes im Rahmen der unter Position 2 dargestellten Vorgehensweise sein.
- Die unter Position 2 bezeichnete schriftliche Information soll mit der anliegend beigefügten Vorlage erstellt werden, die Dokumentation des Willensbildungsprozesses soll mit dem hier ebenfalls enthaltenen Dokument im Ratsinformationssystem erfolgen (s. Anlage aktualisierte Fassung vom 9.2.2021).
Der Prozess der Neuregelung des Verwaltungsablaufs und die damit verbundene neue Regel-Situation für die politischen Beratungsprozesse und Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung in die Beschlussfassung zur Bauleitplanung ist fortlaufend zu evaluieren.
Ein erster Zwischenbericht ist im SBWL-Ausschuss in 2 Jahren schriftlich vorzulegen.
Anlagen zur Vorlage
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Anlagen
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