04.06.2003 - 3.1 Neufassung "Stadtordnung"

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Ausschuss für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz hat der Vorlage mit Änderungen zugestimmt, die den Stadtverordneten mit den „Stellungnahmen der Ausschüsse“ schriftlich ausgereicht wurden und die von der Stadtverordneten Geywitz als Vorsitzende dieses Ausschusses mündlich untersetzt werden.. Diesen Änderungen hat sich der Hauptausschuss einstimmig  angeschlossen.

 

 

Da die Fraktion >Die Andere< die wörtliche Wiedergabe der Behandlung dieser Vorlage beantragt hat, erscheinen aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend zunächst der Wortlaut der durch die Ausschüsse beantragten Änderungen, danach die Änderungs- und Ergänzungsanträge der Fraktion >Die Andere< sowie die Ergebnisse deren Abstimmung.

 

 

Änderungen des Ausschusses für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz:

 

Änderung zu § 2  Begriffsbestimmungen:

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf eine öffentlich-rechtliche Widmung alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere

 

            Fahrbahnen, Gleisanlagen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe,         

Unterführungen, Dämme, Rinnen, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Beleuchtungsmasten, Park-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen einschließlich Baumscheiben, Straßenbahn- und             Bushaltestellen, Buchten, Geh- und Radwege, Treppen, Flächen sonstiger Zweckbestimmungen, die mit der Benutzung und Einrichtung der Straße im Zusammenhang stehen (z.B. verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind);

 

Änderung zu § 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen:

 (3) Insbesondere ist es untersagt:

 

c)         auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu nächtigen, insbesondere 

Campingfahrzeuge oder Zelte aufzustellen oder zu diesem Zweck zu benutzen, soweit dies nicht nach anderen Vorschriften ausdrücklich erlaubt ist;

 

Änderung zu § 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen:

(4) Das Benutzen der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 2 als auch der Oberleitungs- und Beleuchtungsmasten als Träger für Werbeanlagen bzw. Mitteilungen sowie das Anbringen oder Anbringen lassen, Aufstellen oder Aufstellen lassen von Plakaten, Anschlägen, Schildern, Beschriftungen, Plakatständern und anderen Werbemitteln jeder Art, ist genehmigungspflichtig und wird im Detail durch die Werbesatzung geregelt.

Andere die Außenwerbung betreffende Vorschriften bleiben unberührt.

 

Änderung zu § 4 Verunreinigungsverbot:

(1) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen oder Anlagen ist untersagt. Untersagt ist insbesondere:

a)       das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Zigarettenkippen,

Papier, Glas, Konserven oder sonstigen Verpackungsmaterialien und anderer Abfälle sowie von scharfkantigen oder anderen gefährlichen Gegenständen;

 

Änderung zu § 4 Verunreinigungsverbot:

(3) Das Füttern freilebender Tauben und anderer Wildtiere und Wasservögel durch Hinwerfen von mit Nährmitteln oder Essensresten ist eine Verunreinigung und nicht gestattet.

 

Änderung zu § 5 Allgemeine Anliegerpflichten:

(3) Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in die Verkehrsflächen hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwegen und Radfahrwegen und über Fahrbahnen vom Erdboden mindestens 2,50 m entfernt gehalten werden.

Einzäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßen- oder Wegekreuzungen, -einmündungen und -kurven sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie der Straßenverkehr nicht behindert wird.

 

Änderung zu § 5 Allgemeine Anliegerpflichten:

(4) Blumentöpfe und –kästen sowie andere Gegenstände sind gegen Herabstürzen zu sichern.

 

Änderung zu § 6 Nummerierung von Gebäuden:

(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Seite, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. an der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.

Die Hausnummer muss in jedem Fall von der Straße erkennbar sein und auch während der Dunkelheit lesbar erhalten werden sein.

Bei Baudenkmalen sind eventuelle Vorgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beachten.

 

Änderung zu § 8 Mitführen von Tieren und Leinenpflicht:

(3) Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze ist untersagt.

 

Änderung zu § 8 Mitführen von Tieren und Leinenpflicht:

(3) Wer einen Hund im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam führt, hat eine höchstens zwei Meter lange Leine bei sich zu tragen, um im Bedarfsfall den Hund sofort anleinen zu können. Auf andere Bürger ist beim Ausführen des Hundes Rücksicht zu nehmen, eine Gefährdung von Menschen und Tieren ist unbedingt zu vermeiden.

 

 

Abstimmung:

Die durch den Ausschuss für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz  und den Hauptausschuss beantragten Änderungen werden

 

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei 2 Gegenstimmen

und einigen Stimmenthaltungen.

 

 

 

Änderungen/Ergänzungen der  Fraktion >Die Andere<:

 

- Streichung der Generalklausel

§ 3 (2) und § 16 (1) Nr.1 werden gestrichen.

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

 

- Aufhebung des Übernachtungsverbotes im öffentlichen  Raum

§ 3 (3) und § 16 (1) Nr. 4 werden ersatzlos gestrichen.

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

 

- Aufhebung des Genehmigungszwanges für Plakatierung zu nichtkommerziellen Zwecken

In § 3 (4) wird hinter Satz 1: „Das Benutzen von Verkehrsflächen und Anlagen

gemäß § 2 .... ist genehmigungspflichtig.“ folgender Satz 2 eingefügt:

 

Die Genehmigungspflicht entfällt für die Plakatwerbung für

nichtkommerzielle Informations-, Kultur- und Sportveranstaltungen

oder – angebote.

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

 

 - Aufhebung des Fütterungsverbotes für Wildtiere

§ 4 (3) und § 16 (1) Nr. 9 werden ersatzlos gestrichen.

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

 

- Aufhebung der Leinenpflicht für ungefährliche Hunde

§ 8 (4) und § 16 (1) Nr. 24 werden ersatzlos gestrichen.

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

 

- Streichung der Fahrlässigkeitstatbestände

 

In § 16 (1): „Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig“ ...

werden die Worte oder fahrlässig gestrichen.

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

 

 

 

Entsprechend dem Antrag der Fraktion >Die Andere< ist die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die wörtliche Wiedergabe ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

 

Die Sitzung wird anschließend mit dem Tagesordnungspunkt 5, Einwohnerfragestunde, fortgesetzt.

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei 4 Gegenstimmen

und einigen Stimmenthaltungen.

 

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Anlagen zur Vorlage