25.08.2021 - 6.3 Bebauungsplan Nr. 173 "Freiflächensolaranlagen ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung
- Datum:
- Mi., 25.08.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Ortsbeirat Marquardt empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen.
Der Ortsbeirat Satzkorn empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen einschließlich der Ergänzung des folgenden Satzes im Aufstellungsbeschluss (Anlage 1) „Planungsziele“, Seite 4, im letzten Absatz:
Der wirksame Flächennutzungsplan steht mit seiner Darstellung als Fläche für Landwirtschaft den Planungszielen des Bebauungsplans entgegen. Parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan deswegen zu ändern. Nach Ablauf des Betriebszeitraumes von 30 Jahren ist der FNP zu Gunsten der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zu ändern.
Im Weiteren weist der Ortsbeirat darauf hin, dass die Liste „Solaranlage Satzkorn - Forderungen Ortsbeirat - Stand 18.3.2021“ im Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung finden muss. Zusätzlich soll der Beschluss zum Ortsbeiratsantrag „Sicherung von Flächen als Vorranggebiet für die Landwirtschaft und Freiraumverbund“, DS 21/SVV/0555 einbezogen werden. (siehe Anlage 1 der Stellungnahmen)
Der Ortsbeirat Fahrland empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen einschließlich der Ergänzung:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. …
2. …
3. …
Der für die Freiflächensolaranlage genutzte Bereich im Bebauungsplan Nr. 173, nördliche Teilfläche 1 ist so anzuordnen, dass der durch den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg festgelegte Freiraumverbund zwischen Straße des Friedens und Satzkornscher Graben nicht beansprucht und in seiner derzeitigen Form erhalten bleibt. Gleichzeitig ist der Bereich so zu gestalten, dass die drei in Kartzow erfassten Baudenkmale (Schulhaus mit Nebengebäuden, Gutsanlage Kartzow und Dorfkirche) keine wesentlichen Beeinträchtigungen erfahren und der historische Bebauungs- und Freiraumzusammenhang (Umgebungsschutz) erhalten bleibt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen. Im Weiteren wird die Empfehlung des Ortsbeirates Fahrland für durch Verwaltungshandeln erledigt erklärt.
Der Ortsvorsteher von Satzkorn, Herr Spira, beantragt, gemäß § 23 Abs. 1 d) Geschäftsordnung, den Antrag zu vertagen.
Abstimmung:
Der Antrag auf Vertagung der DS 21/SVV/0476 wird
mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Antrag zur Geschäftsordnung:
Die Stadtverordnete Dr. Klockow beantragt namens der Fraktion Bürgerbündnis die namentliche Abstimmung über die Gesamtvorlage.
Abstimmung:
Die o.g. der Ergänzung des Satzes im Aufstellungsbeschluss (Anlage 1) „Planungsziele“, Seite 4, im letzten Absatz, wie vom Ortsbeirat Satzkorn empfohlen, wird
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Abstimmung:
Die o.g. Berücksichtigung der Liste „Solaranlage Satzkorn - Forderungen Ortsbeirat - Stand 18.3.2021“ sowie Einbeziehung des Beschlusses 21/SVV/0555, wie vom Ortsbeirat Satzkorn empfohlen, wird
mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes wird die o.g. Ergänzung der Vorlage, wie vom Ortsbeirat Fahrland empfohlen, für durch Verwaltungshandeln erledigt erklärt.
Abstimmung:
Der Antrag auf die o.g. Erledigung wird
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Anschließend wird die so ergänzte Vorlage zur Abstimmung gestellt:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
- Der Bebauungsplan Nr. 173 “Freiflächensolaranlagen Marquardt/Satzkorn“ ist auf den Teilflächen 1 (Satzkorn) und 2 (Marquardt) nach § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (gemäß Anlagen 1 und 2), der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern (gemäß Anlage 1).
- Anhand der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt (siehe Anlage 3). Die Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Vorhabenträger übernommen werden (entsprechend der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2006 zur Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse Dritter getroffenen Festlegungen – DS 06/SVV/0487).
- Mit der Planerarbeitung soll nach Abschluss des städtebaulichen Vertrags zur Kostentragung zu diesem Bebauungsplan begonnen werden.
Anlagen zur Vorlage
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Anlagen
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1
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500,8 kB
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