25.08.2021 - 9.2.1 Neubesetzung des Werksausschusses des Kommunale...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Auf eine Einbringung des Antrages wird verzichtet; die vorliegende Fassung wird zur Abstimmung gestellt:

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet gemäß § 93 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss über die Besetzung des Werksausschusses des Eigenbetriebes Kommunaler Immobilien Service (KIS) der Landeshauptstadt Potsdam aus den Vorschlägen der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung wie folgt:

 

über die Fraktion der SPD

als Mitglieder                                                          als Stellvertreter

1. Frau Babette Reimers                                          1. Herr Dr. Hagen Wegewitz

2. Frau Grit Schkölziger                                            2. Herr Leon Troche

                                                                            (jeder Vertreter kann jedes

 Mitglied vertreten)

über die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen

als Mitglied                                                             als Stellvertreterin

1. Herr Jens Dörschel   1. Frau Wiebke Bartelt

 

über die Fraktion DIE LINKE

als Mitglied                                                             als Stellvertreterin

1. Herr Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg                     1. Frau Jana Schulze

 

über die Fraktion der CDU

als Mitglied                                                  als Stellvertreter

1. Herr Dr. Wieland Niekisch                                1. Herr Götz Th. Friederich


über die Fraktion die aNDERE

als Mitglied  als Stellvertreter

1. Frau Liane Enderlein  1. Herr Uwe Rühling

  

als Mitglieder  als Stellvertreter

  1. Herr Oliver Stiffel 1. Herr Chaled-Uwe Said

 

über die Fraktion DIE LINKE (*Einigung mit der Fraktion ndnis 90/Die Grünen)

(1 Sitz)

 

als Mitglied als Stellvertreter

 Herr Sascha Krämer Herr Ralf Jäkel

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

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Anlagen