19.08.2021 - 10 Auswahl eines geeigneten Trägers für den Betrie...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, Geschäftsbereich Bildung, Kultur, Jugend und Sport
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Do., 19.08.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beschluss:
- vertagt
Frau Schelle bringt die Beschlussvorlage ein. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wurde in einem Erörterungstermin seitens des Gerichts Bedenken zur Entscheidungsfindung mittels der Bewertungsmatrix angezeigt. Kritisiert wurde, eine nicht hinreichende Dokumentation und die Ermessenserwägungen seien nicht hinreichend erkennbar. Zur Art des Verfahrens gab es keine relevanten Hinweise. Aufgrund dieser angezeigten Bedenken wurde die Bewertungsmatrix durch die Verwaltung modifiziert.
Sowohl das SGB VIII als auch das KitaG lassen Ausführungen zur Auswahl eines geeigneten Trägers für einen Kindertagesstandort offen. Der § 2 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) formuliert die Sicherung und Förderung eines breiten Angebots an Kinderbetreuungseinrichtungen als die Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft. Gemäß § 12 KitaG hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Darüber hinaus muss der Träger einer Kindertageseinrichtung bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den Vorgaben des KitaG zu betreiben und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen (§ 14 Abs. 2 KitaG).
Da die Vergabe und letztlich die Betreibung der Standorte den Anspruch des Trägers auf eine entsprechende Förderung nach sich ziehen, sind bei einer Auswahl, die in §§ 74 SGB VIII, 14 KitaG genannten Eignungsvoraussetzungen zu beachten.
Die Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit eines Trägers und der Eignung, eine den Qualitätsansprüchen des KitaG genügende Kinderbetreuung zu leisten, erfordert kein förmliches Vergabeverfahren. Folgend sind die Vorschriften des Vergaberechts nicht anwendbar. Auch wenn eine s.g. Gestaltungsfreiheit gegeben ist, müssen folgende Parameter nachvollziehbar sein:
- Was wird gefordert? (Zuschlagskriterium)
- Was soll erreicht werden? (Zielstellung)
- Was ist für eine Bewertung im Sinne der Zielerreichung hilfreich? (Anforderungen an das Konzept / Angebot)
Aus Sicht der Verwaltung sind mit der modifizierten Bewertungsmatrix alle Parameter erfasst und die Entscheidungsfindung unter Beachtung der Ermessensabwägungen sowie die Ergebnisse sind nachvollziehbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit der neuen Matrix keine gleichen Punktwerte entstehen und die Entscheidungen transparent dokumentiert werden.
In der anschließenden Diskussion ist die Überarbeitung positiv zur Kenntnis genommen worden. Gleichwohl werden einzelne Kriterien der Matrix als unverständlich empfunden. In der AG Kita nach §78 SGB VIII wurde am heutigen Tag die Mitteilung zur Einbringung der Matrix in den JHA besprochen und die Träger der Kindertageseinrichtungen wünschen eine Beteiligung und sehen ggf. einen Überarbeitungsbedarf. Die Verwaltung weist darauf hin, dass das Verfahren ein Verwaltungsverfahren sei und eine Beteiligung der freien Träger daher bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht stattgefunden hat. Es wird angeboten die Aspekte der Qualität / Geeignetheit eines Trägers in der UAG Qualität der AG 78 Kita zu thematisieren und etwaige Modifizierungen im Verlauf der Anwendung der Matrix vorzunehmen. Die Mitglieder des JHA bitten die Drucksache auf die nächste Sitzung zurückzustellen und eine Überarbeitung mit der AG Kita nach §78 SGB VIII vorzunehmen.
Herr Reimann stellt den Antrag auf Zurückstellung bis zur Septembersitzung des JHA zur Abstimmung.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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481,3 kB
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