26.10.2021 - 5.7 Neufassung der Stellplatzsatzung der Landeshaup...

Beschluss:
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Herr Niehoff (Bereich Verkehrsentwicklung) bringt die Vorlage anhand einer Präsentation ein. Er informiert über die Aufgabe der Stellplatzsatzung, die Ziele der Fortschreibung, die wesentlichen Änderungen und benennt die formalen Grenzen zur Ausgestaltung. Die Voten der Ortsbeiräte liegen noch nicht aus allen Ortsteilen vor.

 

Im Laufe der sich anschließenden Diskussion wird auf die verschiedenen zu berücksichtigenden Aspekte (Bedarfe, notwendige Flexibilisierung, zu preiswerter öffentlicher Straßenraum / Parkraumbewirtschaftung etc.) aufmerksam gemacht. Herr Pahnherich gibt seine Äerungen zu Protokoll und bittet diese in der Niederschrift festzuhalten: „Herr Pahnhenrich hrt aus, dass es seit Anfang der 90iger Jahre Intension des Gesetzgebers ist, den öffentlichen Straßenraum vom ruhenden Verkehr zu entlasten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde in die BbgBO die Forderung aufgenommen, dass notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf eigenem Grundstück hergestellt werden müssen, wenn bei baulichen Anlagen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist.  Diese Forderung wurde später auch auf Fahrradabstellplätze erweitert.

Der Landesgesetzgeber hat aufgrund der Forderung in der BbgBO seinerzeit eine Stellplatzverordnung einschließlich einer Richtzahltabelle für den Stellplatzbedarf erlassen.

Vor einigen Jahren wurde vom Gesetzgeber die Zuständigkeit für den Erlass einer Stellplatzsatzung mit der Richtzahltabelle für den Stellplatzbedarf auf die Kommunen übertragen. Diese können nunmehr örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder erlassen. Die Intention des Gesetzgebers, den öffentlichen Straßenraum vom ruhenden Verkehr zu entlasten, hat sich dadurch nicht geändert und hat nach wie vor oberste Priorität. Nicht unter diese Zweckbestimmung fallende Regelungen in der Stellplatzsatzung sind rechtswidrig.

Weiterhin hat sich die Kommune beim Erlass einer örtlichen Bauvorschrift an die Vorgaben des Gesetzgebers zu halten. So kann sie z.B. die Anzahl der Stellplätze in der Gemeinde unterschiedlich festsetzen, wenn dafür eine Begründung vorliegt. Sie kann jedoch nicht für bestimmte Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet die Stellplatzpflicht fallen lassen, so wie es in der vorliegenden Satzung bei Wohngebäuden mit 1 bis 2 Wohnungen der Fall ist. Hier regt Herr Pahnhenrich eine rechtliche Überprüfung an.

 

 

Die 2. Lesung erfolgt voraussichtlich am 9.11.2021.

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Anlagen zur Vorlage