01.12.2021 - 19 Feststellung einer außergewöhnlichen Notlage

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Der Antrag wird vom Stadtverordneten Heuer als Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Er macht darauf aufmerksam, dass dieser Antrag mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen ist und bittet, die Ja-Stimmen zu zählen.

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung stellt gemäß § 50 a Abs. 1 BbgKVerf eine außergewöhnliche Notlage fest und eröffnet damit für die Mitglieder des Hauptausschusses, der Ausschüsse sowie für die Mitglieder der Ortsbeiräte die Möglichkeit, per Audio oder Video an deren Sitzungen teilzunehmen.

 

Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage wird zunächst bis zum 31. Januar 2022 befristet.

 

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Anlagen