16.12.2021 - 8.4 Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Potsdam f...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Exner bringt die Beschlussvorlage anhand einer Präsentation ein (Anlage 6).

 

In der anschließenden Diskussion erläutert Herr Otto, dass er aufgrund pflichtiger Leistungen des HzE- und Kitabereiches davon ausgehe, dass diese eingeplant seien und fragt, ob freiwillige Leistungen wie Kinder- und Jugendclubs berücksichtigt wurden. Frau Aubel antwortet, dass HzE und Kita klare Pflichtleistungen seien und immer berücksichtigt würden. Diese würden, wie bereits in der Strategieklausur des Jugendhilfeausschusses am 04.11.2021 mit Zahlen unterlegt, im Haushalt 2022 durchgetragen und sehen auch Aufwüchse vor. Nicht enthalten seien Leistungen für Kinder mit besonderen Bedarfen, weil spezifische Leistungen wie HzE mehr geworden seien und man somit an anderer Stelle reduzieren müsse. Additive Leistungen konnten also nicht berücksichtigt werden. Gegebenenfalls könne mit einem Aufwuchs für den Doppelhaushalt 2023/2024 gerechnet werden. Herr Exner schließt an, dass freiwillige Aufwände in der Kalkulation über alle Jahre hinweg ansteigen würden (Vergleich Anlage 6, Folie 11).

 

Frau Frenkler fragt, ob Erstattungen vom Land für den Rechtsanspruch laut Bund auf Kindertagesstättenbetreuung im gleichen Maße ansteigen würden. Herr Exner antwortet, dass hier einer Konnexität leider nicht immer entsprochen werde. 

 

Frau Frenkler bringt ihren Änderungsantrag ein und begründet diesen:

 

Die für die Erfüllung der pflichtigen Leistung für Kinder mit besonderem Bedarf in Kindertagesstätten gemäß KitaG § 12 erforderlichen Mittel in Höhe von 800.000 € sind in den Haushalt der LHP im Jahr 2022 ff. einzustellen.

 

Die für die Umsetzung dieser Pflichtaufgabe aufzuwendenden Mittel sind für die Folgejahre in der jeweils erforderlichen Höhe zusichern.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahr 2022 sind laut Aussage der Verwaltung 800.000 € erforderlich.

Klimatische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

 

Begründung:

Das SGB VIII und das brandenburgische Kita-Gesetz schreiben fest, dass Kindern das Recht auf bedarfsgerechte Betreuung in allen Kindertagesbetreuungseinrichtungen zusteht.

 

KitaG Brandenburg § 12 (2):

Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung in diesen Gruppen sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen.“

 

Der dringende Handlungsbedarf bzgl. der gesetzmäßigen Erfüllung des Anspruchs der Kinder mit besonderen Bedarfen besteht in 11 Einrichtungen. An diesen Standorten werden z.T. mehr als 50% Kinder aus Familien in besonderen Lebenslagen betreut. Um Gruppengrößen zu verringern, die erforderliche individuelle Zuwendung zu gewährleisten und Beratung zu ermöglichen ist der zusätzliche Personaleinsatz in diesen Einrichtungen erforderlich.

 

Die Kosten für die pflichtige Leistung der Verwaltung müssen im Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam für die Jahre 2022 ff. gesichert werden.

 

In der anschließenden Diskussion wird vereinbart, dass der Änderungsantrag in einen Prüfauftrag geändert werden sse, um, sofern es sich um pflichtige Leistungen handle, was zuerst überprüft werden müsse, die Deckungsquelle der erforderlichen Mittel zu eruieren. Herr Reimann fügte hinzu, dass auch nach dem Haushaltsbeschluss ein Antrag zur Erbringung der Leistung gestellt werden kann. Frau Aubel erläutert, dass man sich im ersten Schritt im Rahmen der Haushaltsaufstellung aktiv bemühen werde entsprechende Mittel zu finden. Man könne aber erst nach Freigabe des Haushaltes tätig werden. Im zweiten Schritt, wenn es nicht in Gänze gelinge die gesamte Summe für 2022 zu finden, werde man diese in den Haushalt 2023 einspeisen.

 

Herr Reimann stellt die Änderungen des Änderungsantrages zur Abstimmung.

 

Abstimmung:

mit 12 Zustimmungen und 1 Enthaltung mit Stimmenmehrheit angenommen

 

Abschließend stellt er den so geänderten Änderungsantrag zur Abstimmung.

 

Die Verwaltung wird gebeten darzustellen, sowie es sich um pflichtige Leistungen handelt, die erforderlichen Mittel, die für die Erfüllung der pflichtigen Leistung für Kinder mit besonderem Bedarf in Kindertagesstätten gemäß KitaG § 12 erforderlichen Mittel in Höhe von 800.000 € sind in den Haushalt der LHP im Jahr 2022 einzustellen.

 

Die für die Umsetzung dieser Pflichtaufgabe aufzuwendenden Mittel sind für die Folgejahre in der jeweils erforderlichen Höhe zusichern.

 

Abstimmung:

mit 10 Zustimmungen und 3 Enthaltungen mit Stimmenmehrheit angenommen

 

Abschließend stellt er die so geänderte Drucksache zur Abstimmung.

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Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

Die Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Potsdam für das Haushaltsjahr 2022 mit dem

Haushaltsplan und seinen Anlagen.

 

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage) und wird ergänzt durch folgenden Änderungsantrag:

 

Die Verwaltung wird gebeten darzustellen, sowie es sich um pflichtige Leistungen handelt, die erforderlichen Mittel, die für die Erfüllung der pflichtigen Leistung für Kinder mit besonderem Bedarf in Kindertagesstätten gemäß KitaG § 12 erforderlichen Mittel in Höhe von 800.000 € sind in den Haushalt der LHP im Jahr 2022 einzustellen.

 

Die für die Umsetzung dieser Pflichtaufgabe aufzuwendenden Mittel sind für die Folgejahre in der jeweils erforderlichen Höhe zusichern.

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage