01.10.2003 - 6.3 Verrechnung Verbindlichkeiten SVB 03
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Zusätze:
- Stadtverordneter Kruczek, Fraktion BürgerBündnis
- Datum:
- Mi., 01.10.2003
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:05
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Gruppe BürgerBündnis
- Beschluss:
- abgelehnt
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Vorlage abgelehnt.
In der 64.
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 07.05.2003 hat der Ausschuss für
Finanzen, Wirtschaft und Liegenschaften der Stadtverordnetenversammlung empfohlen, vor Entscheidung den Oberbürgermeister zu beauftragen, auf der Grundlage der Prüfergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes zur Durchführung der seit 1992 abgeschlossenen Verträge mit dem SVB 03 einen Katalog von vordringlich einzuleitenden Maßnahmen nach entsprechenden Gesichtspunkten vorzulegen und einzuschätzen, wie und in welchem Maße durch Verwaltungshandeln in dieser Angelegenheit das Ansehen der Stadt beschädigt worden ist, und wer dafür die politische Verantwortung zu tragen hat.
Entsprechend den Darlegungen der Stadtverordneten Knoblich, Fraktion SPD, sei im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Liegenschaften keine weitere Diskussion erfolgt. Sie schlägt eine Berichterstattung zu diesen Angelegenheiten durch die Verwaltung vor.
Der Beigeordnete für Zentrale Steuerung und Service Herr Exner informiert, dass die Mindestforderung im Insolvenzverfahrend geltend gemacht worden sei. Die Beschlussfassung dieses Antrages in der vorliegenden Textfassung sei nun nicht mehr möglich, da alles, was bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens angefallen ist, keiner Verrechnung mehr zugeführt werden könne. Eine Aufrechnung von Altforderungen sei ausgeschlossen.
Beschlusstext:
1. Der
nach Abschluss der Erbbaurechtsregelung auf 150.000 € pro Jahr festgelegte
städtische Zuschuss an den SV Babelsberg 03 wird mit dessen Verbindlichkeiten
gegenüber der Stadt vollständig verrechnet.
2. Dabei ist unter Einbeziehung des Rechnungsprüfungsamtes zu gewährleisten, dass die bisherigen städtischen Forderungen an den SVB 03 gemäß Punkt 6 der Sportanlagen-Nutzungs- und Vergabeordnung durch den buchmäßigen Nachweis in ihrer Höhe überprüft werden und die Verzinsung rückständiger Entgelte entsprechend den zwischen Stadt und SVB bestehenden Verträgen vorgenommen wird.