10.12.2003 - 3.1 Leitentscheidung zum Bebauungsplan Nr. 51-1 "A...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
- Datum:
- Mi., 10.12.2003
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- an Gremium überwiesen
Die
stellvertretende Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung Frau Knoblich gibt bekannt, dass die
Stadtverordnete Lehmann und der Stadtverordnete Lehmann, Fraktion CDU, ihre
Befangenheit gemäß § 28 der Gemeindeordnung erklärt haben.
Die
Ausschüsse für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen sowie für Recht, Sicherheit,
Ordnung und Umweltschutz hatten der Vorlage zugestimmt; durch den Oberbürgermeister wurde diese Vorlage
in der Oktobersitzung vor Eintritt in die Tagesordnung zurückgestellt.
Der
Ältestenrat empfiehlt eine Überweisung in die Ausschüsse für
Stadtentwicklung und Bauen sowie für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz.
Abstimmung:
Die vom
Ältestenrat empfohlene Verfahrensweise wird
mit
Stimmenmehrheit bestätigt.
Beschlusstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Für die Fortführung des
Bebauungsplanes Nr. 51-1
“Am Silbergraben” werden folgende
Festlegungen getroffen:
A Die Bebaubarkeit der Grundstücke zwischen der Straße Am Silbergraben und der Nutheniederung bleibt unverändert, eine geringe Anpassung soll durch Verlegung der Pflanzbindung an das Grundstücksende erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 1 aus Anlage 1a).
B Die Durchwegungen
zwischen den Straßen Am Silbergraben und Trebbiner Straße in ost- westlicher
Richtung sollen durch Ausweisung als öffentliche Verkehrsflächen (Fußweg)
erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 2 aus Anlage 1 a).
C Für das Gewerbegebiet entlang
der Ortsumgehungsstraße soll die bisherige Planung beibehalten werden (s.
Lösungsmöglichkeit 1 zum Problemkreis 3 aus Anlage 1 a).
D Im Gebiet östliche Trebbiner
Straße/Kirchstraße soll eine Verlegung des Baufeldes in den Vorgartenbereich an
der Kirchstraße erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 4 aus Anlage
1 a).
2. Der entsprechend der o. g. Festlegungen zu ändernde Bebauungsplan ist gemäß § 3 (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
3. Mit der Fortführung des Bebauungsplans soll umgehend begonnen werden.