14.04.2004 - 2.1 Musikschulengebühr

Beschluss:
abgelehnt
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Frau Fischer informiert, dass die Verwaltung den Antrag ablehnen würde.

 

Prof Dr. Thiel verweist auf die bestehenden Möglichkeiten der Geschwisterermäßigung und der Ermäßigungsmodalitäten gem. § 6  der bestehenden Gebührensatzung und erläutert die Ablehnungsgründe für den Antrag.

Das Fehlen der gesetzlichen Grundlage würde zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führen. Dazu  verweist er auf ein vorliegendes Rechtsgutachten der Stadt Frankfurt/Oder.

Zur Einkommensermittlung wäre ein extrem hoher Verwaltungsaufwand erforderlich. Die Bürger müssten ihr Einkommen im Schuljahresrhythmus vorlegen. Bei der dominierenden Geschwisterermäßigung ist die Darlegung der Einkommensverhältnisse nicht erforderlich. Zu befürchten wären auch starke Einnahmeeinbrüche. Erfahrungen der Musikschule Strausberg zeigen, dass es zu Einnahmeeinbrüchen bei 18 bis 25 jährigen Schülern kommt, die dann als einkommenslos angemeldet werden. Bisher bezahlen die Eltern den Regelsatz weiter. Was mit dem vorliegenden Antrag angestrebt wird, ist durch die bestehenden Ermäßigungsparagraphen der Gebührensatzung realisiert.

 

Es gibt keinen Diskussionsbedarf.

 

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Beschlusstext:

In der nächsten Satzung der Musikschule Potsdam soll festgelegt werden, dass die Beiträge für die musikalische Ausbildung und Unterrichtung von Kindern, abhängig vom Einkommen ihrer Eltern festgesetzt wird.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung :    0

Ablehnung:        8

Enthaltung:        1                                              Antrag mit Stimmenmehrheit abgelehnt

 

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?TOLFDNR=19456&selfaction=print