27.04.2004 - 3.2 Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 10.04.200...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 27.04.2004
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Eine Einbringung der Vorlage ist
nicht erforderlich.
Frau Baumgart verweist
aufgrund der vorhergehenden Diskussion darauf, dass hier Banken und
Vergnügungsstätten aufgrund der Kategorie Besonderes Wohngebiet ausgeschlossen
sind.
Herr Dr. Seidel stellt
folgenden Änderungsantrag: Änderungen
in den textlichen Festsetzungen S. 29.
Die textliche Festsetzung
Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:
Im besondern Wohngebiet sind
in Gebäuden mindestens 30 % der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu
verwenden. Bei Grundstücken mit 3-geschossigen barocken Typenhäusern ist die
gewerbliche Nutzung des 1. OG des Vorderhauses nur ausnahmsweise zulässig. Auf
die Realisierung des Wohnanteils in einzelnen Gebäuden kann verzichtet werden,
wenn der erforderliche Wohnanteil durch andere Maßnahmen im besondern
Wohngebiet eingehalten ist. Diese Festsetzung gilt nicht für die Grundstücke
Brandenburger Straße 1 und 72.
Abstimmung: 6/0/2
Beschlusstext:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- den Satzungsbeschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 10.04.2002 aufzuheben.
- das Abwägungsergebnis der Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange und der städtischen Fachbereiche und Bereiche
zu billigen.
- den Bebauungsplan SAN – P 05 „Brandenburger
Straße“ als Satzung.
Änderungen in den textlichen Festsetzungen
Die textliche Festsetzung
Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:
Im besondern Wohngebiet
sind in Gebäuden mindestens 30 % der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu
verwenden. Bei den Grundstücken mit 3-geschossigen barocken Typenhäusern ist
die gewerbliche Nutzung des 1. OG des Vorderhauses nur ausnahmsweise zulässig. Auf
die Realisierung des Wohnanteils in einzelnen Gebäuden kann verzichtet werden,
wenn der erforderliche Wohnanteil durch andere Maßnahmen im besondern
Wohngebiet eingehalten ist. Diese Festsetzung gilt nicht für die Grundstücke
Brandenburger Straße 1 und 72.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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382,5 kB
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