16.01.2024 - 5.3 Aufnahmekapazität an Gesamtschulen - Wiedervorlage

Beschluss:
geändert beschlossen
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Frau Becker bringt den Antrag ein.

 

Herr Hilbert berichtet, dass gemäß § 131 des Brandenburgischen Schulgesetzes das staatliche Schulamt die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich ausübe und somit auch die Zuständigkeit für das Ü7-Verfahren dort verortet sei.

 

Herr Dörnbrack ergänzt, dass das Land nicht vorhabe von der Aufnahmebegrenzung von einem Drittel der Aufnahmekapazität abzuweichen und das Schulamt daran gebunden sei.

 

In der anschließenden Diskussion machen unter anderem der Kreiselternrat, aber auch andere Ausschussmitglieder deutlich, dass man den Antrag begrüße. Herr Prof. Dr. Hafezi betont allerdings erneut, dass hierfür das Land zuständig sei. Der Schulträger hätte auf diese Regelung keinen Einfluss. Auch Frau Lange unterstreicht, dass an dieser Stelle nur die Novellierung des Schulgesetzes im Land helfen könne, die gerade in der Landesberatung ist.

 

Die Fraktion bringt folgende Änderung ein und plädiert dafür den Antrag geändert zu beschließen.

 

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam wird beauftragt sich beim Land dafür einzusetzen, dass die zu prüfen, inwieweit es Regelungen des Brandenburgischen Brandenburgisches Schulgesetzes erlauben, von der Aufnahmebegrenzung von einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Gesamtschulen gem. § 53 BbgSchulG abzuweichen, insbesondere hinsichtlich

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Frau Lange stellt den so geänderten Antrag zur Abstimmung:

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Der Ausschuss für Bildung und Sport empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam wird beauftragt sich beim Land dafür einzusetzen, dass die zu prüfen, inwieweit es Regelungen des Brandenburgischen Brandenburgisches Schulgesetzes erlauben, von der Aufnahmebegrenzung von einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Gesamtschulen gem. § 53 BbgSchulG abzuweichen, insbesondere hinsichtlich

 

  • dem Vorliegen besonderer Gründe gem. § 53 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG wie der kurzfristig kaum zu deckenden Übernachfrage nach dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Landeshauptstadt Potsdam,
  • der Durchführung einer Ausgleichkonferenz mit dem staatlichen Schulamt zur Regelung von Übernachfragen gem. § 53 Abs. 6 BbgSchulG.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

5

Ablehnung:

1

Stimmenthaltung:

2

 

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Anlagen zur Vorlage