19.03.2024 - 5.6.1 Sicherung der bedarfssensiblen Angemessenheit b...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Fröhlich verweist namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf die geänderte Fassung mit der DS-Nr. 23/SVV/0676-01 hin. Nach seiner Kenntnis ist der 1. Anstrich so beschlussfähig. Der 2. Anstrich könne möglicherweise modifiziert werden.

 

Herr Jekel, Fachbereichsleiter Wohnen, Arbeit und Integration erklärt, dass der 1. Anstrich aus Sicht der Verwaltung begrüßt werden könne. Der 2. Anstrich kann nicht zur Beschlussfassung empfohlen werden.

 

Frau Meier ergänzt, dass es in der Landeshauptstadt Potsdam bereits einen hohen Versorgungsstandard gibt.

 

Daraufhin stellt Herr fröhlich folgenden Antrag zur Geschäftsordnung: Streichung des 2. Anstrichs.

 

Herr Adler stellt zunächst den Geschäftsordnungsantrag zur Abstimmung. Dieser wird mit 6 Zustimmungen und 2 Enthaltungen angenommen.

 

Anschließend stellt er die so geänderte Drucksache Nr. 23/SVV/0676-01 zur Abstimmung.

 

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Beschlussempfehlung:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Landeshauptstadt setzt sich das Ziel, prekäre Wohnlagen für alle von Wohnungslosigkeit betroffenen oder bedrohten Menschen zu verhindern. Dazu soll die im Rahmen der ordnungsrechtlichen Unterbringung in den vergangenen Jahrzehnten entwickelte differenzierte Unterbringung entsprechend der unterschiedlichen Bedarfe für die Zukunft erhalten und umgesetzt werden. Die Auswahl von geeigneter Unterbringung für alle Menschen - unabhängig vom Rechtskreis - soll so für die Zukunft sichergestellt werden.

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert:

- Die Standards der Unterbringung sollen sich nach den fachlichen Empfehlungen zu den individuellen Bedarfen der unterzubringenden Menschen richten, wie zum Beispiel nach den Empfehlungen der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.

 

- Es soll sicher gestellt werden, dass die Zuweisung und Versorgung mit Wohnraum bei der Belegung der Wohngebäude aus dem Sonderbauprogramm grundsätzlich den Ansprüchen an die Angemessenheit des Wohnraums entsprechen, so wie sie im "Schlüssigen Konzept zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten nach SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Potsdam" beschrieben sind. Insbesondere aber für die vulnerablen Gruppen, so wie sie in der Richtlinie 2013/33/EU, § 21 benannt sind.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?TOLFDNR=2008792&selfaction=print