30.09.2024 - 10.6 Neubesetzung des Aufsichtsrates der Brandenburg...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10.6
- Zusätze:
- Fraktionen
- Datum:
- Mo., 30.09.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
- Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH (BKG) am 11.11.2019 gemäß Drucksachen Nr. 19/SVV/1088 mit Wirkung ab der ersten Sitzung des Aufsichtsrates in 2020 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.
- Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der BKG folgende zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- nach Losverfahren zwischen den Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN-Volt-
Die PARTEI, CDU und SPD
- * über die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Peter Schüler (1 Sitz)
- * über die Fraktion SPD: Jann Jakobs (1 Sitz)
* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Von den v.g. beiden Aufsichtsratsmitgliedern wird als stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r entsandt: n. n.
- Als Nachrücker/innen der unter Punkt 2 entsandten städtischen Vertreter/innen werden entsandt:
- nach Losverfahren zwischen den Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN-Volt-
Die PARTEI, CDU und SPD
- * über die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI Saskia Hüneke
- * über die Fraktion SPD: Frank Reich
- Soweit eine Mandatsniederlegung während der Amtszeit des Aufsichtsrates des unter Punkt 2 entsandten stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedes erfolgen sollte, wird gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der BKG als stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r entsandt: n. n.
* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.