30.09.2024 - 10.6 Neubesetzung des Aufsichtsrates der Brandenburg...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Auf eine Einbringung des Antrags wird verzichtet; die vorliegende Fassung wird zur Abstimmung gestellt:

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

  1.                                                                                                                                                     Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH (BKG) am 11.11.2019 gemäß Drucksachen Nr. 19/SVV/1088 mit Wirkung ab der ersten Sitzung des Aufsichtsrates in 2020 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

  1.                                                                                                                                                     Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der BKG folgende zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

- nach Losverfahren zwischen den Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN-Volt-

Die PARTEI, CDU und SPD

 

- * über die Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Peter Schüler (1 Sitz)

 

- * über die Fraktion SPD: Jann Jakobs  (1 Sitz)

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

 Von den v.g. beiden Aufsichtsratsmitgliedern wird als stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r entsandt:              n. n.

 

  1. Als Nachrücker/innen der unter Punkt 2 entsandten städtischen Vertreter/innen werden entsandt:

 

- nach Losverfahren zwischen den Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN-Volt-

 Die PARTEI, CDU und SPD

 

  • * über die Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI Saskia Hüneke

   

  • * über die Fraktion SPD: Frank Reich

 

  1.   Soweit eine Mandatsniederlegung während der Amtszeit des Aufsichtsrates des unter Punkt 2 entsandten stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedes erfolgen sollte, wird gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der BKG als stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r entsandt:              n. n.

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

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Abstimmungsergebnis:

mit 38 Ja-Stimmen angenommen.