26.10.2004 - 3.2 Entwicklungsträgerbeauftragung Bornstedter Feld...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Zusätze:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 26.10.2004
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Die Vorlage ist bereits in der vergangen Ausschusssitzung
behandelt worden. Dabei sind zu zwei Themen Rückfragen (§ 6 – hier:
Zustimmungspflicht zur Kreditaufnahme und § 14 – Vertragsdauer/Kündigung) offen
geblieben.
Herr Lehmann (Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege)
informiert, dass die angesprochenen Themen nochmals in der Verwaltung geprüft
worden sind. Zum § 6 wird empfohlen, die Formulierung beizubehalten (keine
Änderung der Vorlage). Wer die Zustimmung zur Kreditaufnahme gibt, regelt die
Hauptsatzung. Dies wird der Hauptausschuss sein. Herr Exner ergänzt, dass hier
die Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes berücksichtigt worden ist. Es ist
vorgesehen etwa jährlich einen Überblick für den Hauptausschuss vorzubereiten.
Die Regelung erfolgt über die Hauptsatzung.
Zu den aufgeworfenen Fragen bzgl. der Vertragsdauer,
geregelt im § 14, liegt den Teilnehmern eine Tischvorlage mit geänderter
Formulierung vor. Entsprechend angepasst sind auch Änderungen im Beschlusstext
sowie in der Begründung erforderlich. Herr Lehmann macht darauf aufmerksam,
dass es nicht um einen Neuabschluss des Vertrages handelt, sondern um eine
Vertragsänderung.
Seitens verschiedener Teilnehmer erfolgen Hinweise,
Nachfragen, auf welche durch die Verwaltung eingegangen wird.
geänderter
Beschlusstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Treuhändervertrag „Entwicklungsträgerbeauftragung Bornstedter Feld“ vom 23. November 1993 wird entsprechend den in der Synopse unter der Spalte „neu“ formulierten Regelungen und entsprechend der Neufassung geändert. Die Vertragspartner Landeshauptstadt Potsdam und die Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH sind beauftragt, die Vertragsänderungen, so wie beschlossen, zu vereinbaren.
Die Synopse „Entwicklungsträgerbeauftragung Bornstedter Feld
(Treuhändervertrag)“ und die Neufassung liegen als Anlagen bei.
geänderte
Begründung – hier neu:
Im Oktober 2003 wurde die Fa. Rödl & Partner von der Landeshauptstadt Potsdam mit der Durchführung einer Potfolioanalyse beauftragt. In Verbindung mit dieser Portfolioanalyse wurde eine Optimierung der Stadterneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen ebenfalls in Auftrag gegeben.
Gegenstand der Untersuchung ist die Wirtschaftlichkeit der
städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Potsdams bei Optimierung der Wechselwirkung
zwischen den kommunalen Aufgaben und den privatisierten Aufgaben im Fachbereich
Stadterneuerung und Denkmalpflege, im Bereich Beteiligungsmanagement und der
Sanierungsträger Potsdam GmbH sowie der Entwicklungsträger Bornstedter Feld
GmbH.
Im Rahmen der Untersuchung wurde u.a. auch die gegenwärtig
verbindliche Entwicklungsbeauftragung Bornstedter Feld (Treuhändervertrag) in
ihrer Fassung vom 23.11.1993, geändert am 22./28.08.1996, aus juristischer
Sicht analysiert. Es wurden rechtliche Schwachstellen aufgezeigt und unter dem
Gesichtspunkt der Optimierung Änderungsvorschläge unterbreitet.
Die bisherigen Regelungen der Entwicklungsträgerbeauftragung
Bornstedter Feld (Treuhändervertrag) wurden bis auf die in der anliegenden
Synopse dargestellten Änderungen inhaltlich beibehalten, jedoch klarer und
umfassender formuliert und damit treffender zum Ausdruck gebracht. Durch
sprachliche Vereinfachung bzw. Ergänzung wurde die Übersichtlichkeit bzw.
Anwenderfreundlichkeit erhöht und bei einigen Bestimmungen die bisherige
Verwaltungspraxis klargestellt.
Zum Gesamtverständnis liegt die Fassung des Treuhändervertrages bei, wie diese nach Einarbeitung der Änderungen aussehen wird. Es gilt nach Unterzeichnung der Vertragsänderung der Treuhändervertrag vom 23. November 1993 in der Fassung der Änderungsvereinbarung.
geänderter
§ 14 – hier neu:
(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; der Einhaltung einer Frist bedarf es nicht.
(2)
Wichtige
Gründe sind insbesondere:
a)
Versagung
oder Widerruf der Bestätigung des Entwicklungsträgers,
b)
Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entwicklungsträgers,
c)
Aufgabe
der Entwicklungsabsicht der Stadt durch rechtsverbindliche Aufhebungssatzung,
d)
Wesentliche
Änderungen grundlegender Verhaltensweisen der Landeshauptstadt bei der
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme gegen den ausdrücklichen Rat des Entwicklungsträgers,
e)
Vertragswidrige
Verfügungen über das Treuhandvermögen durch den Entwicklungsträger,
f)
Wenn
der Entwicklungsträger trotz Abmahnung der Landeshauptstadt die ihm
übertragenen Aufgaben nicht zügig erfüllt, obwohl objektiv eine zügige Abwicklung
der Aufgaben möglich wäre.
- geändert:
Synopse Seite 6 |
|
alt |
neu |
§ 14 Vertragsdauer und Kündigung |
§ 14 Vertragsdauer und Kündigung |
(1) Der Vertrag gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten vor dem jeweiligen Vertragsablauf gekündigt wird. |
(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; der Einhaltung einer Frist bedarf es nicht. |
(2) Der Vertrag kann erstmals nach 9 Jahren mit der Frist von einem Jahr, im Übrigen während seiner Dauer nur aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden; der Einhaltung der Frist bedarf es hierfür nicht. Wichtige Gründe sind u.a.: a) Versagung oder Widerruf der Bestätigung als Entwicklungsträger, b) Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Entwicklungsträgers, c) Aufhebung der Entwicklungssatzung, d) Wesentliche Änderungen grundlegender Verhaltensweisen der Landeshauptstadt bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme gegen den ausdrücklichen Rat des Entwicklungsträgers |
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere: a) Versagung oder Widerruf der Bestätigung des Entwicklungsträgers, b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entwicklungsträgers, c) Aufgabe der Entwicklungsabsicht der Stadt durch rechtsverbindliche Aufhebungssatzung d) Wesentliche Änderungen grundlegender Verhaltensweisen der Landeshauptstadt bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme gegen den ausdrücklichen Rat des Entwicklungsträgers e) Vertragswidrige Verfügungen über das Treuhandvermögen durch den Entwicklungsträger, f) Wenn der Entwicklungsträger trotz Abmahnung der Landeshauptstadt die ihm übertragenen Aufgaben nicht zügig erfüllt, obwohl objektiv eine zügige Abwicklung der Aufgaben möglich wäre |
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
76 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
66 kB
|