02.02.2005 - 6.32 Bebauungsplan Nr. 8 "Griebnitzsee" - Bekräftigu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.32
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
- Datum:
- Mi., 02.02.2005
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
03.04.1991, für die Uferzone Griebnitzsee einen Bebauungsplan aufzustellen,
wird bekräftigt.
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8
„Griebnitzsee“ wird gleichzeitig neu beschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich
auf das Gebiet der Uferzone südwestlich/südlich des Griebnitzsees in den
folgenden Grenzen:
im Norden: Uferlinie Griebnitzsee
im Osten: verlängerte Stubenrauchstraße (Gemarkungsgrenze zu Berlin)
im Süden: die im Lageplan Maßstab 1:2000 näher abgegrenzten Teilflächen der
Grundstücke bzw. den Grundstücken vorgelagerte Teilflächen, die dem
Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehören zwischen der Allee nach Glienicke und dem
an das Grundstück Karl-Marx-Straße 34 anschließendem Grundstück sowie vor dem
bebauten Bereich der Rudolf-Breitscheid-Straße 190 bis 208 (nur gerade Hausnummern)
und der Stubenrauchstraße 2 bis 28 (nur gerade Hausnummern) liegen. Des
Weiteren die Grenze des Bebauungsplanes Nr. 45 in der Karl-Marx-Straße 1 bis 5
und 17 bis 34, der Virchowstraße 1 bis 51 (nur ungerade Hausnummern) und der
Rudolf-Breitscheid-Straße 180 bis 188 (nur gerade Hausnummern).
im Westen: Allee nach Glienicke.
Der Geltungsbereich ist in einer Karte im Originalmaßstab
1:2000 zeichnerisch abgegrenzt und als Anlage 1 Bestandteil des
Aufstellungsbeschlusses. Die Karte liegt diesem Beschluss als Anlage 1 in
verkleinertem Maßstab bei.
Planungsziel
für den Bebauungsplan ist die Sicherung der Flächen für den Gemeinbedarf
Erholung auf öffentlichen Grün- und Wegeflächen und die Anlegung eines
gestalteten Uferparks. Die in wesentlichen Teilen frei zugänglichen Flächen im
Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes haben bereits heute übergeordnete
Bedeutung als durchgängiger Wanderweg mit durchgängig öffentlich zugänglichen
Grünflächen.