19.05.2005 - 6 Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für d...

Beschluss:
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Frau Holtkamp bringt die Drucksache ein und gibt Erläuterungen.

 

Herr Dr. Grittner weist darauf hin, das die Angabe der Seitenzahlen der Anlagen nicht stimmt. Er macht auf einen Schreibfehler in der Begründung aufmerksam.

 

Herr Mannhöfer macht darauf aufmerksam, dass in der Begründung die Erweiterung der zulässigen Größe der Schaukästen nochmals mit der Schriftgröße in Verbindung gebracht wird.

 

Frau Dr. Lotz fragt, wonach die Straßen eingestuft sind, z.B. in Hauptstraßen.

 

Frau Holtkamp erklärt, dass dies nicht nach der Straßenverkehrsordnung erfolgt, sondern nach Plausibilitätsbegründung erfolgt.

 

Herr Kapuste weist auf die Transparente hin, die beispielsweise über die Brandenburger Straße gespannt sind oder auch an Hausfassaden hängen.

 

Frau Holtkamp erklärt, dass es keine Möglichkeit der Regelung zu den Inhalten der Werbung gibt. Die Werbung an Gebäuden unterliegt der Werbesatzung, unabhängig davon, ob es ein öffentliches oder ein privates Gebäude ist.

 

Herr Jäkel fragt nach der Möglichkeit der Werbung an Gebäuden zum eigenen Zweck.

 

Frau Holtkamp erklärt, dass es eine Bevorzugung einzelner Gebäude/Nutzungen nicht geben darf. Dies ist auch so in der Brandenburgischen Bauordnung geregelt.

 

Herr Jäkel fragt, ob die Satzung so verändert werden kann, dass es beispielsweise für den Nikolaisaal und das Potsdam-Museum eine Ausnahme gibt.

 

Frau Holtkamp macht deutlich, dass einzelne Gebäude nicht aus der Satzung herausgenommen werden können. Dies muss insgesamt städtebaulich begründet werden.

 

Herr Witschak spricht sich für eine Gleichbehandlung aller Gebäude aus.

 

Herr Kapuste beantragt die Zurückstellung der Drucksache zur Prüfung, wie kulturell herausragenden Einrichtungen die Möglichkeit der Eigenwerbung an der Außenfassade eingeräumt werden kann.

 

Frau Müller weist darauf hin, dass hier dann auch alle Einrichtungen gleich behandelt werden müssen.

 

Herr Witschak bittet, dass „kulturell herausragende Einrichtungen“ genau definiert wird.

 

GO-Antrag:

Zurückstellung der Drucksache zur Prüfung, wie kulturell herausragenden Einrichtungen die Möglichkeit der Eigenwerbung an der Außenfassade eingeräumt werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:               6

Ablehnung:                  1

Stimmenthaltung:       0

Dem Geschäftsordnungsantrag wird zugestimmt.

 

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Anlagen zur Vorlage